6. Mehrwertabgabe und Baupflicht

Wie die Aussenentwicklung erfordert auch die hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen Investitionen – nicht nur von der Bauherrschaft, sondern oft auch von der öffentlichen Hand (siehe Kapitel 1.2 des Planungswegweisers).
Seit dem 1. Mai 2017 gelten die neuen Bestimmungen des Baugesetzes zum Ausgleich von Planungsvorteilen und zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland (§ 28a ff. BauG). Unter bestimmten Voraussetzungen muss ein Grundeigentümer eine Mehrwertabgabe leisten oder wird verpflichtet, sein Grundstück innert einer bestimmten Frist zu überbauen. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene materielle Fragen. Überdies handelt es sich um einen anforderungsreichen Prozessablauf, der mit jenem der hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen verwoben ist und sich darüber hinaus über mehrere Jahre erstrecken kann.
- 6 Ausgleich von Planungsvorteilen (PDF, 17 Seiten, 252 KB)
- Das Wichtigste in Kürze (PDF, 2 Seiten, 97 KB)
- 6.1 Kosten und Nutzen fair verteilen: Die Mehrwertabgabe (PDF, 1 Seite, 65 KB)
- 6.2 Koordination Nutzungsplanungsverfahren und Mehrwertabgabe (PDF, 2 Seiten, 78 KB)
- 6.3 Phase I: Mehrwertabgaberelevanz und Schätzung des Mehrwerts (PDF, 3 Seiten, 91 KB)
- 6.4 Phase II: Verfügung und Sicherung der Forderungen (PDF, 3 Seiten, 87 KB)
- 6.5 Phase III: Fälligkeit und Bezug der Mehrwertabgabe (PDF, 2 Seiten, 82 KB)
- 6.6 Controlling für den Mehrwertabgabeprozess auf Gemeindeebene (PDF, 2 Seiten, 80 KB)
- W6 (PDF, 1 Seite, 49 KB)
Verwendung der Mehrwertabgabe
Die Abteilung Raumentwicklung unterstützt die projektbezogene Realisierung einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen. Mit den Erträgen aus der Mehrwertabgabe werden Projekte zur Aufwertung des Lebens- und Wirtschaftsraums unterstützt, wenn sie der gesetzlichen Zweckbindung entsprechen und ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.