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Betriebsbewilligung für Behinderten- und Betreuungseinrichtung beantragen

Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen mit Standort im Kanton Aargau benötigen eine Betriebsbewilligung.

Voraussetzungen

Für Betriebsbewilligungen gemäss Betreuungsgesetz

  • Sicherstellung einer fachkundigen Leitung der Einrichtung
  • Gewährleistung einer fachlich angemessenen, dem Zweck entsprechenden Leistung
  • Bauliche und betriebliche Verhältnisse entsprechen der vorgesehenen Verwendung

Welche Einrichtungen gemäss Betreuungsgesetz bewilligungspflichtig sind, entnehmen Sie folgendem Dokument:

Handreichung: Gesuche von Einrichtungen um Betriebsbewilligung gemäss Betreuungsgesetz (PDF, 7 Seiten, 158 KB)

Für Betriebsbewilligungen gemäss PAVO

  • Sicherstellung einer für die körperliche und geistige Entwicklung förderliche Betreuung der Minderjährigen
  • Eignung der Leiter und seiner Mitarbeitenden nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Ausgabe und ausreichende Zahl der Mitarbeitenden für die zu betreuenden Minderjährigen
  • Gewährleistung einer gesunden und abwechslungsreichen Ernährung und ärztliche Überwachung
  • Sicherstellung der Wohnhygiene und Brandschutzes entsprechend den anerkannten Anforderungen der Einrichtungen
  • Sicherung einer wirtschaftlichen Grundlage
  • Gewährleistung einer angemessenen Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung der Minderjährigen

Ablauf

  • Schritt 1
    Nehmen Sie vor der Einreichung des Gesuchs mit der Abteilung SHW Kontakt auf und informieren Sie über Ihr geplantes Vorhaben.
  • Schritt 2
    Nach der Klärung, ob Sie tatsächlich eine Betriebsbewilligung benötigen, reichen Sie Ihr Gesuch inkl. der, in der betreffenden Handreichung, beschriebenen Angaben und Unterlagen schriftlich per Mail ein an: Einrichtungsverantwortliche Person der Sektion Aufsicht der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werksätten oder an shw@ag.ch
  • Schritt 3
    Gleichzeitig ist das Formular Ärztliches Zeugnis (PDF, 4 Seiten, 128 KB) von der Ärztin oder dem Arzt der Leitungsperson der gesuchstellenden Einrichtung auszufüllen und an den Vertrauensarzt des Kantons an folgende Adresse weiterzuleiten: Departement Gesundheit und Soziales, Kantonsärztlicher Dienst, Bachstrasse 15, 5001 Aarau.
  • Schritt 4
    Das Gesuch wird durch die Abteilung SHW geprüft und der gesuchstellenden Einrichtung schriftlich beantwortet. Zu dieser Prüfung gehört immer mindestens ein Aufsichtsbesuch.

Fristen und Termine

Keine Einschränkungen.

Ein Bewilligungsantrag ist jederzeit möglich.

Kosten

Die Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten erhebt für die Behandlung des Betriebsbewilligungsgesuchs eine Gebühr von maximal 2'000 Franken (§ 16a Abs. 1 Betreuungsgesetz bzw. § 20 Absatz 1 Gebührenverordnung).

Formulare & Online-Dienstleistungen

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