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Der "Wahrheit" auf der Spur – zwei Hexenverbrennungen in der frühneuzeitlichen Grafschaft Baden (Teil 2)

Es sind noch keine 250 Jahre vergangen, seit mit der Enthauptung der "letzten Hexe" Anna Göldin 1782 die Folter und qualvolle Hinrichtungsmethoden wie der Feuertod in der Schweiz verschwunden sind. In diesem zweiteiligen Artikel suchen wir Antworten zu einem der grausamsten Kapitel der Badener Geschichte, den Hexenverfolgungen. Im Teil 2 setzen wir die hier erwähnten zwei Hexenprozesse in der Grafschaft Baden in einen grösseren Zusammenhang. Dieser Beitrag entstand im Rahmen des Fokusthemas 2026 "Wahrheit und Lüge".

Aus der kirchlichen Ketzerverfolgung entwickelte sich die Hexenverfolgung, die jedoch vor weltlichen Gerichten abgehandelt wurde: Jede Magie sei eine Sünde gegen den christlichen Glauben und resultiere aus dem Pakt mit dem Teufel, der den Taufbund mit Gott ablöse. Die Hexerei gehört zusammen mit Sodomie, Mord, Todschlag und Inzest zu den unbedingt todeswürdigen Delikten, nachdem der Papst 1484 in seiner Bulle ihre Existenz anerkannte. Die Hexerei wurde zum Teil mit der grausamsten Strafe, dem Verbrennen bei lebendigem Leibe, bestraft. Der Tod durch das Schwert war ebenfalls weit verbreitet.

Alle Hexenverfolger beriefen sich auf Exodus 22.17 (AT): "Eine Hexe sollst du nicht am Leben lassen." Sie wendeten das inquisitorische Verfahren an, bei dem auf die "gütliche" Frage die peinliche Frage unter der Folter folgte. Die Folter wird als legitimes Mittel angesehen, da der Teufel den Hexen helfe, nichts zu sagen. Die Anwendung der Folter seit dem 13. Jahrhundert korreliert direkt mit der grossen Menge an Hinrichtungen. Ziel war unter allen Umständen ein Geständnis der Angeklagten, Schadenzauber angewendet und mit dem Teufel am Hexensabbat, einem orgiastischen Fest, teilgenommen zu haben. Am häufigsten kam die Streckfolter zum Einsatz. Die Angeklagte wurde auf eine Leiter befestigt, danach begann die immer stärkere Streckung des Körpers.

Streckfolter, Legende: Folter von Frau und Tochter eines Fuhrmanns in Mellingen, 1577. (Wickiana (1560-87, Zentralbibliothek Zürich Ms F26.226r)

Wicks Bild zeigt eine Folterszene im Mellinger Turm, der heute noch "Hexenturm" genannt wird. Die Mutter wird im Beisein ihrer Tochter gefoltert. Sie soll gestehen, dass die Tochter ebenfalls eine Hexe sei. Sie blieb «standhaft», bis sie der Tod am Folterseil ereilte. Ebenso wurden die Angeklagten geschoren, damit das Teufelsmal, der Beweis für das Verhältnis mit dem Teufel, sichtbar wurde. Dies konnte eine Narbe oder ein Muttermal sein, die als schmerzunempfindlich deklariert wurden.

Die Hexenverfolgung erreichte Ende 16./17. Jahrhundert ihren Höhepunkt in der Schweiz. Die meisten Menschen lebten um 1600 in prekären Verhältnissen. Hunger, Ernteausfälle wegen der Kleinen Eiszeit, Seuchen und (Glaubens-)Kriege bedrohten sie. Gleichzeitig begannen sich allmählich frühmoderne Staaten christlicher Prägung herauszubilden. In ihnen entstanden auch Gerichte. Schuld an allen Katastrophen waren gemäss Flugblättern und Predigten alleinstehende Frauen wie Mägde und Hebammen, also Hexen als Dienerinnen des Teufels, welche ohne männlichen Schutz die idealen Sündenböcke waren. Ihr Schadenzauber brachte Unglück über Menschen, Tiere und Häuser. Dass sich die Hexenverfolgungen über weite Teile Europas ausbreiteten, hatte auch mit der Erfindung des Buchdrucks zu tun. In bebilderten Flugblättern verbreitete sich der Hexenaberglaube mit seinen tödlichen Folgen für die betroffenen Frauen in Windeseile.

Kolorierte Federzeichnung mit musizierenden und tanzenden Figuren im Wald.
Hexensabbat, kolorierte Federzeichnung, Johann Jakob Wick (1522-1588), Zentralbibliothek Zürich, Ms F 23, S. 399.

Die Initiative zur Einleitung von Hexenprozessen ging in der Regel von einer durch Krisen und Anti-Hexen-Propaganda sensibilisierten Bevölkerung aus. Wer eine Hexe wegen Schadenzauber anklagte (meistens in der Nachbarschaft), versuchte sich nach widerfahrenem Unheil Recht zu verschaffen. Hexenprozesse begannen mit Mobbing und Ausgrenzung. Abweichendes Verhalten oder Aussehen erschien den Zeitgenossen verdächtig. Von Waldburga (erster Teil dieses Artikels) hiess es, dass sie in einem Waldstück bei Bremgarten getanzt und gegessen habe. Dabei könnte es sich um ein nächtliches Fest, einen Hexensabbat, gehandelt haben. Der Hexenglaube war auch antisemitisch geprägt. Juden wurden ebenfalls dem inquisitorischen Verfahren unterzogen.

Durch die Folter könnte selbst der Papst gestehen, mit dem Teufel im Bunde zu sein

Friedrich Spee (1591-1635)

Der Jesuit Friedrich Spee (1591–1635), einer der ersten Kritiker der Hexenprozesse, bringt die Problematik der Wahrheitsfindung mittels Folter auf den Punkt. Unter Folter wurde die Lüge der Anschuldigungen oder die in der Not erfundene Geschichte zur Wahrheit. Die Angeklagte sagt das, was der Ankläger mittels Suggestivfragen hören will. Oftmals bejaht die Gefolterte lediglich das ihr vorgegebene Geständnis und nennt noch weitere "Hexen". Deshalb ähneln sich die durch Folter erpressten Geständnisse, die in Hexentraktaten von sogenannten Dämonologen die Runde machten. Auch die Badener Hexenprotokolle sind stereotype Texte, wie sie zu Tausenden in anderen Schweizer Städten zwischen dem 15. bis 18. Jahrhundert verfasst wurden. Ein eigentlicher Bestseller ist der vom Dominikanermönch Heinrich Kramer verfasste "Hexenhammer“" (1486), eine Anleitung zur Hexenjagd. Das Buch richtet sich an Gelehrte, unter diesen waren viele Theologen. Der Hexenhammer reihte sich ein in eine ganze Serie an frauenfeindlichen Schriften in der christlichen Theologie. Viele in den Prozessen gestellte Fragen stammten aus dem Hexenhammer und die Geständnisse aus dem 17. Jahrhundert in Zürich stimmten fast wortwörtlich mit denjenigen von Baden überein.

Zudem galt, dass wer einmal in die Fänge der Hexenjustiz geriet, war bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr zu retten. Ohne Geständnis eines Bundes mit dem Teufel gab es keine Verurteilung. Wurde ein Geständnis widerrufen, begann die Folter von neuem, bis ein endgültiges Geständnis vorlag. Dieses abgepresste Geständnis ist gleichzeitig das Todesurteil. Eine Art Begnadigung war eine weniger qualvolle Hinrichtung wie bspw. durch das Schwert anstelle Verbrennen am lebendigen Leib. Abgesehen von der Asche blieb nichts von der Verurteilten übrig und der Teufel konnte keine neue Hexe formen.

Eine Hexenhinrichtung fand zur Abschreckung immer auf einem öffentlichen Platz statt, dabei wurde auch das Geständnis laut verlesen. Wer nicht daran teilnahm, musste eine Busse entrichten und machte sich ebenfalls verdächtig. Dadurch kam es zu regelrechten Massenverfolgungen.

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Literatur

Quellen aus dem Staatsarchiv Aargau

  • Criminal Acta und Examina der Gefangenen. 1500-1599. Staatsarchiv Aargau AA 2602, fol. 65 f.
  • Criminal Acta und Examina der Gefangenen.1600-1620. Staatsarchiv Aargau AA 2602, fol. 80 f.
  • Wickiana (1560-87), Zentralbibliothek Zürich, MS F 23, S. 56 / Ms F 23, S. 399 / Ms F 26.226r