Hauptmenü

Kantonale Planungsgrundlagen

Energie

Der Screenshot aus dem Geoportal zeigt einen Ausschnitt der Online-Karte: Eignungskarte Erdwärmenutzung.

Hier finden Gemeinden und Planungs­büros die raum­planerischen Grund­lagen des Kantons, die es bei der bevor­stehenden Orts­planungs­revision im Bereich Energie zu berück­sichtigen gilt.

1. Ausgangslage und strategischer Rahmen

Ziel der kantonalen Energie­strategie energie­AARGAU von 2015 ist die Steigerung der Energie­effizienz und der Ausbau der erneuer­baren Energien mit einem Schwer­punkt im Gebäude­bereich. 18 unter­schiedliche Strategien in den Bereichen Strom- und Wärme­erzeugung, Energie­verbrauch sowie über­greifende Aufgaben bilden hierfür die Grundlage.

Mit dem Entwicklungs­leit­bild 2021–2030 setzt der Regierungsrat einen Schwer­punkt beim Thema "Klima­schutz und Klima­anpassung für Innovationen nutzen". Er legt dazu die Stoss­richtungen Energie­versorgung, Klima­schutz und Klima­anpassung fest. Im Zentrum stehen dabei eine sichere und dezentrale Energie­versorgung mittels Energie­effizienz, Solar­energie und Abwärme­nutzung, Klima­schutz­massnahmen in den Bereichen Mobilität und Gebäude sowie zur Klima­anpassung die hitze­angepasste Siedlungs­entwicklung.

Der Richtplan Kanton Aargau, das Energie­gesetz des Kantons Aargau (EnergieG) und die Energie­verordnung (EnergieV) sind wesentliche Grun­dlagen für die Umsetzung der kantonalen Energie- und Klima­strategien in den Bereichen Energie­versorgung, Energie­anwendung, Umwelt und Klima.

Für die räumlich konkrete Umsetzung der über­geordneten Strategien, Ziele und Grund­lagen in der allgemeinen Nutzungs­planung sind insbesondere die Richtplan­kapitel E 1.1: Energie allgemein, E 1.4: Geothermie, E 1.5: Übrige Energie­erzeugungs­anlagen sowie E 3.1: Wärme­versorgung relevant.

2. Handlungsspielräume für Gemeinden

Mit der Energieplanung analysieren Regionen und Gemeinden ihre Energie­versorgung und koordinieren deren zukünftige Entwicklung. Die Regionen und Gemeinden können damit einen aktiven Beitrag in den Bereichen Energie­effizienz und der Produktion und Nutzung erneuer­barer Energie leisten. Sie tragen so zu einer guten Siedlungs­qualität (Richtplan­kapitel S 1.1 > Planungs­anweisung 1.1) und zu energie­effizienten Siedlungs­strukturen (Richtplan­kapitel H 4) bei.

Die kommunale Energie­planung dient als wichtige Grund­lage für die allgemeine Nutzungs­planung und für die Sonder­nutzungs­planung. Die Gemeinden können damit Ziel­vorgaben für die Wärme­versorgung ihrer Siedlungs­gebiete definieren, die vorhandenen Energie­träger räumlich sinnvoll koordinieren und günstige Voraus­setzungen für die vermehrte Nutzung von Abwärme und erneuer­barer Energie­quellen schaffen.

Gestützt auf § 14 EnergieG können Gemeinden für Gebäude mit Wohn-, Dienst­leistungs- und Misch­nutzungen strengere energetische Anforderungen an Gebäude fest­legen. Beispiels­weise können sie weitere Bestimmungen zur Deckung des Energie­bedarfs bei Neu­bauten in ihrer BNO fest­legen, die über § 26a EnergieV (Pflicht zur Nutzung der Sonnen­energie bei Gebäuden) hinaus­gehen. Ebenfalls können sie unter bestimmten Voraus­setzungen die Grund­eigentümer­innen und Grund­eigentümer dazu verpflichten, sich an ein öffentliches Leitungs­netz anzu­schliessen (vgl. 3.1 Um­setzungs­beispiele für die BNO).

Zur Förderung der Elektro­mobilität können die Gemeinden in der allgemeinen Nutzungs­planung oder der Sonder­nutzungs­planung Anforderungen an die Lade­infrastruktur für Elektro­fahr­zeuge (bspw. Elektro­personen­wagen oder Elektrovfahr­räder) fest­legen (vgl. 3.1 Um­setzungs­beispiele für die BNO). Es ist bei der spezifischen Vorgabe jedenfalls das über­geordnete Prinzip der Verhältnis­mässigkeit zu beachten. Das Merkblatt 2060 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten­vereins SIA dient hierfür als Grund­lage und umfasst verschiedene Ausbau­stufen. Bei Gebäuden mit Wohn­nutzung wird für Personen­wagen grund­sätzlich die Ausbau­stufe B ("power to building") als verhältnis­mässig beurteilt.

Bei eigenen Bauten sollen Kanton und Gemeinden eine Vorbild­funktion ein­nehmen (§ 11 EnergieG). Die Gemeinden können Bestimmungen zur Energie­effizienz und zur Nach­haltigkeit in der Energie­beschaffung in ihrer BNO fest­legen (vgl. 3.1 Um­setzungs­beispiele für die BNO).

Ein zunehmend wichtiger werdender Aspekt ist die Berück­sichtigung der Hinweise im Leitfaden Hitze­angepasste Siedlungs­entwicklung. Die durch geeignete Gestaltung von Aussen­räumen reduzierten Umgebungs­temperaturen haben Auswirkungen auf das Innen­raum­klima und können so den Bedarf an zusätzlicher Innen­raum­kühlung reduzieren. Auch Dach­flächen (insbesondere Flach­dächer) weisen ein grosses Nutzungs­potenzial auf: Sie bieten Platz für die Energie­produktion, werden mit intensiver Begrünung zu nutzbaren Dach­gärten oder zu wert­vollen Lebens­räumen für einheimische Tiere und Pflanzen und können der Regen­wasser­rückhaltung dienen. Zudem wirken Dach­begrünungen wärme­dämmend im Winter und als Hitze­schild im Hoch­sommer. Bei der energetischen Planung von Gebäuden sind daher technische Massnahmen am Gebäude und Massnahmen im Freir­aum sowie auf Dach­flächen gleicher­massen zu berück­sichtigen und aufeinander abzu­stimmen (vgl. 3.1 Um­setzungs­beispiele für die BNO). Der Leitfaden liefert dazu eine Übersicht über die viel­fältigen Synergien.

In Gestaltungs­plänen kann von der Grund­ordnung abgewichen werden, sofern ein siedlungs- und landschafts­gestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird. Fort­schrittliche Vorgaben in den Bereichen Energie­effizienz und Nutzung erneuer­barer Energien können ein siedlungs­gestalterisch besseres Ergebnis nach § 21 Abs. 2 Gesetz über Raum­entwicklung und Bauwesen (BauG) begünstigen. Soll ein bestimmtes Energie-Label erreicht werden, wird dringend empfohlen, nicht nur die Ziele des Labels vorzu­geben, sondern deren Zertifizierung zu verlangen (mit Blick auf den Vollzug beziehungs­weise die Umsetzung). Dies sorgt bei allen beteiligten Akteurinnen und Akteuren für Planungs­sicherheit.

3. Planungsinstrumente

Der Energiespiegel liefert gemeinde­spezifische Grund­lagen für die Erarbeitung der Energie­planung. Der Solarkataster zeigt die Eignung von Gebäude­dach­flächen und -fassaden für die Produktion von Strom und Wärme sowie deren Solar­energie­potenzial.

Im Rahmen der energie­beratungAARGAU werden Gemeinden durch regionale Gemeinde­beraterinnen und Gemeinde­berater betreut. Diese unterstützen die Gemeinden bei Energie­fragen wie zum Beispiel zu gemeinde­eigenen Liegen­schaften, BNO oder Nutzungs­plänen. Die durch die Gemeinde­beratenden erbrachten Leistungen im Umfang der Leistungs­vereinbarung mit dem Kanton sind für die Gemeinden in der Regel kostenlos.

3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO

Energieeffizienz von Gebäuden mit Wohn-, Dienstleistungs- oder Mischnutzungen

Hervorgehoben:§ ... Energieeffizienz von Gebäuden mit Wohn-, Dienstleistungs- oder Mischnutzungen

¹ Neubauten und neubauartige Umbauten im Sinne von § 1 Abs. 2 EnergieV haben mindestens die energetischen Vorgaben des MINERGIE®-Standards einzuhalten. Die Beurteilung erfolgt gemäss dem "Nutzungs­reglement Marke MINERGIE®" und dem "Produkt­reglement Minergie-Gebäude­standards", beide Stand Januar 2021.

² Für Erweiterungen von bestehenden Gebäuden gilt diese Anforderung, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche mehr als 20 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Teils des Gebäudes oder mehr als 1000 m² beträgt.

Fernwärme

Hervorgehoben:§ ... Fernwärme

¹ Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist unter den Gesichts­punkten der technischen Machbar­keit und wirtschaftlichen Verhältnis­mässigkeit ein Anschluss zu prüfen.

Bauten und Anlagen der Gemeinde

Hervorgehoben:§ ... Bauten und Anlagen der Gemeinde

¹ Eigene Bauten und Anlagen der Gemeinde sollen Vorbild­charakter haben bezüglich Energie­bedarf, Energie­effizienz und der Nutzung erneuer­barer Energien.

² Namentlich sind Wärme- und Kälte­bedarf aus erneuer­baren Energien zu decken.

³ Soweit es mit der jeweiligen Nutzung vereinbar ist, sind Neu­bauten und Modernisierungen bestehender Gebäude auf eine nach­haltige und effiziente Verwendung der Energie auszurichten und haben die gesetzlichen Energie­vorgaben zu über­treffen. Anzu­streben ist der MINERGIE P Eco®-Standard.

Infrastruktur für Elektro-Personenwagen in Gebäuden

Hervorgehoben:§ ... Infrastruktur für Elektro-Personenwagen in Gebäuden

¹ Die nachfolgend genannten Ausbau­stufen richten sich nach dem Merk­blatt 2060 "Infra­struktur für Elektro­fahrzeuge in Gebäuden", Stand Juni 2020, des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten­vereins (SIA).

² Beim Neubau von Gebäuden mit drei und mehr Wohn­einheiten sind bei den Park­feldern für die Wohn­nutzung mindestens Anschluss­leitungen im Sinne der Ausbau­stufe B "power to building" (Gebäude­zuleitung) einzurichten.

³ Beim Neubau von Gebäuden mit weniger als drei Wohn­einheiten ist die Erstellung der Infra­struktur für Elektro-Personen­wagen für die Wohn­nutzung unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzel­fall zu prüfen. Anzustreben ist, ein Park­feld gemäss der Ausbau­stufe C2 "power to parking" zu erstellen.

⁴ Beim Neubau von Gebäuden mit Dienst­leistungs-, Gewerbe- oder Verkaufs­nutzungen mit zehn und mehr Park­feldern sind bei mindestens 10 % der Besucher- und Kunden­park­felder sowie 20 % der Park­felder für Beschäftigte, mindestens aber bei 2 Park­feldern, betriebs­bereite Lade­stationen zu installieren (Ausbau­stufe D "ready to charge"). Die darüber­hinaus­gehende Infra­struktur für Elektro-Personen­wagen für Besucher, Kunden und Beschäftigte ist unter Berück­sichtigung der Art der Geschäfts­tätigkeit und der durch­schnittlichen Park­dauer auszu­gestalten.

⁵ Für Umgestaltung, Erweiterung oder Zweck­änderung von bestehenden Gebäuden gelten die Anforderungen gemäss den Abs. 2 bis 4, sofern die Bau­vorhaben zur Erstellung zusätzlicher Park­felder führen, und soweit die Massnahmen technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind.

Infrastruktur für weitere Elektrofahrzeuge

Hervorgehoben:§ ... Infrastruktur für weitere Elektrofahrzeuge

¹ Beim Neubau von Gebäuden mit drei oder mehr Wohn­einheiten sind Lade­möglichkeiten für weitere Elektro­fahrzeuge, namentlich Elektro­fahrräder, -⁠motor­räder und -⁠leicht­fahr­zeuge, unter Berück­sichtigung der Bedürfnisse der Bewohner in angemessener Anzahl und an geeigneten Stellen vorzusehen.

² Beim Neubau von Gebäuden mit Dienst­leistungs-, Gewerbe- oder Verkaufs­nutzungen ist die Infra­struktur für weitere Elektro­fahrzeuge unter Berück­sichtigung der Art der Geschäfts­tätigkeit und der durch­schnittlichen Park­dauer auszu­gestalten.

³ In beiden Fällen sind mindestens die technischen Voraus­setzungen zur Nach­rüstung mit Lade­möglichkeiten zu schaffen.

Dachbegrünung

Hervorgehoben:§ ... Dachbegrünung

¹ Flach­dächer, die nicht als begeh­bare Terrassen genutzt werden, sind zu begrünen. Sofern dies betrieblich möglich ist, gilt die Begrünungs­pflicht auch für Dach­bereiche, die für die Nutzung der Sonnen­energie verwendet werden.

² Die Begrünung hat auf ökologisch-klimatische wirkungs­volle Art zu erfolgen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.