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Ukraine-Krise

Informationen für Gemeinden zur Aufnahme von Personen aus der Ukraine

Auf dieser Seite publiziert die kantonale Verwaltung Informationen für die Gemeinden zur Aufnahme von Personen aus der Ukraine.

Mehrere Millionen Menschen sind seit dem Ausbruch des Kriegs aus der Ukraine geflüchtet. Sie finden die laufend aktualisierte Anzahl der Schutzsuchenden auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration (SEM): www.sem.admin.ch.

Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Informationen zur Aufnahme von Personen aus der Ukraine in Ihrer Gemeinde. Der Kantonale Sozialdienst (KSD) bittet die Gemeinden, die involvierten Stellen in den Gemeinden auf die nachfolgenden Informationen hinzuweisen, respektive ihnen den Link zu dieser Webseite weiterzuleiten. Der KSD ist überzeugt, dass die Unterbringung und Betreuung der Geflüchteten gelingen wird, wenn der Kanton und die Gemeinden ihre Verbundaufgabe gemeinsam wahrnehmen.

1. Administrative Prozesse

Registrierung Bund

Ukrainerinnen und Ukrainer können sich visumsfrei 90 Tage lang im Schengen-Raum aufhalten. Während dieser Zeit ist der Verbleib in einer privaten Unterkunft ohne Weiteres möglich.

Um den Aufenthalt in der Schweiz zu regeln, müssen sich die Personen im Bundesasylzentrum (BAZ) Bern registrieren lassen und ein Gesuch um Schutzgewährung stellen. Während zu Beginn die Registrierung in jedem BAZ möglich war, wurde dies für Schutzsuchende aus der Ukraine mittlerweile zentralisiert und die Gesuchsstellung ist seit 1. Januar 2024 nur noch im BAZ Bern möglich. Der KSD empfiehlt den aus der Ukraine Geflüchteten, nach der Einreise umgehend ein Gesuch um Schutzgewährung im BAZ Bern einzureichen. Dies garantiert einen effektiven Vollzug durch die kantonalen und kommunalen Behörden, was Unterbringung und Unterstützungsmassnahmen anbelangt. Alle Geflüchteten, die bereits in die Schweiz eingereist sind und sich noch nicht registriert haben, können online ein Gesuch um Schutzgewährung einreichen und direkt einen Termin für die Registrierung vor Ort im BAZ Bern buchen RegisterMe. Zwei Videos auf der Webseite des SEM erklären die Funktionsweise der App: RegisterMe Hilfe / Допомога / Помощь. Bei allfälligen Fragen zur Registrierung können sich die Geflüchteten und die Gemeinden direkt an das SEM wenden: help-registerme@sem.admin.ch . Um ein Gesuch um Schutzgewährung stellen zu können, muss die Herkunft aus der Ukraine nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden. Die Personen, die über keinen offiziellen Pass verfügen, können ihre Herkunft auch mit einem anderen Dokument, Erklärungen, Fotos oder Ähnlichem belegen.

Zuweisung an Kantone und Gemeinden

Das SEM weist registrierte Personen den Kantonen zu, dies unabhängig davon, ob der Schutzstatus S bereits rechtskräftig ist. Grundsätzlich erfolgt die Kantonszuweisung gemäss dem Verteilschlüssel des Bundes (Art. 21 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen). Einzig Geflüchtete aus der erweiterten Kernfamilie oder vulnerable Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie haben Anspruch darauf, in denselben Kanton zugewiesen zu werden, wie Ihre Angehörigen oder engen Bezugspersonen. Das SEM berücksichtigt Wünsche betreffend Zuweisung mit/zu entfernteren Verwandten oder eng befreundeten Personen nur, sofern der Verteilschlüssel eingehalten werden kann. Das Gleiche gilt für Personen, die bei der Registrierung angeben, dass sie bereits in einer anderweitigen Privatunterkunft untergebracht sind, respektive untergebracht werden möchten. Deren Gastgeber müssen sich gegenüber dem SEM künftig mit einer schriftlichen Bestätigung dazu bereit erklären, die Geflüchteten mindestens drei Monate bei sich aufzunehmen. In diesen Fällen prüft das SEM, ob die Zuweisung in den gewünschten Kanton erfolgen kann.

Das SEM informiert den Kanton über die Zuweisung; der KSD informiert anschliessend die Gemeinde offiziell über den Zuzug. Die geflüchteten Personen werden darauffolgend durch die zuständige Einwohnerkontrolle angeschrieben und zur Anmeldung in der Gemeinde aufgeboten. Erst mit dem positiven Entscheid über die vorübergehende Schutzgewährung informiert das SEM auch die betroffenen Personen über die Zuweisung in den Kanton Aargau.

Wenn die Geflüchteten nach der Registrierung nicht direkt privat untergebracht werden können, bleiben sie einige Tage im BAZ Bern. Danach weist das SEM sie einem Kanton zu. Am Tag der Zuweisung melden sich die Personen beim Kanton an. Der KSD bringt die Personen anschliessend in einer Gemeindeunterbringung oder einer kantonalen Kollektivunterkunft unter.

Der KSD informiert die Gemeinden so schnell wie möglich mit einem Zuweisungsschreiben über den Zuzug. Zusätzlich informiert der KSD die Gemeinden monatlich anhand der Belegungslisten auch über die in der Gemeinde wohnhaften Personen.

Die Gemeinden können Fragen zu den Zuweisungen per E-Mail an das Amt für Migration und Integration (MIKA) asyl.mika@ag.ch und an den Fachbereich Dienstleistungen Asyl des KSD richten fda.ksd@ag.ch .

Weitere Informationen zur Kantonszuweisung finden Sie auf der Webseite des SEM.

Erstellung Ausweis

Nachdem das SEM den vorübergehenden Schutz gewährt hat, leitet das Amt für Migration und Integration (MIKA) den Prozess zur Ausweiserstellung ein. Das Ausweiszentrum in Aarau fordert die Betroffenen automatisch zur Erfassung der Unterschrift sowie eines Lichtbilds auf. Danach wird der S-Ausweis erstellt und dem Einwohnerdienst der Wohngemeinde oder der kantonalen Unterkunft zugestellt.

Verlängerung Ausweis Schutzstatus S

Der Ablauf zur Verlängerung der S-Ausweise ist wie folgt: Im Monat vor Ablauf des S-Ausweises wird eine «Verfallsanzeige» an die betroffenen Personen versandt. Die Verfallsanzeige muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden und ist den Einwohnerdiensten der jeweiligen Wohngemeinde abzugeben. Die Einwohnerdienste der Wohngemeinde überprüfen die Verfallsanzeige und leiten diese an das MIKA weiter, welches die Bestellung des neuen Ausweises auslöst. Die Produktionsfirma schickt den Ausweis innert 10 Arbeitstagen den Einwohnerdiensten zu. Anschliessend informiert die Gemeinde die betroffene Person, welche den neuen Ausweis im Austausch mit dem alten Ausweis bei der Gemeinde abholen kann. Der alte Ausweis muss nicht mit der Verlängerungsanzeige dem MIKA übersandt werden, sondern kann bis zum Austausch bei der Person verbleiben. Die Verlängerung des Ausweis S ist gebührenfrei.

Wohnortwechsel

Es ist äusserst wichtig, dass sich die Geflüchteten in den Gemeinden an der zugewiesenen Adresse aufhalten, damit das SEM Ihr Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung bearbeiten und den Entscheid zum Schutzstatus S zustellen kann. Zudem kann sichergestellt werden, dass Korrespondenzen der Behörde an die richtige Adresse gehen.

Personen mit Schutzstatus S können ihren Wohnort in der Schweiz nicht selbstständig wechseln. Sie müssen grundsätzlich an demjenigen Ort wohnen, dem sie zugewiesen wurden. Um die Zuweisungen der Schutzbedürftigen in die Gemeinden koordinieren zu können, bittet der KSD die Gemeinden, keine Abmeldungen von Personen vorzunehmen, ohne vorgängig mit dem Team Zuweisung Gemeinden der Sektion Betreuung Asyl des KSD Rücksprache genommen zu haben. Anschliessend wird eine offizielle Umplatzierungsmeldung erstellt (analog vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern). Damit ist sichergestellt, dass alle beteiligten Stellen von den Umplatzierungen Kenntnis haben.

Kantonswechsel

Bei einem gewünschten Umzug in einen anderen Kanton müssen Personen mit Schutzstatus S vorgängig ein schriftliches und bewilligungspflichtiges Gesuch um Kantonswechsel beim SEM einreichen.

Für allgemeine Fragen können Sie sich an das MIKA wenden.

Mehr Informationen zum Kantonswechsel finden Sie auf der Webseite des SEM.

Nutzung öffentlicher Verkehr

Der Kantonale Sozialdienst übernimmt für bedürftige Personen mit Schutzstatus "S" die Auslagen für die vom Kanton angebotene Deutschkurse, zur Arbeitssuche und für den Arbeitsweg bei Erwerbstätigkeit. Die Rückerstattung erfolgt über die Quartalsabrechnung Asyl.

Weitere ÖV-Kosten (z.B. für Arztbesuche, Behördengänge, durch Freiwilligenorganisationen angebotene Deutschkurse) sind grundsätzlich über die Pauschale "weiterer Lebensunterhalt" zu zahlen.

Subsidiär kann der zuständige Sozialdienst in begründeten Fällen ein Gesuch um situationsbedingte Leistungen stellen (z.B. beim Besuch von weiterführenden Schulen oder bei regelmässigen Arztbesuchen infolge von chronischen Beschwerden).

Heimatreisen / Rückkehr

Personen mit Schutzstatus S, die definitiv in die Ukraine zurückkehren wollen, können sich an die Rückkehrberatungsstelle des MIKA ( rkb@ag.ch ) wenden.

Definitive Ausreisen sind mit dem Formular D13900 dem MIKA (asyl.mika@ag.ch) zu melden. Nach Möglichkeit sollen die Betroffenen eine Verzichtserklärung Schutzstatus S (PDF, 1 Seite, 121 KB) unterzeichnen, welche ebenfalls ans MIKA gesendet werden kann.

Im Auftrag des Staatssekretariats für Migration SEM, ist die Anwesenheit der Schutzsuchenden regelmässig zu prüfen, damit der Bund nur für tatsächlich anwesende Personen Subventionen (Globalpauschale) an die Kantone ausrichtet. Je nach Aufenthaltsort sind der Kanton Aargau oder die Gemeinden für die Überprüfung zuständig.

Personen mit Schutzstatus S können pro Quartal während 15 Tagen zurück in die Ukraine reisen (auch mehrere kleine Reisen möglich). Wenn sie sich mehr als 15 Tage pro Quartal in der Ukraine aufhalten, kann das SEM den Schutzstatus S widerrufen. Das SEM fordert die Behörden auf, ihm Hinweise für einen Widerrufs- oder Erlöschensgrund per Post mit der Angabe der N-Nummer weiterzuleiten. Das SEM nimmt anschliessend Einzelfall-Prüfungen vor. Diese Meldungen können auch über das MIKA ( asyl.mika@ag.ch ) erfolgen, auch wenn Hinweise auf andere Widerrufs- oder Erlöschensgründe als ein längerer Aufenthalt in der Ukraine (z.B. Doppelstaatsbürger, Aufenthalt in einem anderen Land) bestehen.

Reisen ins Ausland

Personen mit Schutzstatus S können ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren. Es gelten die Einreisebestimmungen der jeweiligen Einreiseländer. Innerhalb des Schengen-Raums können sie sich frei bewegen, solange die Dauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nicht überschritten wird.

Ein Auslandaufenthalt kann in folgender Situation dazu führen, dass der Schutzstatus S in der Schweiz erlischt: Wenn eine schutzbedürftige Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt (vgl. Art. 79 Bst. a AsylG). Das SEM prüft jeden Einzelfall individuell.

Mehr Informationen zu Auslandsreisen oder Heimreisen finden Sie auf der Seite des SEM.

2. Schutzstatus S

Allgemeines

Die geflüchteten Personen aus der Ukraine erhalten in der Regel den Schutzstatus S. Beim Verfahren für den Schutzstatus S handelt es sich nicht um ein ordentliches Asylverfahren. Es werden keine individuellen Fluchtgründe geprüft. Die Schutzgewährung erfolgt einzig aufgrund der Zugehörigkeit zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der Schutzberechtigten und sofern keine Ausschlussgründe vorliegen. Der Schutzstatus S gewährt den betroffenen Personen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, das vorerst bis März 2025 befristet ist, aber verlängert werden kann. Sollte sich die Sicherheitslage in der Ukraine wieder wesentlich verbessern, kann der Bundesrat den Schutzstatus S gegebenenfalls wieder aufheben. Nach frühestens fünf Jahren können Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist (Art. 74 AsylG). Ob die Personen nach Ende des Kriegs umgehend in die Ukraine ausgewiesen werden oder noch in der Schweiz bleiben dürfen, entscheidet der Bund zum gegebenen Zeitpunkt.

3. Unterbringung und Betreuung durch Kanton und Gemeinden

Unterkunftssituation Kanton und Gemeinden

Geflüchtete, die der Bund dem Kanton Aargau zuweist und die über keine private Unterbringung verfügen, werden entweder in kantonalen Unterkünften untergebracht oder den Gemeinden zugewiesen (analog vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer).

Aufgrund der hohen Zuweisungen von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus S müssen Kanton und Gemeinden laufend neuen Wohnraum und Reserveplätze schaffen. Dabei sind alle denkbaren Unterbringungsformen zu prüfen (z.B. in Gruppenhäusern, Hotels und Gasthäusern, Wohnhäusern) Der KSD bittet die Gemeinden, der Sektion Betreuung Asyl via seba.ksd@ag.ch laufend freie Plätze für allein reisende Männer und Frauen sowie Familien zu melden. Nicht mehr verfügbare Reserveplätze sind ebenfalls über seba.ksd@ag.ch mitzuteilen.

Viele Gemeinden haben bereits grosse Bestrebungen vorgenommen und neuen Wohnraum organisiert. In einigen Fällen werden gemeldete Unterbringungsplätze aufgrund spezifischer Konstellationen (z.B. bestehende Belegungen) und Erwartungen (z.B. nur Frauen mit Kindern) nicht zeitnah belegt.

Der KSD hat ebenfalls zusätzliche Unterbringungsplätze geschaffen, indem abgelaufene Unterkunftsverträge verlängert und neue Unterkünfte eröffnet wurden.

Aufnahmepflicht

Der KSD rechnet die Personen mit Schutzstatus S an die Aufnahmepflicht der Gemeinden an. Die Aufnahmepflicht ist im Servicebereich für die Gemeinden aufgeschaltet.

Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen

Schutzsuchende mit besonderen Betreuungsbedürfnissen gemäss § 3 Betreuungsgesetz (BeG) können je nach Schwere der Beeinträchtigung nicht in den Asylunterkünften des KSD oder in einem Privathaushalt untergebracht werden. Der KSD und die Abteilung Sonderschulen, Heime und Werkstätten (SHW) des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) suchen für diese Personen individuelle Lösungen in bestehenden Einrichtungen (§ 2 BeG) und prüfen die Finanzierung. Die Plätze in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind jedoch knapp. Daher klären der KSD und die SHW in Zusammenarbeit mit Pro Infirmis Aargau die Möglichkeiten von ambulanter Unterstützung bei der Aufnahme von Menschen mit Behinderungen.

Pro Infirmis steht zudem als Fachorganisation den Gemeinden beratend zur Seite und erbringt die folgenden Dienstleistungen:

  • Vernetzung und Koordination mit Partnern im Behindertenbereich
  • Abklärungen und Wissensvermittlung zu spezifischen versicherungsrechtlichen und sozialen Fragen
  • Beratung und Informationen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit (baulich und sprachlich)
  • Informationen zu bestehenden Angeboten für Menschen mit Behinderungen

Zusätzlich dazu bietet Pro Infirmis im Einzelfall und subsidiär zur Unterstützung der zuständigen Behörden Hand, um pragmatische Lösungen zu finden. Bitte wenden Sie sich hierfür an ag.so@proinfirmis.ch ag.so@proinfirmis.ch , 058 775 10 50.

4. Versicherungen / Umgang mit Fahrzeugen

Privathaftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist keine obligatorische Versicherung. Aus diesem Grund erfolgt keine Finanzierung über die Asylsozialhilfe. Es steht den Gemeinden aber frei, die Haftpflichtversicherung selbst über den weiteren Lebensunterhalt (Fr. 7.50 pro Person und Tag) zu finanzieren (siehe auch "6. Vergütung Kosten durch Bund und Kanton").

Die Gastgeber haben allerdings bei Privatunterbringungen (im gleichen Haushalt) die Möglichkeit, die Geflüchteten in die eigene Haftpflichtversicherung einzuschliessen. Eine Haftpflichtversicherung bezahlt jedoch keine Schäden, die von den durch die Police versicherten Personen im eigenen Haushalt verursacht werden. Somit sind Schäden im Haushalt des Gastgebers nicht versichert.

Versicherung von Fahrzeugen

Ukrainische Motorfahrzeuge benötigen grundsätzlich eine gültige Internationale Versicherungskarte (ehemals Grüne Karte), um in die Schweiz überführt werden zu können. Kann keine Internationale Versicherungskarte vorgelegt werden, müssen die Geflüchteten eine Grenzversicherung abschliessen. Eine in einem EWR-Staat abgeschlossene Grenzversicherung ist in der Schweiz ebenfalls gültig. In der Schweiz können Grenzversicherungen bei der Grenzzollstelle oder bei einer Zolldienststelle abgeschlossen werden (Grenzübergänge, Zollstellen, Öffnungszeiten).

Verursacht ein mit ukrainischen Kontrollschildern versehenes Motorfahrzeug in der Schweiz einen Unfall, prüft das Nationale Versicherungsbüro (NVB), ob eine gültige Internationale Versicherungs-karte (Grüne Karte), eine Grenzversicherung oder Deckungszusage des zuständigen ukrainischen Versicherers vorliegt. Bei Bejahung einer ausreichenden Deckung regelt das NVB den Schadenfall zu Lasten des ukrainischen Versicherungsmarkts. Fehlt eine gültige Deckung, kommt der Nationale Garantiefonds (NGF) zum Zug. Dieser übernimmt den Direktschaden (ohne Selbstbehalt) im Rahmen der geltenden gesetzlichen Mindestdeckungssummen.

Informationen zur Einfuhr und Versicherung von ausländischen Fahrzeugen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit finden Sie hier.

Betriebskosten von Fahrzeugen

Die Asylsozialhilfe übernimmt grundsätzlich keine Betriebskosten von Fahrzeugen. Dies gilt auch für die Kosten der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Wenn die Benutzung eines Motorfahrzeugs beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist, übernimmt die Sozialhilfe die Betriebskosten von privaten Motorfahrzeugen situationsbedingt. Für die Kostenübernahme kann die Gemeinde ein Gesuch an den KSD einreichen. Bei fehlenden zwingenden Gründen können die Betriebskosten von der materiellen Hilfe nicht in Abzug gebracht werden, da in der Asylsozialhilfe verminderte Pauschalen ausgerichtet werden und kein Grundbedarf errechnet wird.

Verwertung von Autos

Gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) vom 19. Oktober 2023 sind Autos 12 Monate nach Einreise in die Schweiz unter Berücksichtigung der geltenden Einfuhr- und Zollbestimmungen bei der Bedarfsprüfung anzurechnen, wenn der Erlös die Kosten der Einfuhr- und Zollkosten übersteigt.

Die vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für Personen aus der Ukraine angebotene Zollbewilligung 15.30 beinhaltet noch keine Verzollung. Zu beachten ist, dass ein Auto zuerst eingeführt und verzollt werden muss, bevor es verkauft werden kann. Die Sozialhilfe kann die vorausgesetzten Einfuhr- und Verzollungskosten vorschussweise übernehmen. Hierzu können Gemeinden vorgängig ein Gesuch um situationsbedingte Leistungen beim KSD einreichen.

Die SKOS nennt als Alternative zum Verkauf des Autos die Hinterlegung ausländischer Kontrollschilder, wenn auf kantonaler Ebene die rechtlichen Grundlagen vorhanden sind. Im Kanton Aargau besteht keine rechtliche Grundlage für die Hinterlegung ausländischer Kontrollschilder. Deshalb kann von dieser Option kein Gebrauch gemacht werden.

Von Personen mit Schutzstatus S geleaste Autos stehen nicht in deren Eigentum. Die Sozialhilfe kann deshalb den Verkauf von geleasten Autos nicht verlangen. Da die Leasinggebühren nicht der Existenzsicherung dienen, sind diese Kosten nicht über die Sozialhilfe zu übernehmen.

Bei einer allfälligen Verwertung des Autos von schutzbedürftigen Personen aus der Ukraine empfiehlt der KSD im Sinne einer Ausnahme die Berücksichtigung des Vermögensfreibetrags gemäss § 11 Abs. 4 SPV während des laufenden Sozialhilfebezugs, sofern der Freibetrag nicht bereits zu Beginn des Sozialhilfebezugs berücksichtigt wurde. Falls der Freibetrag zu Beginn des Sozialhilfebezugs nur teilweise gewährt wurde, empfiehlt der KSD der betroffenen Person lediglich den Differenzbetrag zu belassen. Bei einer Gewährung des gesamten Freibetrags kann aus Optik des KSD kein zweites Mal der Freibetrag gewährt werden. In diesen Fällen ist der komplette Erlös aus der Fahrzeugverwertung an die Sozialhilfe anzurechnen.

Ablauf der Verwertung

  • Die fallführende Stelle kontaktiert sozialhilfebeziehende Schutzbedürftige, die bereits seit 12 Monaten in der Schweiz sind, mit ihren Autos eingereist sind und in der Gemeinde leben. Die fallführende Stelle informiert die Betroffenen über eine allfällige Anrechnung ihrer Autos und holt die notwendigen Informationen bei den Betroffenen ein.
  • Die fallführende Stelle beziehungsweise der Gemeindesozialdienst bestimmt den ungefähren Wert des Autos: Der Wert eines Autos kann beispielsweise via kostenlose Internetseiten wie autoscout.ch, comparis.ch oder ricardo.ch bestimmt werden. Weiter kann der Gemeindesozialdienst zur Wertermittlung eine Einschätzung eines Autohändlers einholen oder mittels der kostenpflichtigen Plattform eurotax.ch eine umfangreiche Wertbestimmung vornehmen.
  • Der Gemeindesozialdienst prüft, ob keine zwingenden Gründe zur Benützung des Autos vorliegen und der Wert des Autos den Vermögensfreibetrag für die massgebliche Haushaltsgrösse übersteigt (der Vermögensfreibetrag beträgt pro Person Fr. 1'500.–, maximal Fr. 4'500.– pro Unterstützungseinheit, vgl. § 11 Abs. 4 SPV).
    • a) Wenn die Benützung eines Autos beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist, ist auf den Verkauf zu verzichten. Für die Übernahme der Betriebskosten kann beim KSD ein Gesuch um situationsbedingte Leistung gestellt werden.
    • b) Wenn kein zwingender Grund vorhanden ist und der Wert des Autos unter dem Vermögensfreibetrag liegt, verzichtet der Gemeindesozialdienst auf die Anrechnung des Autos und weist mittels Auflage die Nichtbenützung des Autos an. Bei Nichtbefolgung der Auflage empfiehlt der KSD eine Leistungskürzung gemäss § 13b SPG. Zur Kontrolle der Nichtbenützung des Autos kann beispielsweise die periodische Meldung des Kilometerstands auferlegt werden.
    • c) Wenn kein zwingender Grund vorliegt und der Wert des Autos über dem Vermögensfreibetrag liegt, muss das Auto verkauft werden.
  • Weiteres Vorgehen bei Vorliegen von Variante c) VerkaufDer Gemeindesozialdienst fordert die betroffene Person schriftlich auf, das Auto innerhalb einer angemessenen Frist zu verkaufen. Die schriftliche Aufforderung ist mit der Androhung der Leistungskürzung oder Leistungseinstellung zu verbinden. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wird der betroffenen Person die Möglichkeit gewährt, zur Situation Stellung zu nehmen.
    • a) Bei Verkauf des Autos innerhalb der angesetzten Frist wird der Verkaufserlös an die Sozialhilfe angerechnet.
      Verkaufsablauf:
      • Da die Zollbewilligung (Formular 15.30) auf den offiziellen Fahrzeughalter erlassen wird, muss die Einfuhr und die Verzollung grundsätzlich durch diesen vorgenommen werden.
      • Der Einfuhrnachweis kann auch durch einen Spediteur kostenpflichtig erstellt werden (Gebühren betragen ungefähr 4 – 5 % des Autowerts).
      • Nach Einfuhr des Autos kann die Verzollung bei einer Dienststelle des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vorgenommen werden (siehe unter: Dienststellenverzeichnis / Liste des offices / Elenco degli uffici / Customs offices (admin.ch)). Die Dienststelle erstellt den Verzollungsnachweis 13.40. Die Einfuhr- und Zollkosten betragen gemäss Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) insgesamt ungefähr 14 – 17 % des Werts des Autos.
      • Mit dem Verzollungsnachweis 13.40 kann das Auto beim Strassenverkehrsamt immatrikulieren werden (siehe unter: Merkblatt für die Immatrikulation ausländischer Fahrzeuge in der Schweiz (ag.ch)). Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, das Auto vor der Immatrikulation zu verkaufen (hier besteht jedoch die Gefahr, dass der Erlös aus dem Verkauf reduziert wird).
      • Die Sozialhilfe kann die vorausgesetzten Einfuhr- und Verzollungskosten vorschussweise übernehmen. Hierzu können Gemeinden vorgängig ein Gesuch um situationsbedingte Leistungen beim KSD einreichen.
    • b) Als Alternative zur aufwendigen Verzollung kann das ukrainische Auto an einen Autohändler beziehungsweise Export-Händler verkauft werden. Hier besteht jedoch die Gefahr, dass der Erlös aus dem Verkauf reduziert wird und in vielen Fällen eine förmliche Bewilligung erforderlich sein wird. Vor der Übergabe an den Exporthändler muss mit einer Dienststelle des BAZG das Vorgehen bzw. die erforderlichen Zollformalitäten geklärt werden.
    • c) Bei Nichterfüllung der Aufforderung innerhalb der angesetzten Frist verfügt der Gemeindesozialdienst die Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe. Diese erfolgen mittels Anrechnung im Umfang des vorgängig geschätzten Verkaufserlöses.

5. Materielle Unterstützung

Sozialhilfe für Personen mit Status S

Schutzbedürftige Personen mit Schutzstatus S (respektive Personen ohne Schutzstatus S aber mit einem erfolgten Zuweisungsentscheid an den Kanton Aargau) haben – sofern sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen – Anspruch auf Unterbringung und Unterstützung in Form von (Asyl-)Sozialhilfeleistungen. Für die Sozialhilfekosten von Schutzbedürftigen bezahlt der Bund den Kantonen eine Globalpauschale. Die Betreuung und damit einhergehend die Ausrichtung der Sozialhilfe erfolgt analog den Zuständigkeiten von Kanton und Gemeinden in Bezug auf vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer. Sobald die zugewiesenen Personen in Gemeinde- oder Privatunterkünften leben, ist die Gemeinde für die Ausrichtung der Sozialhilfe zuständig.

Sozialhilfegesuch

Die bedürftigen Personen können bei der zuständigen Gemeinde ein schriftliches Gesuch um materielle Hilfe einreichen. Die Gemeinden prüfen daraufhin den Bedarf. Sie verfügen die Leistungen sowie allfällige Auflagen und Weisungen (Sanktionen). Die genannten Verfügungen sind durch die Sozialbehörde (Gemeinderat oder Sozialkommission) zu erlassen. Die Sozialbehörde kann diese Zuständigkeit gemäss § 39 Gemeindegesetz auch an die Verwaltung delegieren. Zu den Aufgaben der zuständigen Stellen gehört weiter die Entrichtung der materiellen Unterstützung und das Einholen von Kostengutsprachen für situationsbedingte Leistungen beim KSD.

Anspruch auf materielle Hilfe

Die Bemessung der finanziellen Unterstützung wird in den §§ 17e und 17f der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) geregelt. Geflüchtete mit Schutzstatus S erhalten ab Zuweisung an den Kanton Aargau bei Bedürftigkeit Asylsozialhilfe. Bedürftige Personen, die formell (noch) nicht an den Kanton Aargau zugewiesen sind, haben Anspruch auf Nothilfe (siehe dazu "Nothilfe für Personen ohne Schutzstatus S"). Der Anspruch auf persönliche Hilfe richtet sich auch bei schutzbedürftigen Personen nach § 8 SPG und § 7 SPV.

Der Anspruch auf Ausrichtung von materieller Hilfe besteht – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Sozialhilfeleistungen werden aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips in der Regel nicht rückwirkend vor dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ausbezahlt. Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG).

Gemäss SKOS-Empfehlung vom 4. April 2023 sind Vermögenswerte in der Ukraine bei der Bedarfsprüfung anzurechnen, ausgenommen nahestehende Personen bestreiten damit ihren Lebensunterhalt und/oder die Rückkehr sowie die Reintegration in die Ukraine würde dadurch erschwert.

Analog den vorläufig aufgenommenen Ausländern haben die ukrainischen Geflüchteten anhand einer Selbstdeklaration im Gesuch um materielle Hilfe und gestützt auf die Mitwirkungs- und Meldepflicht gemäss § 2 SPG in Verbindung mit § 1 SPV über ihre finanzielle Situation Auskunft zu geben.

Auflagen zur beruflichen Information

Gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) vom 11. März 2024 ist die berufliche und sprachliche Integration der Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung aufgrund des längerdauernden Aufenthalts in der Schweiz mehr Bedeutung zuzumessen. Damit die Massnahmen effizient und zielführend eingesetzt werden können, sind sie bei Bedarf und bei Bezug von Sozialhilfe mit Auflagen und Sanktionen durchzusetzen.

Einkommensfreibetrag / Integrationszulagen

Schutzbedürftige Personen erhalten im Rahmen der Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbststän-digung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, einen Einkommensfreibetrag beziehungsweise eine Integrationszulage gemäss den Ansätzen der §§ 20a–20c SPV.

Rückerstattungspflicht

Die Rückerstattungspflicht gilt auch für Personen mit Schutzstatus S. Die Rückerstattungspflicht umfasst die komplette Dauer des Sozialhilfebezugs (Art. 85 Abs. 4 AsylG i.V.m. §§ 20 – 22 SPG).

Verwandtenunterstützung

Reichen aus der Ukraine geflüchtete Personen, die in der Schweiz von Verwandten aufgenommen worden sind, ein Gesuch um materielle Hilfe ein, ist die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung zu prüfen (§ 7 SPG und § 6 SPV).

Vermögensfreibetrag

Gemäss Subsidiaritätsprinzip gilt, dass die Verwertung des Vermögens Voraussetzung ist für die Gewährung von materieller Hilfe. Der Vermögensfreibetrag gilt sowohl für Asylsuchende (N) und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (F(VA)) als auch für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung.

Zu beachten sind die in § 11 Abs. 4 SPV vorgesehenen Freibeträge (pro Person Fr. 1'500.–, max. Fr. 4'500.– pro Unterstützungseinheit)

Nothilfe für Personen mit Schutzstatus S

Ukrainische Staatsangehörige, die aufgrund des Kriegs in ihrem Heimatland in die Schweiz geflüchtet sind, sollen motiviert werden, beim SEM ein Gesuch um den Schutzstatus S zu stellen. Personen, die (noch) nicht über den Status S verfügen, haben bei Bedürftigkeit Anspruch auf Nothilfe. Für die Übergangszeit zwischen der Gesuchstellung um materielle Hilfe bei der Gemeinde und der Zuweisung der betroffenen Person an die Gemeinde, zahlt die Aufenthaltsgemeinde bei Bedürftigkeit Nothilfe aus. Informationen zur Abrechnung der Aufwendungen sind unter "6. Vergütung Kosten durch Bund und Kanton" aufgeführt.

Die Nothilfe umfasst die Kosten für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft sowie die medizinische Notversorgung (psychiatrische, ärztliche und zahnärztliche Behandlung). Sie wird in Sachleistungen oder Geldleistung ausgerichtet. Der Ansatz für Nahrung, Kleidung und Körperpflege ist nicht festgelegt. Die Gemeinden gewähren erfahrungsgemäss einen Ansatz von Fr. 8.- bis Fr. 10.- pro Person und Tag. Die Kosten für allfällige medizinische Notfallbehandlungen sind zusätzlich über situationsbedingte Leistungen zu übernehmen. Ob ein medizinischer Notfall vorliegt, entscheidet abschliessend eine Ärztin bzw. ein Arzt. Die Aufenthaltsgemeinde ist zur notwendigen Hilfeleistung verpflichtet (§ 6 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz [SPG]). Wenn eine bedürftige Person, die kein Gesuch um Schutzstatus S gestellt hat, trotz der aktuellen Gegebenheiten in ihr Heimatland zurückkehren will, hat die Aufenthaltsgemeinde im Rahmen der Nothilfe ausserdem die Kosten für eine Rückreise in den Heimatstaat zu tragen (Art. 21 Abs. 2 Zuständigkeitsgesetz [ZUG] i.V.m. § 6 Abs. 3 SPG).

Da es sich bei den aus der Ukraine geflüchteten Personen, die kein Gesuch um einen Schutzstatus S stellen, in der Regel um Ausländerinnen und Ausländer ohne Unterstützungswohnsitz handelt, können die Gemeinden die Nothilfekosten im Rahmen des Kostenersatzes mit dem Kanton verrechnen (§ 51 Abs. 1 lit. c SPG). Die Anmeldung und Prüfung von Kostenübernahmen für Personen ohne Unterstützungswohnsitz erfolgt über den Fachbereich Sozialhilfe des KSD. Die Abrechnung mit dem Kanton erfolgt mittels Quartalsabrechnung, die im geschützten Bereich "Formulare für Gemeinden" im Handbuch Soziales zu finden ist. Für mehr Informationen zur Notfallhilfe für ausländische Personen ohne Unterstützungswohnsitz in der Schweiz geben Kapitel 4.2.2 und 4.3 des Handbuch Soziales Auskunft.

Meldet sich eine Person, die nach der Einreise in die Schweiz medizinische Behandlung in Anspruch genommen hat, innert drei Monaten ab Einreise für den Schutzstatus S an, wird sie rückwirkend auf den Tag der Einreise krankenversichert. Somit kann die zuständige Gemeinde die angefallenen Behandlungskosten über die Krankenkasse abrechnen. Es besteht die Möglichkeit, für aus der Ukraine geflüchtete Personen ohne Schutzstatus S, die von Privatpersonen aufgenommen worden sind, eine Gästeversicherung abzuschliessen.

Vorlage Gesuch um materielle Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine

Der KSD hat eine Vorlage für das Gesuch um materielle Hilfe für aus der Ukraine geflüchtete Personen erstellt (inkl. Erläuterungen und Vollmacht). Die Vorlage auf Deutsch/Ukrainisch ist im Servicebereich für Partner des KSD unter Asyl, respektive Öffentliche Sozialhilfe aufgeschaltet.

6. Vergütung Kosten durch Bund und Kanton

Vergütung der Pauschalen an die Gemeinden

Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Personen mit Schutzstatus S. Die Gemeinden erhalten für die Unterbringung und Betreuung der Geflüchteten die Pauschalen des Kantons gemäss §17g der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) analog zu den vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern. Diese Pauschalen werden den Gemeinden auch für Personen in Privatunterbringungen ausbezahlt.

In den vom Kanton an die Gemeinden ausbezahlten Pauschalen sind Fr. 9.- pro Tag und Person für die Unterbringung sowie Fr. 7.50 pro Tag und Person für den weiteren Lebensunterhalt enthalten. Aus dem weiteren Lebensunterhalt wird das Kleidergeld sowie allgemeine Kosten in der Unterkunft finanziert (Wohn-Nebenkosten, Haushalts-Verbrauchsmaterial, Reinigungsmaterial, öffentliche Verkehrsmittel, nicht rezeptpflichtige Medikamente, Schulmaterial etc.).

Weitergabe der Pauschalen bei Privatunterbringung

Gemäss § 17g Abs. 3 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) entschädigen die Gemeinden die privaten Gastgeber auf schriftliches Gesuch hin für die Unterbringung der Geflüchteten. Beiträge an Gastgeber sind frühestens auf den Zeitpunkt des Gesuchs um materielle Hilfe auszurichten. In der Regel wird die Pauschale für die Unterbringung den Gastfamilien in vollem Umfang weitergegeben. In Ausnahmefällen ist auch die teilweise Weitergabe der Pauschale möglich.

Gleiches gilt für die Pauschale für den weiteren Lebensunterhalt von Fr. 7.50 pro Person und Tag, die ebenfalls im vollen Umfang direkt an die Geflüchteten weitergegeben werden kann, sofern die Gemeinde selbst keine entsprechenden Auslagen für den weiteren Lebensunterhalt aufbringen muss (Nebenkosten, Kleidergeld, Putzmaterial, WC-Papier, Windeln, Schulmaterial etc.). Die Geflüchteten haben so die Möglichkeit, sich an den Ausgaben der Gastgeber zu beteiligen. Das Kleidergeld ist in diesem Fall bereits in der ausbezahlten Pauschale für den weiteren Lebensunterhalt inbegriffen. Wenn die Gemeinden Unterstützung bei der Berechnung der Auszahlung benötigen, können sie sich an das Rechnungswesen des KSD wenden: ksd.rechnungswesen@ag.ch .

Die Gemeinden erhalten diese Pauschalen für tatsächlich unterstützte Personen in jedem Fall mit der Auszahlung für das entsprechende Quartal und können somit die Auszahlung an die Gastgeber / Vermieter laufend auszahlen.

Erwerbstätige Personen mit Status S

Für Personen, die ein Einkommen erzielen, erstellen die Gemeinden für Personen in ihrer Zuständigkeit analog zu den vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern monatlich ein Berechnungsblatt (Budget). Die Gemeinden verwenden hierfür das Berechnungsformular des KSD. In diesem wird ausgewiesen, ob und wie sich schutzbedürftige Personen bei eigenem Einkommen an den anfallenden Kosten beteiligen können.

Bei entsprechenden Einkommen müssen sich die Schutzbedürftigen an den Mietkosten und den Kosten für die Krankenkassenpolice beteiligen. Die Rechnung für die Beteiligung an der Krankenkassenprämie wird vom KSD ausgestellt und direkt an die Wohnadresse der Schutzbedürftigen geschickt. Erwerbstätige Schutzbedürftige, die in einer kantonalen Unterkunft leben, erhalten die Mietrechnung ebenfalls vom KSD. Je nach Situation der Unterbringung in den Gemeinden stellen entweder die Gemeinden eine Rechnung an die Schutzbedürftigen aus oder weisen diese darauf hin, dass die Kosten für die Unterbringung im entsprechenden Monat direkt an die Gastgeber bezahlt werden müssen.

Liegt das Einkommen von Schutzbedürftigen über den Asylansätzen, leisten die Gemeinden für den entsprechenden Monat oder auch dauerhaft keine finanzielle Unterstützung. Der Kanton überweist den Gemeinden in diesen Fällen keine Pauschalen mehr. Bei Fragen zu den Berechnungsblättern können sich die Gemeinden an ihre jeweilige Kontaktperson im Rechnungswesen des KSD oder an ksd.rechnungswesen@ag.ch wenden.

Quartalsabrechnung KSD-Gemeinden

Der Kanton entschädigt die Gemeinden mit den in § 17e der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) aufgeführten Pauschalen im Rahmen der Quartalsabrechnung Asyl, auf der bisher bereits die der Gemeinde zugewiesenen und unterstützen Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern aufgeführt werden. Entsprechend vergütet der KSD den Gemeinden die entstandenen Kosten am Ende eines Quartals analog zu den vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern sowie zu den Asylsuchenden mit den jeweiligen Pauschalen. Die Gemeinden erhalten im Rahmen der Quartalsabrechnung Asyl eine Übersicht vom KSD und genehmigen diese. Daraufhin vergütet der KSD den Gemeinden die Kosten gemäss der Übersicht. Der KSD richtet den Gemeinden ebenfalls die übliche Betreuungspauschale von Fr. 5.- pro Tag und Person aus. Mit dieser Betreuungspauschale decken die Gemeinden Personalkosten, die für die grosse Zahl an Schutzsuchenden zusätzlich anfallen.

Bei Fragen zum Abrechnungsprozess können sich die Gemeinden an ihre zuständige Kontaktperson im Rechnungswesen oder an ksd.rechnungswesen@ag.ch wenden.

Anwesenheitskontrolle

Die Pauschalen für die Verpflegung und das Taschengeld werden nach tatsächlichen Anwesenheitstagen ausgerichtet. Einzel- oder mehrtägige Abwesenheiten von unterstützen Personen werden bei der Auszahlung von Verpflegungs- und Taschengeldern berücksichtigt. Die Gemeinden melden die Abwesenheiten dem KSD mit dem Korrekturformular zur Quartalsabrechnung. Der Rechtsdienst Asyl des KSD steht den Gemeinden bei Verdachtsfällen von Sozialhilfemissbrauch (z.B. zusätzlicher Bezug von Sozialhilfe in weiteren Ländern) für Rücksprachen zur Verfügung. Darüber hinaus empfiehlt das SEM, regelmässige Anwesenheitskontrollen durchzuführen.

Bei längeren oder regelmässigen Abwesenheiten oder Auslandaufenthalten ist durch die Gemeinde erneut zu prüfen, ob tatsächlich eine aktuelle Bedürftigkeit vorliegt.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Ziffer 1. Administrative Prozesse "Heimat-reisen / Rückkehr" und "Reise ins Ausland".

7. Gesundheitsversorgung

Gesundheitsbefragung bei der Registrierung

Im Rahmen der Registrierung für den Schutzstatus S in den Bundesasylzentren (BAZ) informiert das SEM die Schutzbedürftigen mit einem Informationsblatt zum Leben in der Schweiz unter anderem über ihren Krankenversicherungsstatus und weist sie auf den elektronischen Gesundheitsfragebogen "MM-Mobile" hin. Dabei handelt es sich um einen interaktiven Fragebogen für migrationsmedizinische Abklärungen (MM-Check) zur Erhebung einer ersten Anamnese in verschiedenen Sprachen. Das SEM empfiehlt den Geflüchteten das Ausfüllen dieses Gesundheitsfragebogens, damit sie bei Gesundheitsproblemen, für Impfungen oder bei Lungentuberkulose-Anzeichen eine Gesundheitsfachperson aufsuchen und den ausgefüllten Fragebogen, respektive den nach dem Ausfüllen des Fragebogens automatisch generierten Bericht (Report) vorweisen können. Die Geflüchteten können nun ihren Bericht z.B. in ukrainischer Sprache einer behandelnden Ärztin bzw. einem behandelnden Arzt elektronisch oder als Ausdruck zur Verfügung stellen. Über einen QR-Code gelangt die Ärztin bzw. der Arzt zu einer Online-Oberfläche, auf der sie bzw. er sich den Report auf Knopfdruck auf Deutsch neu generieren lassen kann. Damit ist gewährleistet, dass sowohl die Ärztin bzw. der Arzt als auch die schutzbedürftige Person denselben Report in ihrer eigenen Sprache lesen können. Der Fragebogen steht den Schutzsuchenden auch nachträglich, respektive nach dem Erhalt des Schutzstatus S frei zur Verfügung. Das SEM klärt derzeit eine Information zuhanden der Gastfamilien.

Angebote

Die Webseite www.migesplus.ch/ukraine des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) enthält verschiedene Gesundheitsinformationen.

Krankenversicherung

Sobald schutzsuchende Personen dem Kanton zugeteilt sind, versichert der KSD diese rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreise im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung gemäss KVG; Aquilana Versicherungen Baden). Der KSD stellt die Krankenkassenkarte dem Gemeindesozialdienst zu und die Gemeinde händigt diese den Geflüchteten in ihrer Zuständigkeit aus. Wenn sich die betroffene Person in einer kantonalen Unterkunft befindet, reicht die zuständige Betreuung des KSD die Versichertenkarte den Personen weiter. Entsprechend können Personen mit Schutzstatus S in kantonalen Unterkünften, in Gemeindestrukturen oder auch in Privatplatzierungen bei Bedarf sofort behandelt werden.

Die Franchise der Krankenversicherung beträgt in der Regel Fr. 2'500.–, der Selbstbehalt 10 %. Die Administration der Gesundheitskosten wird wie bisher vom Fachbereich Dienstleistungen Asyl im KSD abgewickelt (analog vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern). Bei Fragen können sich die Gemeinden an medasyl.ksd@ag.ch wenden.

Arzttermine bei einem Hausarzt oder einer Hausärztin können mit Hilfe der Gastfamilie oder der Gemeinde (falls nicht privatplatziert) vereinbart werden. Wenn die Hausarztkapazitäten im Dorf erschöpft sind, kann ein Hausarzt oder eine Hausärztin im Nachbardorf oder in der nächstgrösseren Gemeinde gewählt werden.

Wenn Personen mit Schutzstatus S erwerbstätig sind und keine Sozialhilfe (mehr) beziehen, können sie einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung haben (Art. 82a Abs. 7 des Asylgesetzes [AsylG]).

Impfschutz

Der kantonsärztliche Dienst empfiehlt, generell den Impfschutz durch fachkundiges Gesundheitspersonal kontrollieren zu lassen und nach dem schweizerischen Impfplan sowie dem Schema für Nachholimpfungen allfällige Basisimpfungen sowie den Covid-19 Impfungen zu vervollständigen.

Aktuell gibt es gehäuft Fälle von Haut- und Rachendiphtherie. Diphtherie ist eine ansteckende Krankheit, die durch Bakterien verursacht wird. Diphtherie kann sehr ernst Krankheitsverläufe hervorrufen, besonders für Säuglinge und Kleinkinder. Deshalb empfiehlt das BAG dringend, Personen und Kinder kostenlos impfen zu lassen.

Tuberkulose

In der Ukraine ist der Anteil von Personen hoch, die an mehrfachresistenter Tuberkulose erkrankt sind. Bei Tuberkulose-Symptomen sollten weitere Abklärungen durch fachkundiges Gesundheitsfachpersonal erfolgen. Die Lungenliga Schweiz hat diesbezüglich Informationsblätter für Fachpersonen und Betroffene erarbeitet: Krieg in der Ukraine und Tuberkulose - Kompetenzzentrum Tuberkulose

Psychologische/psychiatrische Unterstützung

Für die psychologische/psychiatrische Unterstützung von Geflüchteten sind die Psychiatrischen Dienste Aargau zuständig. Dafür ist eine Überweisung durch einen Hausarzt notwendig. Der KSD empfiehlt, dass betroffene Personen einen Hausarzt aufsuchen und mit diesem zusammen die nächsten Schritte besprechen.

8. Erwerbstätigkeit

Allgemeines

Informationen zur Erwerbstätigkeit finden Sie auf der Webseite des Kantons: Erwerbstätigkeit-Kanton Aargau.

Anmeldung im RAV

Personen mit Schutzstatus S können eine Arbeit suchen. Der Gang auf ein Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) lohnt sich jedoch erst, wenn die Personen arbeitsmarktfähig sind. Das bedeutet, dass Schutzbedürftige idealerweise Deutsch sprechen oder mindestens Englisch. Erfüllen sie diese Anforderungen, ist eine persönliche Anmeldung bei einem RAV sinnvoll.

9. Bildungsangebote für jugendliche Schutzbedürftige

Informationen

Informationen zum Schul- und Bildungsangebot sind auf folgenden Webseiten aufgeschaltet:
www.ag.ch/ukraine-schule
www.schulen-aargau.ch/ukraine

10. Integration

Informationen

Informationen zu Integrationsangeboten sind auf folgenden Webseiten aufgeschaltet:
www.ag.ch/programm_s
www.hallo-aargau.ch (auch auf Ukrainisch und Russisch verfügbar)

11. Haustiere

Meldung an Veterinärdienst

Die vorübergehenden Erleichterungen der Einreisebedingungen für Hunde und Katzen aus der Ukraine wurden per 1. August 2023 aufgehoben. Seit diesem Datum gelten für Tiere aus der Ukraine wieder die üblichen Einfuhrbedingungen, auch wenn es sich um Hunde und Katzen von Geflüchteten handelt. Siehe dazu auch die Online-Hilfe des BLV: Mit Hund, Katze oder Frettchen über die Grenze (admin.ch)

Kosten bei Haustieren & Tierarztkosten

Die Anschaffung von Haustieren ist verboten. Tiere, die bei Einreise mitgeführt werden, kommen normalerweise am Zoll in Quarantäne und werden auf das Vorliegen spezieller Einreisevoraussetzungen geprüft.

Sollte ein Tier aus dem Herkunfts- oder einem anderen Land bei erstmaliger Einreise ausnahmsweise mitgeführt werden dürfen, so haben die sozialhilfebeziehenden Tierbesitzer die mitgeführten Haustiere einem Erstuntersuch bei einem Tierarzt zu unterziehen. Die Tiere werden auf die Einreisekriterien, Krankheiten und auf ihren Gesundheitszustand untersucht und bei Bedarf gegen Tollwut geimpft und gechippt. Die Tiere müssen zusätzlich registriert werden (bei Hunden: AMICUS, bei sonstigen Tieren: ANIS).

Die Kosten für den Erstuntersuch werden bei Sozialhilfebezug über den weiteren Lebensunterhalt, oder, bei Unterbringung in einer kantonalen Unterkunft, über den Kantonalen Sozialdienst direkt finanziert. Weitere Behandlungs- sowie Tierhaltungskosten sind durch die Tierbesitzer zu finanzieren. Ist der Besitz eines Haustieres aus gesundheitlichen Gründen notwendig und/oder dient das Haustier als Hilfsmittel für die Bewältigung des Alltags, so kann im Einzelfall nach sorgfältiger Prüfung eine Kostentragung durch den Kantonalen Sozialdienst über die situationsbedingten Leistungen erfolgen.

12. Sicherheit

Allgemeines

Die Kantonspolizei bittet die Privatpersonen wie auch die Gemeinden, bei Sicherheitsproblemen wie beispielsweise Aggressionen oder erkanntem Gewaltpotenzial den Notruf 117 zu verständigen. Bei Feststellungen über verdächtige Personen, die sich fälschlicherweise als Schutzbedürftige ausgeben, um kriminellen Machenschaften nachzugehen, soll via Notruf Tel. 117 der Polizei Meldung erstattet werden. Bei sprachlichen Schwierigkeiten organisiert die Polizei eine Dolmetscherin bzw. einen Dolmetscher.

Menschenhandel

Das SEM hat eine neue Kampagne gegen Menschenhandel lanciert. Das Ziel ist es, Schutzsuchende zu sensibilisieren und auf Beratungsstellen von Opferhilfen aufmerksam zu machen. Bitte besuchen Sie für weitere Informationen die Webseite des SEM zu Menschenhandel.

Opferhilfe

Opfer von strafbaren Handlungen, die in der Schweiz vorgefallen sind, können sich an die Opferberatung Aargau wenden: www.opferberatung-ag.ch, 062 835 47 90.

Informationen finden Sie auch unter www.opferhilfe-schweiz.ch.

13. Organisation und Kontakt

Kontaktangaben

Sowohl das SEM als auch der Kanton Aargau ergänzen und aktualisieren ihre Webseiten laufend. Viele Informationen finden Sie auch unter www.sem.admin.ch.

Für weitergehende Fragen steht das Team der Kontaktstelle Asyl- und Flüchtlingswesen zur Verfügung. Per E-Mail: info.asyl@ag.ch; per Telefon 062 835 20 20. Der KSD bittet die Gemeinden, auch die FAQ auf der Webseite des Kantons zu beachten, die unter anderem auch weiterführende Informationen im Zusammenhang mit der Unterbringung bei Privatpersonen beinhalten.

Die Paritätische Kommission sowie das Koordinationsorgan Kanton–Gemeinden im Asyl- und Flücht-lingswesen (PAKAF und KOAF) mit Vertretenden der Gemeindeammänner-Vereinigung, des Verbands der Aargauer Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber sowie dem Verband der Aargauer Sozialdienste werden regelmässig über die Arbeiten und Herausforderungen informiert und lassen dem Kanton laufend auch die Rückmeldungen der Gemeinden zukommen.

Zuletzt aktualisiert: 21. März 2024