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Kantonale Planungsgrundlagen

Umwelt­schutz

Der Screenshot aus dem Geoportal zeigt einen Ausschnitt aus der Online-Karte: Kataster der belasteten Standorte.

Hier finden Gemeinden und Planung­sbüros die raum­planerischen Grund­lagen des Kantons, die es bei der bevor­stehenden Orts­planungs­revision im Bereich Umwelt­schutz zu berück­sichtigen gilt.

1. Ausgangslage und strategischer Rahmen

Im Bundes­gesetz über den Umwelt­schutz (USG) gibt der Bund die Aufgaben im Bereich Umwelt­schutz vor. Mit der Strategie umweltAARGAU von 2017 wird aufgezeigt, wie die rechtlichen Vorgaben der Umwelt­schutz­gesetz­gebung im Kanton Aargau konkret umgesetzt werden. Darüber hinaus setzt die Strategie die Leit­planken für ein nach­haltiges und zukunft­gerichtetes Handeln der kantonalen Verwaltung und zeigt die Prioritäten­setzung und Schwer­punkte auf. Massgebend für die Umsetzung ist dabei insbesondere das Einführungs­gesetz zur Bundes­gesetz­gebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG UWR), das die wesentlichen Aufgaben der Gemeinden im Bereich Umwelt­schutz definiert.

2. Handlungsspielräume für Gemeinden

Der Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen ist in der Nutzungs­planung im Sinne des Vorsorge­prinzips nach Art. 1 ff. USG zu berücksichtigen. Im Planungs­bericht ist für alle betroffenen Bereiche aufzuzeigen, wie in der Nutzungs­planung den Anforderungen der Umwelt­schutz­gesetz­gebung Rechnung getragen wird.

Abfallanlagen

Abfall­anlagen haben Auswirkungen auf die Luft-, Lärm- und Verkehrs­belastung sowie auf das Landschafts­bild (Richtplan­kapitel A 2.1). Abfall­anlagen sind bei der Revision der allgemeinen Nutzungs­planung auf ihre Zonen­konformität zu prüfen und allenfalls – entsprechend ihrer Art – einer geeigneten Zone zuzuweisen. Dabei ist der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbau­gebiet zu beachten.

Abwasserreinigungsanlagen

Die Abwasser­entsorgung ist regional zu koordinieren. Es gelten dabei die Planungs­grundsätze A bis C und die Planungs­anweisung 2.1 des Richtplan­kapitels A 1.1.

Abwasser­reinigungs­anlagen (ARA) im Bereich des Siedlungs­gebiets sind einer geeigneten Bauzone zuzuweisen. Vom Siedlungs­gebiet klar abgesetzt situierte ARA bedürfen aufgrund ihrer Standort­gebundenheit keiner Bauzone (Trennung von Bau- und Nichtbau­gebiet). Diese gelten als standort­gebunden und werden nach Art. 24 ff. Bundes­gesetz über die Raum­planung (RPG) beurteilt. Allenfalls bestehende "Briefmarken­zonen" ausserhalb der Bauzonen sind zu bereinigen. Insbesondere dürfen sie nicht für weitere Zwecke, denen die Standort­gebundenheit einer ARA fehlt, beansprucht werden.

Belastete Standorte und Altlasten

Die in der allgemeinen Nutzungs­planung (oder der Sonder­nutzungs­planung) zugewiesene zulässige Nutzung ist auf allfällig betroffene belastete Standorte abzustimmen (Art. 6a der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten; Altlasten-Verordnung, AltlV). Der Kataster der belasteten Standorte gibt Auskunft über die Lage dieser Standorte. Insbesondere bei Nutzungs­änderungen ist eine sorgfältige Prüfung der Nutzungs­eignung der betroffenen belasteten Standorte vorzunehmen. In erster Linie betrifft dies bei Einzonungen Ablagerungs­standorte sowie bei Aus- und Umzonungen Betriebs­standorte (frühere industrielle oder gewerbliche Nutzungen). Im Planungs­bericht sind gegebenenfalls geeignete Massnahmen zu beschreiben, welche die Nutzungs­eignung der betroffenen Flächen sicherstellen.

Alte Industrie- und Gewerbe­areale bieten häufig trotz Belastung interessante Möglichkeiten zur qualitäts­vollen Innen­entwicklung. Um das Wertschöpfungs­potenzial im Bereich von belasteten Standorten zu erhöhen beziehungs­weise die Umnutzung von belasteten Standorten zu fördern, wird empfohlen, im Rahmen der Revision der allgemeinen Nutzungs­planung zu prüfen, inwiefern die Areale einer Zone mit optimalerem Nutzungs­potential zugewiesen werden können (siehe Richtplan­kapitel S 1.4).

Boden

Die Böden nehmen wichtige Funktionen im Ökosystem wahr. Sie wirken als Filter- und Puffer­system, schützen das Trink­wasser vor Verschmutzung, bilden die Grundlage für die Nahrungsmittel- und Holz­produktion, ermöglichen den Humus­aufbau und dienen dem Schutz vor Über­schwemmungen. Sie sind Lebens­raum für Boden­organismen und Pflanzen und tragen zur Erhaltung der Vielfalt der Öko­systeme, der Arten und der genetischen Vielfalt bei. Sie spielen als wichtige Kohlenstoff­senke zudem eine bedeutende Rolle im Zusammenhang mit dem Klima­wandel. Der Erhalt der vielfältigen Boden­funktionen und insbesondere der Boden­fruchtbarkeit ist daher ein wichtiges Anliegen und durch die Gemeinden zu fördern (Richtplan­kapitel L 1.3 > Planungs­grundsatz A). Kanton und Gemeinden sind angehalten, bei raum­wirksamen Tätigkeiten die boden­kundlichen Grundlagen zu berück­sichtigen und die Verwertung des Boden­abtrags zu fördern (Richtplankapitel L 1.3 > Planungsanweisungen 1.1 und 2.1). Dazu dienen die Online Karten Prüf­perimeter Boden­aushubDas Linkziel ist nicht barrierefrei. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere allgemeine Auskunft: Telefon 062 835 35 35, Montag bis Freitag, 07:30 - 17:00 Uhr. und Verzeichnis Aufwertung Frucht­folge­flächenDas Linkziel ist nicht barrierefrei. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere allgemeine Auskunft: Telefon 062 835 35 35, Montag bis Freitag, 07:30 - 17:00 Uhr., die jedoch nicht in den Zonen­plänen darzustellen sind.

Elektromagnetische Strahlung

Der Bund hat in der Verordnung über den Schutz vor nicht­ionisierender Strahlung (NISV) Immissions­grenzwerte und vorsorgliche Emissions­begrenzungen für elektrische Übertragungs­leitungen festgelegt. Diese sind bei der Erstellung, Änderung und beim Betrieb von Leitungen und der Festlegung von Bauzonen zu beachten. Im Richtplan­kapitel E 2.1 ist der planerische Umgang mit Hochspannungs­leitungen geregelt. Neue Bauzonen dürfen nur dort festgelegt werden, wo der Anlagen­grenzwert (AGW) eingehalten ist oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden kann (Art. 16 NISV). Im Gegensatz dazu enthält die NISV keine Anforderungen für Bauzonen, die bereits vor Inkraft­treten der NISV (Februar 2000) eingezont wurden. Solche Gebiete gelten als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN), sobald sie mit Gebäuden überbaut werden, die dem längeren Aufenthalt dienen. Mit der Konsequenz, dass bestehende Hochspannung­sleitungen in ihrer Nähe saniert werden müssen, wenn sie den AGW überschreiten. Ist dies der Fall, kann gestützt auf Ziffer 16, Anhang 1 NISV vom Anlage­betreiber eine Phasen- und Leiter­optimierung verlangt werden, damit die nicht­ionisierende Strahlung minimiert wird.

Mobilfunk­antennen sind in den Bauzonen grundsätzlich zonen­konform. Bei der Standort­wahl gilt es, nebst der guten Flächen­abdeckung mit Mobilfunk­diensten den Schutz der Bevölkerung vor nicht­ionisierender Strahlung sowie die Belange von Natur-, Landschafts- und Ortsbild­schutz zu berück­sichtigen (Richtplan­kapitel V 3.1 > Planungs­grundsatz A; § 26 EG UWR). Mit dem sogenannten Kaskaden­modell ergibt sich für die Gemeinden die Möglichkeit, lenkend zu agieren (vgl. Abschnitt 3.1 Umsetzungs­beispiele für die BNO). Dabei sind die Verhältnis­mässigkeit der Massnahme sowie das überwiegende öffentliche Interesse im Planungs­bericht darzulegen.

Grundwasser

Das Richtplankapitel V 1.1 legt die Grundsätze zum Grundwasser und zur Wasser­versorgung fest. Befinden sich im Gemeinde­gebiet Grundwasser­schutz­zonen von Grundwasser- und Quell­fassungen, so ist die allgemeine Nutzungs­planung auf die Vorschriften der einzelnen Schutz­zonen abzustimmen. Die Schutz­zonen der Grundwasser- und Quell­fassungen sind im Orientierungs­inhalt der Nutzungs­pläne darzustellen (§ 27 Verordnung zum Einführungs­gesetz zur Bundes­gesetz­gebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [V EG UWR]). Die Schutzzonen und die dazugehörigen Reglemente sind alle 15 Jahre auf ihre Aktualität zu prüfen. Es empfiehlt sich daher, diese nötigenfalls parallel mit der Revision der allgemeinen Nutzungs­planung zu revidieren (§ 26 V EG UWR).

Liegt eine Gemeinde über einem nutzbaren Grundwasser­vorkommen mit hohem Grundwasser­spiegel, kann dies zu bedeutsamen baulichen Einschränkungen führen, da gemäss Anhang 4, Ziffer 211 Gewässer­schutz­verordnung (GSchV) Bauten im Grundwasser nicht gestattet sind (siehe Informationen zu grundwasser­tangierenden Bau­vorhaben). Dies ist in der Nutzungs­planung, beim Erwerb von Grundstücken sowie bei Bauprojekten zu beachten. Die Gemeinden können hierzu die Lage des mittleren Grundwasser­spiegels als Orientierungs­inhalt in den Nutzungs­plänen aufnehmen.

Lichtverschmutzung

Gemäss Planungs­grundsatz C des Richtplan­kapitels S 1.7 ist die Licht­verschmutzung soweit möglich zu vermeiden. Mit der konsequenten Umsetzung von § 27 EG UWR können Gemeinden dazu beitragen, unnötige Licht­emissionen zu vermeiden und damit schädliche Auswirkungen auf Mensch und Natur zu begrenzen. Es kann darüber hinaus sinnvoll sein, den räumlichen und zeitlichen Handlungs­bedarf (beispielsweise von 22.00 bis 06.00 Uhr in Industrie­zonen und Sport­anlagen) mit ergänzenden Vorschriften in der BNO oder in einem entsprechenden Reglement zu beschränken.

Geeignete Massnahmen zur Vermeidung von Licht­immissionen finden sich auch in der Vollzugshilfe des Bundes zur Vermeidung von Licht­emissionen. Das Merkblatt zur Begrenzung von Licht­emissionen fasst die wichtigsten Inhalte für Gemeinden zusammen. Beide Dokumente sind auf der Webseite des Bundesamts für Umwelt verfügbar:

Siedlungsentwässerung

Die Gemeinden sind für eine umwelt­gerechte und regional koordinierte Siedlungs­entwässerung verantwortlich. Sie erstellen für ihr Gemeinde­gebiet die Generellen Entwässerungs­pläne (GEP). Die GEP bilden die Grundlage für die Umsetzung der Abwasser­entsorgung und -reinigung und deren verursacher­gerechte Finanzierung. Sie sind laufend nachzuführen und in der Regel alle 15 Jahre zu aktualisieren (§ 17 Abs. 2 EG UWR). Die Gemeinden setzen die im GEP aufgeführten Massnahmen um (Richtplan­kapitel A 1.1 > Planungs­anweisung 1.1).

Bei der Änderung des Nutzungs plans Siedlung sind die Auswirkungen und der Handlungs bedarf in der Siedlungs entwässerung und Abwasser­reinigung zu prüfen und im Planungs­bericht darzulegen. Es ist auf die abwasser­technische Erschliessung und die notwendige Anpassung der Entwässerungs­systeme (Einführung des Teil-Trennsystems / der Abtrennung des unverschmutzten Abwassers) sowie die Kapazität der Abwasser­reinigung einzugehen. Massgebend sind dabei die Weisungen des Ordners Siedlungs­entwässerung.

Aufgrund des Klima­wandels ergeben sich für das Siedlungs­gebiet neue Heraus­forderungen wie unter anderem intensive Stark­niederschläge. In der allgemeinen Nutzungs­planung können geeignete Massnahmen zum sorgfältigen Umgang mit Regenwasser im Siedlungs­gebiet verankert werden. Die dazugehörigen Handlungs­möglichkeiten für Gemeinden sind im Modul Klima und im Leitfaden Hitze­angepasste Siedlungs­entwicklung näher ausgeführt.

3. Planungsinstrumente

Im Bereich Siedlungs­entwässerung ist der GEP das zentrale Planungs­instrument. Dazu ist der Ordner Siedlungs­entwässerung der Abteilung für Umwelt massgebend. Hilfreich können weiter auch die Gefährdungs­karte Oberflächen­abfluss und die Publikation Regenwasser im SiedlungsraumDas Linkziel ist nicht barrierefrei. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere allgemeine Auskunft: Telefon 062 835 35 35, Montag bis Freitag, 07:30 - 17:00 Uhr. des Bundes sein.

Bei raumwirksamen Tätigkeiten und bei der Förderung der Verwertung von Boden­abtrag stehen den Gemeinden zwei Hinweis­karten zur Verfügung: Die Online Karte Prüf­perimeter Boden­aushubDas Linkziel ist nicht barrierefrei. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere allgemeine Auskunft: Telefon 062 835 35 35, Montag bis Freitag, 07:30 - 17:00 Uhr. zeigt auf, wo mit möglichen oder bekannten Boden­belastungen zu rechnen ist. Die Karte dient als Entscheidungs­grundlage für den Umgang mit mutmasslich belastetem Boden­aushub. Die Online Karte Verzeichnis Aufwertung Frucht­folge­flächenDas Linkziel ist nicht barrierefrei. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere allgemeine Auskunft: Telefon 062 835 35 35, Montag bis Freitag, 07:30 - 17:00 Uhr. gibt Auskunft über Flächen, die sich für Boden­verbesserungen eignen.

3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO

Die Gemeinden können spezielle Regelungen zu den obigen Themen treffen, soweit solche nicht bereits in anderen Gemeinde­reglementen, in Zonen­vorschriften oder in Vorschriften über die Baureife und die Erschliessung enthalten sind und nicht abschliessend im übergeordneten Recht geregelt werden. Detaillierte Regelungen können auch in der Sonder­nutzungs­planung aufgenommen werden.

Antennenanlagen

Hervorgehoben:§ ... Antennenanlagen

¹ Als Antennen im Sinne dieser Bestimmung gelten Mobilfunkantennen und Antennenanlagen mit ähnlichem Erscheinungsbild, die von allgemein zugänglichen Standorten aus optisch als solche wahrnehmbar sind.

² Antennen sind in erster Priorität in der ... (Zonenbezeichnung) und in zweiter Priorität in der ... (Zonenbezeichnung) zu erstellen.

³ In den übrigen Bauzonen sind Antennen nur zulässig, wenn kein Standort gemäss Abs. 2 möglich ist.

⁴ In Wohnzonen sind Antennen zudem nur gestattet, wenn sie vorwiegend die Versorgung des Quartiers bezwecken oder dem Empfang von Signalen dienen.