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Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen

Mit der Quellensteuerrevision per 1. Januar 2021 sind verschiedene Änderungen im Bereich Quellensteuer in Kraft getreten. Gemäss Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) können quellensteuerpflichtige Personen bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres (Verwirkungsfrist) eine nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen.