Hauptmenü

Strasseninfrastruktur

Strassengesetz: Neue Rechtslage ab 1. Januar 2022

Per 1. Januar 2022 trat das neue Strassengesetz in Kraft. Mit der Revision wurden die Rechtsdokumente aktualisiert. Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen und deren Folgen für Kantonsstrassenprojekte in Aargauer Gemeinden finden Sie auf dieser Seite.

Mit der Überweisung von mehreren parlamentarischen Vorstössen hat der Grosse Rat den Regierungsrat beauftragt, das 50 Jahre alte Strassengesetz zu revidieren. In einem ersten Schritt hat der Regierungsrat das Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) vorgelegt. Dieses wurde vom Grossen Rat am 15. Juni 2021 einstimmig angenommen und ist somit am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. In einem zweiten Schritt soll anschliessend ein neues Gesetz über die Motorfahrzeugabgabe erarbeitet werden.

Der zentrale Punkt der Revision ist die Neuregelung der Gemeindebeiträge an den Bau und Unterhalt der Innerortsstrecken der Kantonsstrassen. Anstelle des bisherigen Beitragssatzes in Abhängigkeit der Finanzkraft der Gemeinde gilt neu ein einheitlicher Beitragssatz von 35 Prozent.

Im Übrigen werden die bewährten Instrumente und Verfahren beibehalten und optimiert. Das Gesetz wurde inhaltlich und formal an die heutigen Anforderungen angepasst und für die zukünftigen Herausforderungen fit gemacht.

Um dieses Video anzusehen, benötigen Sie einen aktuellen Browser sowie aktiviertes JavaScript in Ihrem Browser.

Die wichtigsten Neuerungen

Rechtsdokumente: Gesetz und Verordnung

Das neue Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) vom 15. Juni 2021 enthält auch die wichtigen Bestimmungen aus dem Kantonsstrassendekret, das aufgehoben wurde. Ins Strassengesetz wurden zudem Bestimmungen aus dem Baugesetz, welche sich ausschliesslich auf Kantonsstrassen beziehen, überführt. Weitere Bestimmungen im Baugesetz wurden inhaltlich angepasst und präzisiert.

Das bis zum 31. Dezember 2021 gültige Strassengesetz wurde umbenannt in "Strassengesetz 1969 (aStrG)". Es enthält einzig noch den § 8 zu Motorfahrzeugabgaben. In einem zweiten Schritt ist geplant, ein neues Gesetz über die Motorfahrzeugabgabe zu erarbeiten. Mit diesem wird dann das Strassengesetz 1969 endgültig abgelöst.

Die neue Kantonsstrassenverordnung (KSV) vom 10. November 2021 enthält die Ausführungsbestimmungen, welche für die Umsetzung des Gesetzes erforderlich sind.

Gemeindebeiträge

Neu wurden die Beiträge der Gemeinden einheitlich auf 35 Prozent festgelegt. Diese Regelung löst die alten "Dekretsbeiträge" ab, welche noch auf die Finanzkraft der Gemeinde abgestützt waren und 2021 zwischen 36 Prozent und 60 Prozent lagen. Damit werden alle Gemeinden entlastet.

In besonderen Fällen kann der Regierungsrat Ermässigungen gewähren, wie schon gemäss bisherigem Kantonsstrassendekret.

Gemeindebeiträge an Umfahrungsstrassen

Bei Umfahrungen leistet die entlastete Gemeinde künftig einen Beitrag an die Anschlussknoten, auch wenn diese im Ausserort liegen. Die Umfahrungsstrasse selbst gilt in der Regel als Ausserortsstrecke, an welche keine Gemeindebeiträge geleistet werden müssen.

Übergangsbestimmungen

Der Übergang vom bisherigen auf das neue Recht ist wie folgt geregelt: Bei Projekten, die noch nicht abgeschlossen sind, werden den Gemeinden diejenigen Leistungen, welche bis 31. Dezember 2021 tatsächlich erbracht worden sind, zum bisherigen Beitragssatz verrechnet. Dazu wird 2022 für jedes Projekt mit Gemeindebeitrag eine Zwischenabrechnung per 31. Dezember 2021 erstellt. Ab 1. Januar 2022 gilt der neue Beitragssatz von 35 Prozent.

Wurde ein Mischsatz (Ausserort- und Innerortstrecken ohne Kostenausscheidung) beschlossen, wird dieser basierend auf dem neuen Satz von 35 Prozent neu berechnet. Wurde eine Ermässigung gewährt, wird der beschlossene Reduktionsfaktor auf den neuen Beitragssatz angewendet. Wurde ein Pauschalbeitrag beschlossen, wird dieser nicht neu berechnet. Diese Zwischenabrechnungen und Beitragsneuberechnungen werden im zweiten Quartal 2022 erstellt und den Finanzverwaltungen jeder Gemeinde mit laufenden Projekten zugestellt.

Strassenbeleuchtung / Beleuchtungsentschädigung

Mit Inkrafttreten des Strassengesetzes (StrG) und der Kantonsstrassenverordnung (KSV) per 1. Januar 2022 leistet der Kanton eine Abgeltung an Beleuchtungsanlagen für Innerortsstrecken von Kantonsstrassen. Diese müssen den technischen und betrieblichen Anforderungen gemäss § 9 und § 10 der KSV entsprechen. Die Abgeltung beträgt pro Kalenderjahr pauschal 200 Franken pro Leuchtpunkt. Für angebrochene Jahre wird keine Teilabgeltung geleistet.

Verkehrsmanagement

Verkehrsmanagement-Systeme dienen der Verflüssigung des Verkehrs und der Fahrplanstabilität des strassengebundenen öffentlichen Verkehrs. Sie sind neu ins Gesetz aufgenommen worden.

Verkehrsmanagement-Anlagen bestehen im Wesentlichen aus zentralen Steuerungsanlagen, welche in der Zuständigkeit des Kantons liegen, und dezentralen Erfassungs- und Steuerungsanlagen, welche als Elemente der Strassen gelten und damit Sache der Strasseneigentümer sind. Es können auch einzelne Anlagen auf Gemeindestrassen eingesetzt werden, um den Verkehrsfluss zwischen den Gemeinde- und Kantonstrassen zu steuern.

Kombinierte Projekte

Der Kanton kann Massnahmen an Gemeindestrassen in ein Kantonsstrassenprojekt einbeziehen, sofern der Gemeinderat zustimmt. In diesem Fall gehen die Projektierungskosten zu Lasten des Kantonsstrassenbauvorhabens und bei Innerortsstrecken leistet die Gemeinde einen Beitrag von 35 Prozent.

An die Realisierungskosten für die Massnahmen an Gemeindestrassen kann der Kanton einen Beitrag bis höchstens 50 Prozent leisten. Neu gibt es auch die Möglichkeit einer gemeinsamen Realisierung; im Rahmen von Kantonsstrassenbauvorhaben kann der Kanton im Auftrag der Gemeinde neu auch Massnahmen auf Gemeindestrassen realisieren.

Fragen zum revidierten Strassengesetz

Bei Fragen zu Projekten wenden Sie sich bitte an die Projektleiterin beziehungsweise den Projektleiter der Abteilung Tiefbau. Für allgemeine Fragen zum revidierten Strassengesetz nutzen Sie bitte das Formular.

Wie wird ein Mischsatz berechnet und für welche Kosten wird er angewendet?

Wurde vor dem 1. Januar 2022 ein Mischsatz (Ausserort- und Innerortstrecken ohne Kostenausscheidung) beschlossen, wird dieser basierend auf dem neuen Satz von 35 Prozent neu berechnet. Diese Berechnung wird der Zwischenabrechnung beigelegt, welche im zweiten Quartal 2022 erstellt und den Finanzverwaltungen jeder Gemeinde mit laufenden Projekten zugestellt wird. Der neu berechnete Mischsatz wird für sämtliche Projektkosten ab dem 1. Januar 2022, ohne Kostenausscheidung nach Ausserort- und Innerortstrecken, angewendet.

Gelten nach dem 1. Januar 2022 beschlossene Mischsätze und Beitragsreduktionen rückwirkend?

Für Projektierungsaufwand wird jeweils ein Projektierungskredit (Vorlaufkosten) beschlossen. Gleichzeitig wird der dafür aktuell geltende Satz für die Verrechnung des Gemeindebeitrags festgelegt. Danach werden die anfallenden Aufwände und Erträge in den Realisierungskredit überführt. Wird für ein Vorhaben, zu welchem vor dem 31. Dezember 2021 Vorlaufkosten angefallen sind, mit dem Realisierungskredit ein Mischsatz oder eine Beitragsreduktion beschlossen, gelten diese für sämtliche Leistungen ab dem 1. Januar 2022. An die vorher erbrachten Leistungen sind gemäss § 33 Strassengesetz Beiträge im bisherigen Umfang zu leisten. Die entsprechende Beitragshöhe wird mit der Zwischenabrechnung festgelegt.