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Kostenübernahmegarantie (KüG) für behinderte Kinder und Jugendliche beantragen

Kostenübernahmegarantien sichern die Finanzierung des Aufenthalts einer ausserkantonalen Person in einer IVSE-anerkannten Einrichtung. Die Gesuche müssen bei der IVSE-Verbindungsstelle des Standortkantons vor Eintritt eingereicht werden. Die Gültigkeit beginnt mit dem Datum der Erteilung der Kostenübernahmegarantie durch den Wohnsitzkanton.

Hinweis:

Fristen beachten

Voraussetzungen

Für Kinder und Jugendliche, welche in einer Aargauer Kinder- und Jugendeinrichtung gemäss Interkantonaler Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) Bereich A wohnen werden und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz (bei stationärem Aufenthalt) in einem anderen Kanton als dem Kanton Aargau begründen, ist der Eintritt oder die Verlängerung im CONNET zu erfassen und der Abteilung SHW das Gesuch um Kostenübernahmegarantie (KüG) einzureichen.

Ablauf

  • Schritt 1
    Die Einrichtung erfasst in CONNET den Neueintritt oder die Verlängerung des Aufenthalts über die bestehende Kostenübernahmegarantie (KüG) aus und füllt das von der Abteilung SHW bereitgestellte aktuelle KüG-Gesuchsformular aus.
  • Schritt 2
    Schicken Sie das unterzeichnete KÜG in vierfacher Ausführung an die IVSE-Verbindungsstelle des Kantons Aargau: Departement Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten, Bachstrasse 15, 5001 Aarau
  • Schritt 3
    Die Abteilung SHW kontrolliert und unterzeichnet das vierfach eingereichte Gesuch als IVSE-Verbindungsstelle des Kantons Aargau und sendet drei Exemplare an die IVSE-Verbindungsstelle des Wohn- bzw. Aufenthaltskantons.
  • Schritt 4
    Die vom Wohn- bzw. Aufenthaltskanton erstellte Kostenübernahmegarantie wird nach Erhalt durch die IVSE-Verbindungsstelle des Kantons Aargau an Sie weitergeleitet.

Fristen und Termine

Vor Eintritt in die Einrichtung bzw. vor Ablauf der bestehenden Kostenübernahmegarantie

Kosten

Keine

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