Hauptmenü

Bodenrecht

Parzellierung

Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt ein Zerstückelungsverbot (Parzellierungsverbot). Ausnahmen können bewilligt werden, wenn nichtlandwirtschaftliche Teile (Bauzone, nichtlandwirtschaftliche Gebäude) abgetrennt werden.

Ein landwirtschaftliches Grundstück darf nicht in Grundstücke unter 25 Aren, Reben unter 15 Aren, aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot gemäss Art. 58 BGBB). Der Kanton Aargau (Landwirtschaft Aargau) kann jedoch Ausnahmen bewilligen. Landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe dürfen zudem nicht in Miteigentumsanteile von weniger als ein Zwölftel aufgeteilt werden. Die Kantone können grössere Mindestflächen festlegen. Der Kanton Aargau hat gemäss § 47a LwG AG die Mindestfläche für eine Zerstückelung auf 36 Aren festgelegt. Danach dürfen bei einer Parzellierung keine Grundstücke unter 36 Aren entstehen.

Hinzu kommt, dass für Grundstücke, die Gegenstand einer Güterregulierung waren, gemäss Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG), ein nichtverjährbares Zerstückelungsverbot gilt. Die wichtigsten Ausnahmetatbestände des Zerstückelungsverbots sind:

  • Grenzverbesserung oder Grenzbereinigung bei der Erstellung eines Werks zum Beispiel Strassenmutationen (Art. 59 lit. b BGBB);
  • eine Aufteilung nach Nutzungsart (landwirtschaftlich/nichtlandwirtschaftlich) gemacht wird, zum Beispiel Abtrennung entlang der Bauzonengrenze, Abtrennung nichtlandwirtschaftlicher Gebäude und Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB.

Parzellierungsbegehren einreichen

Der Kanton Aargau (Landwirtschaft Aargau) kann zur Vorabklärung ein Situationsplan des Grundstücks mit dem beabsichtigten Parzellierungsbegehren eingereicht werden. Das Ergebnis der Abklärung wird der Grundeigentümerin bezwiehungsweise dem Grundeigentümer oder der Urkundsperson (Notarin oder Notar) schriftlich mitgeteilt. Die definitive Bewilligung wird auf den abgeschlossenen Vertrag mit Mutationstabelle erteilt.