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30.1 Wertschriften und Guthaben

30.1.10 Erläuterung zur Besteuerung von kombinierten Produkten

Merkblatt des Kantonalen Steueramts Aargau

Für die Besteuerung des Ertrags von Obligationen gilt in der Regel das Fälligkeitsprinzip, d. h. die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Fälligkeit eines Zinses. Die einzige Ausnahme von dieser Regel gilt für Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung. Für solche Obligationen bestimmt das Steuergesetz (Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG respektive § 29 Abs. 1 lit. b StG), dass alle der Inhaberin oder dem Inhaber aus der Veräusserung oder Rückzahlung anfallenden Einkünfte steuerbar sind. Unter anfallende Einkünfte ist die Differenz zwischen dem Kauf- und Verkaufpreis respektive Rückzahlungsbetrag zu verstehen, weshalb diese Besteuerungsart als Differenzbesteuerung bezeichnet wird. Aufgrund des gesetzgeberischen Willens sind dabei auch aus Schwankungen von Zinsniveau oder Wechselkursen resultierende Differenzen zu berücksichtigen.

Kombinierte Produkte setzen sich aus einem Obligations- und einem Optionsteil zusammen. Der aus dem Obligationsteil resultierende Ertrag unterliegt der Einkommenssteuer. Aus dem Optionsteil resultierende Gewinne oder Verluste stellen steuerlich nicht zu berücksichtigende Kapitalgewinne oder Kapitalverluste dar.

Der bei Emission (Ausgabe) für kombinierte Produkte zu bezahlende Preis setzt sich aus dem Preis für die Option und dem in die Obligation investierten Wert zusammen. Der Wert des Obligationsteils ist folglich geringer als der bei Emission bezahlte Gesamtpreis (in der Regel der Nominalwert). Eine Rückzahlung zum Nominalwert oder über dem Nominalwert enthält somit in jedem Fall auch einen Einmalzins. Er entspricht der Differenz zwischen dem bei Emission für den Obligationsteil bezahlten Wert (Emissionspreis der Bondkomponente) und dem Rückzahlungspreis. Da Kauf- und auch Verkaufpreise immer den Wert des gesamten Produkts umfassen, muss der auf die Obligation entfallende Teil unter Einbezug der Entwicklung auf dem Geld- und Kapitalmarkt analytisch berechnet werden. Steuerbar ist die Differenz zwischen den so ermittelten Werten. Diese Vorgehensweise wird als modifizierte Differenzbesteuerung bezeichnet. Die Berechnung des steuerbaren Ertrags erfolgt mittels dem Programm BondFloorPricing, welches gemäss Gutachten der Schweizerischen Bankiervereinigung dafür geeignet ist.

Transparente überwiegend einmalverzinsliche kombinierte Produkte werden durch die Eidgenössische Steuerverwaltung in der Kursliste publiziert und mit den notwendigen Eckdaten in BondFloorPricing hinterlegt. Weitere Details zur Besteuerung kombinierter Produkte sowie das Gutachten der Schweizerischen Bankiervereinigung sind dem Kreisschreiben 15/2017 ESTV entnehmbar.

Details zu einzelnen Produkten sollten den Emissionsprospekten entnehmbar sein. Diese wären, sofern nicht bereits vorhanden, bei der vermittelnden Bank zu beschaffen. Ebenso wären allfällige Fragen zum Produkt mit der zuständigen Anlageberaterin resp. dem zuständigen Anlageberater zu klären.

Kantonales Steueramt
Sektion Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung

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