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Finanzhilfen des Bundes

Bundesfinanzhilfen für Projekte zur Optimierung des Betreuungsangebots

Mit der Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG und KBFHV) gewährt der Bund ab Juli 2018 bis Mitte 2023 unter anderem Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern. Dies im Umfang von rund 14 Millionen Franken (Art. 3b KBFHG und Art. 28 ff. KBFHV).

Diese Finanzhilfen stehen für Projekte zur Verfügung, die beispielsweise das Betreuungsangebot ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten massgeblich verbessern, oder Projekte, die umfassende und gemeinsam mit der Schule organisierte Betreuungsangebote für Schulkinder bereitstellen. Die Gemeinden sowie weitere juristische und natürliche Personen können ein Gesuch um Finanzhilfen beim Bundesamt für Sozialversicherungen einreichen. Finanzhilfen können Projekte erhalten, die eine Koordination der verschiedenen Akteure garantieren (insbesondere der Betreuungseinrichtungen, der Tagesfamilien und der Schule), die auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind und der gesamten Bevölkerung einer Gemeinde offenstehen.Die Finanzhilfen sind auf drei Jahre begrenzt und umfassen höchstens die Hälfte der Projektkosten.

Bitte beachten Sie, dass vor Eingabe des Gesuchs eine Stellungnahme des Kantons einzuholen ist. Diese Stellungnahme ist dann dem Gesuch an das Bundesamt für Sozialversicherungen beizulegen. Für die Stellungnahme des Kantons reichen Sie Ihre Projektunterlagen bei der Fachstelle Alter und Familie ein ( familie@ag.ch ). Bitte beachten Sie die geltenden Fristen.

Die neuen Finanzhilfen für Projekte zur Optimierung des Betreuungsangebots sind nicht zu verwechseln mit den bisherigen Finanzhilfen für die Schaffung von Betreuungsplätzen (Anstossfinanzierung; Art. 2 f. KBFHG und Art. 3 ff. KBFHV) sowie den ebenfalls neuen Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung (Art. 3a KBFHG und Art. 21 ff. KBFHV). Gesuche um Finanzhilfen für die Schaffung von Betreuungsplätzen können – vor Inbetriebnahme der neu geschaffenen Plätze – noch bis zum 30. Januar 2019 eingereicht werden. Ob es zu einer Verlängerung des Impulsprogramms kommt, ist zurzeit noch offen. Das Gesuch betreffend Finanzhilfen für die Erhöhung von kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung hat der Kanton Ende Juli 2018 beim Bundesamt für Sozialversicherungen eingereicht.