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Verfahren

Deutsche Verordnung

Deutschland hat 2003 Beschränkungen in der Benutzung des deutschen Luftraums eingeführt.

Staatsvertrag (I)

Am 23. April 2001 einigten sich die Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz auf Eckwerte für eine Regelung der Benützung des süddeutschen Luftraums betreffend An- und Abflüge vom und zum Flughafen Zürich-Kloten (Staatsvertrag).

  • Ab 19. Oktober 2001: Nachtruhezeit von 22.00 bis 06.00 Uhr (keine Anflüge auf Piste 14 und 16)
  • Ab 27. Oktober 2002: Nachtflugsperre an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen von 20.00 bis 9.00 Uhr (keine Anflüge auf Piste 14 und 16)
  • Abflüge Richtung Norden: Mindestabstand zur deutschen Grenze von 3,5 km
  • Maximal 100'000 Anflüge auf Piste 14 und 16 (41 Monate nach Paraphierung des Staatsvertrags)

Die Ratifizierung des Staatsvertrags wurde vom National- und Ständerat abgelehnt.

Deutsche Verordnung

Die Ablehnung des Staatsvertrags hatte eine einseitige Verordnung der Bundesrepublik Deutschland zur Folge. Die einseitigen Massnahmen sind schärfer ausgefallen als der ursprünglich ausgehandelte Staatsvertrag.

Am 17. April 2003 traten folgende Massnahmen in Kraft (Phase 1):

  • Nachts: Flugverbot über Süddeutschland zwischen 21.00 und 07.00 Uhr
  • Heraufsetzung der Mindestflughöhen
  • Wochenende und Feiertage gleich wie beim Staatsvertrag
  • Aber: Keine Beschränkung der Anzahl Anflüge auf Piste 14 und 16, wie dies im Staatsvertrag vorgesehen war.

Aufgrund dieser Einschränkungen muss während den Sperrzeiten von Osten angeflogen werden.

Ab dem 30. Oktober 2003 traten folgende Massnahmen in Kraft (Phase 2):

  • Als Ausnahmen von der deutschen Verordnung gelten nur noch meteorologische, keine sicherheitstechnischen Gründe mehr.

Ab diesem Zeitpunkt müssen während den Sperrzeiten Südanflüge etappenweise eingeführt werden.

Der Bundesrat hat beschlossen, die deutsche Verordnung bei der EU-Kommission anzufechten. Auch der Flughafen Zürich und SWISS sind daran, den Weg vor deutsche Gerichte zu beschreiten, bisher ohne Einfluss auf die einschränkende deutsche Regelung.

Staatsvertrag (II)

Am 2. Juli 2012 einigten sich die Verhandlungsdelegationen der Schweiz und Deutschlands auf einen neuen Staatsvertrag, der folgende Eckpunkte beinhaltet:

  • Verzicht auf eine Höchstzahl (Plafonierung) für Nordanflüge
  • weiterhin keine Nordstarts geradeaus
  • Sperrzeiten werden ausgedehnt: 18.00–06.30 Uhr (werktags) und 18.00–09.00 Uhr (Wochenende).
  • Der gekröpfte Nordanflug wird explizit als Option im Vertrag erwähnt.
  • Übergangsfrist bis Ende 2019 (damit ein allfälliger Pistenausbau rechtzeitig zur Verfügung steht)
  • Während der Übergangsfrist wird einzig die Sperrzeit am Abend auf 20.00 Uhr vorverlegt.
  • Der Vertrag ist unkündbar bis 2030.
  • gemeinsame Luftverkehrskommission

Nach einer kurzen Vernehmlassung (vgl. Stellungnahme des Regierungsrats vom 24. Oktober 2012 (PDF, 5 Seiten, 273 KB)) hat der Bundesrat die Botschaft an die eidgenössischen Räte zur Ratifizierung des Vertrags am 19. Dezember 2012 verabschiedet. Sowohl National- wie Ständerat haben dem Vertrag inzwischen zugestimmt.
Demgegenüber hat Deutschland das Ratifizierungsverfahren sistiert.

Für die Umsetzung des Staatsvertrags muss der Flugbetrieb erheblich umgestellt werden. Die Änderungen sollen im Rahmen des SIL-Verfahrens weiter bearbeitet werden.