Das Feuern im Wald und am Waldrand sowie das Abbrennen von Feuerwerk ist im ganzen Kantonsgebiet bis auf Weiteres verboten. Aktuell gilt Gefahrenstufe 4 von 5 (grosse Waldbrandgefahr).
Aktuelle Informationen zu Hitze und Trockenheit
Aktuelles Feuerverbot
Aktuell gilt im Kantonsgebiet die Gefahrenstufe 4 "grosse Waldbrandgefahr". Gestützt auf § 13a Abs. 1 und 2 des Brandschutzgesetzes verfügt das Departement Gesundheit und Soziales (DGS):
- Verbot des Abbrennens von Feuerwerk jeglicher Art im gesamten Gebiet des Kantons Aargau
- Verbot von Höhen- und 1.-August-Feuer in unbefestigten Feuerstellen
- Feuerverbot im Wald und im Abstand von bis zu 50 Metern zum Waldrand (Verbot gilt auch für die bestehenden, eingerichteten Feuerstellen, bei Waldhütten sowie an Picknick- und Spielplätzen in Wäldern und an Waldrändern)
Verhaltensanweisungen beim Feuern im Siedlungsgebiet
Durch verantwortungsbewusstes Verhalten trägt die Bevölkerung dazu bei, Brände zu verhindern. Insbesondere sind folgende Massnahmen zu beachten:
- Keine brennenden Raucherwaren und Zündhölzer wegwerfen
- Bei starkem Wind im Freien nicht feuern (gefährlicher Funkenflug)
- Feuer nie unbeaufsichtigt lassen
- Feuer vor Verlassen der Feuerstelle löschen und sich vergewissern, dass es tatsächlich erloschen ist
- Löschwasser bereithalten
- Merkblatt "Verhalten bei Trockenheit" (Gefahrenstufe 4 von 5; mit Feuerwerksverbot) (PDF, 1 Seite, 319 KB)
- Medienmitteilung vom 27. Juli 2022: Sofortiges Verbot von Feuerwerk – auch am 1. August 2022
- Allgemeinverfügung betreffend Verschärfung des Feuerverbots aufgrund der anhaltenden Hitze und Trockenheit
- Beratungsstelle für Brandverhütung BFB
Rechtliche Grundlagen
SAR 585.100 - Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz, BSG)