Erlass der Motorfahrzeugabgaben beantragen
Personen mit Mobilitätseinschränkungen, die zur Fortbewegung auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind, wird die Motorfahrzeugabgabe erlassen, wenn sie nicht in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
Voraussetzungen
Wenn Familienangehörige ein Fahrzeug für den regelmässigen Transport einer gebrechlichen Person halten, so kann die Motorfahrzeugabgabe ermässigt werden. Das Strassenverkehrsamt entscheidet über Erlass und Ermässigung der Motorfahrzeugabgaben.
Eine Person gilt als gehbehindert, wenn sie zu Fuss eine Distanz von höchstens 200 Metern selbstständig und längere Distanzen nur mit Hilfe einer Begleitperson bzw. mit besonderen Hilfsmitteln zurücklegen kann.
Hierbei handelt es sich um Gehbehinderungen, deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) wie auch im Atem- und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) liegen können.
Ablauf
Das Strassenverkehrsamt entscheidet über Erlass und Ermässigung der Motorfahrzeugabgabe (§2 und 3 in der Verordnung zum Verkehrssteuergesetz vom 26.11.2025)
Benötigte Unterlagen
- Gesuch um Erlass
- Steuerregisterauszug
- Ärztliche Beurteilung
Fristen und Termine
Jederzeit möglich
Rechtliche Grundlagen
SAR 755.112 - Verordnung zum Verkehrssteuergesetz - Kanton Aargau
Formulare & Online-Dienstleistungen
Gesuch um Erlass der Motorfahrzeugabgabe inkl. Ärztlichem Beurteilungsbogen (Formular, 3 Seiten)