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Bibliothek und Archiv Aargau

Der "Wahrheit" auf der Spur – zwei Hexenverbrennungen in der frühneuzeitlichen Grafschaft Baden (Teil 1)

Es sind noch keine 250 Jahre vergangen, seit mit der Enthauptung der "letzten Hexe" Anna Göldin 1782 die Folter und qualvolle Hinrichtungsmethoden wie der Feuertod in der Schweiz verschwunden sind. In diesem zweiteiligen Artikel suchen wir Antworten zu einem der grausamsten Kapitel der Badener Geschichte, den Hexenverfolgungen. Im Teil 2 setzen wir die hier erwähnten zwei Hexenprozesse in der Grafschaft Baden in einen grösseren Zusammenhang. Dieser Beitrag entstand im Rahmen des Fokusthemas 2026 "Wahrheit und Lüge".

Eine der letzten Landreserven der Stadt Baden ist der Hügel mit dem vielsagenden Namen Galgenbuck im Ortsteil Dättwil. Hier und auf dem Galgen im Höhtal haben bis ca. 1798 Hinrichtungen stattgefunden, auch nachweislich 59 Hexenverbrennungen im 16. und 17. Jahrhundert. Sowohl die Stadt wie auch die Grafschaft Baden verurteilten "Hexen". Während einzelner Jahre scheint es eine Häufung von Hexenprozessen, eigentliche Hexenjagden, gegeben zu haben.

In Baden werden am 5. Juni 1574 drei Hexen verbrannt (Wickiana (1560–87), Zentralbibliothek Zürich, MS F 23, S. 56). Johann Jakob Wick (1522-88) war Chorherr am Zürcher Grossmünster und verfasste mit der Wickiana eine der wichtigsten Nachrichtensammlungen der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts.

Die acht alten Orte, vertreten durch den Landvogt, hatten seit 1415 die gemeine Herrschaft über die Grafschaft Baden inne. Diese setzte sich aus Baden, Siggenthal, Klingnau, Zurzach, Kaiserstuhl und Leuggern zusammen. Der Landvogt teilte sich die Blutsgerichtsbarkeit mit den Städten Baden, Mellingen und Bremgarten. Während der Hexenprozesse fungierte er sowohl als Richter wie auch als Ankläger. Für die Folter und die Hinrichtung war der Scharfrichter zuständig. Die Kerker befanden sich im unteren Bereich des Turms im Landvogteischloss, in denen die Angeklagten jedoch nie lange eingesperrt waren, da das Urteil rasch vollzogen wurde.

Hinrichtung von drei Hexen in Baden (1585), Wickiana (Zentralbibliothek Zürich)

Die erste Akte einer Hexenverbrennung in der Grafschaft Baden stammt von 1550, die letzte von 1620. Die Akten sind im Staatsarchiv Aargau in den beiden Bänden "Criminal Acta und Examina der Gefangenen. 1500–1599 / 1600–1620" mit den Signaturen StAAG AA 2602 resp. AA 2602a zu finden. Weitere Hinweise zu den Hexenprozessen sind auch in den Landvogteirechnungen StAAG Nr. 2575 enthalten. Allerdings ist von einer Dunkelziffer an verloren gegangenen Akten auszugehen, gerade nach 1620. Oft wurde das Todesurteil nicht in den Akten vermerkt, allerdings kann man mit grösster Wahrscheinlichkeit von dessen Vollzug ausgehen. Die Gerichtsakten sowie die Tod- und Urfehdebücher der Stadt Baden befinden sich im Stadtarchiv. Badener Hexenprotokolle sind stereotype Texte, wie sie zu Tausenden in anderen Schweizer Städten ebenfalls verfasst wurden. Diese Originalquellen zu den Hexenprozessen mit Todesurteilen zeugen von unsäglicher kirchlich und staatlich anerkannter Grausamkeit.

Barbel Willi aus Rieden (Obersiggenthal) wurde am 23. November 1585 hingerichtet (AA 2602, fol. 80 f.). Ihr Geständnis enthält unter anderem folgende stereotypen Elemente: Der Bund mit dem Teufel alias "Ericus" wurde mit dem Beischlaf zwischen ihm und der Verurteilten besiegelt und mit "Geld" entschädigt. Das Entgelt erweist sich typischerweise als wertlos:

Darauf [sei] sie seinem bösen Willen gefolgt, da dann er sie beschlafen [habe]. Er habe ihr auch - als sie vermeint - etlich[es] Geld in die Hand gegeben. Als er nun von ihr [wegge]kommen [sei] und sie es besichtigt [habe], sei es nur Rosskot gewesen.

AA 2602, fol. 80 f.

Auch Barbel reitet auf einem Stecken, den sie vom Teufel bekommen hatte. Nur schon eine Berührung einer Hexe oder ein Anhauchen konnte zum Tod führen:

Und [habe] sie geheissen, das Weinmeitli zum Löwen in seinem Namen anzugreifen. (…) Nach semlichem [selbem] Angriff sei es geschwollen und angehend krank geworden.

AA 2602, fol. 80 f.

Barbel habe Melchior Meris von Baden entmannt, machte dies aber später rückgängig. Der Angeklagten wurde auch Wetterzauber vorgeworfen. Ein heftiges Unwetter sei auf das Waschen von Wäsche in einem Brunnen bei Freienwil zurückzuführen. Barbel wurde sogar vorgeworfen, ihren eigenen Sohn ermordet zu haben:

Zum vierten sei der böse Geist in ihr Haus gekommen, [habe geheissen], ihr eigenes Kind, Fridli genannt, in seinem Namen anzugreifen, (…). Welches sie getan und gemeldetes ihr Kind auf dem Rücken angegriffen [angefasst habe] in ihres Buhlen, des bösen Geists, Namen, auf das [darauf] das Kind nach und nach ausgedörrt und letztens gestorben [sei].

AA 2602, fol. 80 f.
Handgeschriebene historische Dokumente auf vergilbtem Papier, mit altmodischer Schrift und dekorativen Initialen, aufgeschlagen und leicht verblasst.
Criminal Acta und Examina der Gefangenen. 1500-1599. Staatsarchiv Aargau AA 2602, fol. 65 f.
Handschriftlich beschriebenes Doppelblatt mit altertümlicher Schrift. Mehrere Absätze mit durchgestrichenen Passagen. Anfangs- und Schlusszeilen mit geschwungenen Initialen. Blatt leicht vergilbt und gefaltet.
Criminal Acta und Examina der Gefangenen. 1500-1599. Staatsarchiv Aargau AA 2602, fol. 65 f.
Handschriftliches Dokument auf zwei Seiten, mit dicht geschriebenem Text in deutscher Kurrentschrift. Links überwiegend Text, rechts mehrere Unterschriften und Zeilen. Blatt zeigt sichtbare Alters- und Gebrauchsspuren.
Criminal Acta und Examina der Gefangenen. 1500-1599. Staatsarchiv Aargau AA 2602, fol. 65 f.

Waldtpurg Stettlerin (AA 2602, fol. 65 f.) aus Oberzufikon wurde das Verbrennen bei lebendigem Leib erspart. Sie wurde vermutlich im frühen 17. Jahrhundert zuerst enthauptet und danach auf dem Scheiterhaufen verbrannt. Davor wurde sie in Bremgarten gefoltert, bis sie ein "malefizische[s] Bekanntnis" in Baden ablegte. Unter Maleficium wurde der Schadenzauber respektive die Hexerei verstanden. Der Teufel erschien ihr "in einem gelben Kleid mit einem hohen Hut und weissen Federn, und sei der rechte Fuss einem Rindsdoppen [Rinderfuss] gleich gewesen". Dass der Teufel den Frauen als schöngekleideter Herr erschien, der ihnen Geld bei Gefolgschaft versprach, scheint ein Stereotyp in den Geständnissen zu sein. Auch hier erweist sich das Geld in Form von "gelbe[m] Laub" als wertlos. Waldburga erhielt vom Teufel ein gelbes Pulver, das sie ins Glas der Pfarrköchin streute. Die Frau wurde taub. Waldburga hat sie jedoch wieder geheilt. Dass ein Kalb an der letzten Fasnacht plötzlich starb, wurde auch ihr zur Last gelegt. Wie Barbel reitet auch Waldburga auf einem Stecken.

Alte, handschriftliche Buchseiten mit Schrift in schwarzer Tinte und dekorativen Initialen. Links eine Seite mit wenigen Zeilen Text, rechts eine Seite mit mehreren Absätzen in Blockschrift. Historisches Dokument mit Zeichen von Alter.
Criminal Acta und Examina der Gefangenen.1600-1620. Staatsarchiv Aargau AA 2602, fol. 80 f.
Historisches Manuskript mit handschriftlichem Text auf zwei gegenüberliegenden Seiten, geschrieben mit brauner Tinte, teilweise verziert mit kalligraphischen Elementen.
Criminal Acta und Examina der Gefangenen.1600-1620. Staatsarchiv Aargau AA 2602, fol. 80 f.

Die hingerichteten Waldburga und Barbel sind zwei von schweizweit 10'000 Personen, die zwischen dem 15. und 18. Jahrhundert wegen Hexerei hingerichtet wurden. Die frühesten Hexenverfolgungen in der Schweiz begannen 1430 im Wallis, die Hochphase war von 1580 bis 1630. Die gering entwickelte Zentralstaatlichkeit stellt eine wichtige Erklärung für die Häufigkeit von Hexenprozessen in der Schweiz dar. In Westeuropa und den nordamerikanischen Kolonien (z. B. Salem) gab es bis zu 110'000 Todesurteile, die aus heutiger Sicht Justizmorde sind. Davon waren 80 % ledige und arme Frauen, die anfälliger für die Versuchungen des Teufels als Männer gehalten wurden. In gewissen Dörfern Süddeutschlands wurde die Hälfte der weiblichen Bevölkerung hingerichtet.

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Literatur

Quellen aus dem Staatsarchiv Aargau

  • Criminal Acta und Examina der Gefangenen. 1500-1599. Staatsarchiv Aargau AA 2602, fol. 65 f.
  • Criminal Acta und Examina der Gefangenen.1600-1620. Staatsarchiv Aargau AA 2602, fol. 80 f.
  • Wickiana (1560-87), Zentralbibliothek Zürich, MS F 23, S. 56 / Ms F 23, S. 399 / Ms F 26.226r