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Familienzulagen

Für Kinder-, Ausbildungs- und Haushaltungszulagen in der Landwirtschaft gelten Bundesregelungen.

Kind streichelt Kalb
© Kanton Aargau

Die Familienzulagen für selbständige Bäuerinnen und Bauern sowie für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft bestehen aus

  • einer Kinderzulage bis zur Vollendung des 16. Altersjahres
  • einer Ausbildungszulage ab dem 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung bzw. bis zur Vollendung des 25. Altersjahres
  • einer Haushaltungszulage für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft