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Gesundheits- & Sozialwesen

Informationen und Merkblätter für den Gesundheitsbereich sowie für das Sozialwesen.

Umsetzung Zugangsbeschränkungen in nicht öffentlich-rechtlichen Institutionen

Zur freiwilligen Zugangsbeschränkung (etwa Zertifikatspflicht) vertritt das Bundesamt für Gesundheit BAG die Haltung, dass private Betreiber von Einrichtungen und Betrieben sowie Organisatoren von Veranstaltungen weiterhin eine Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Covid-Zertifikat vorsehen dürfen, sofern dies dem Schutz der Gesundheit der anwesenden Personen (Teilnehmende, Gäste etc.) dient, insbesondere von anwesenden besonders gefährdeten Personen (siehe FAQ – Aufhebung Massnahmen).

Die Betreiber und Organisatoren müssen dabei sowohl die privatrechtlichen Schranken der Vertragsfreiheit beachten als auch die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Datenschutzrechts einhalten; namentlich müssen sie die anwesenden Personen über die Gründe für die Zugangsbeschränkung informieren. Ebenfalls eingehalten werden müssen die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie die besonderen Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts.

Die Spitäler im Kanton Aargau sind überwiegend privatrechtlich organisiert. Dies gilt ebenfalls für die drei Kantonsspitäler, welche als Aktiengesellschaften gemäss Obligationenrecht organisiert sind. Auch wenn der Kanton Alleinaktionär ist, gelten sie somit im Sinne der Aussage des BAG als private Betreiber von Einrichtungen, die gemäss Kriterien des BAG über die freiwillige Anwendung des Zertifikats entscheiden können.

Für Pflegeinstitutionen des öffentlichen Rechts und die sechs heilpädagogischen Tagessonderschulen des öffentlichen Rechts ist gemäss der Einschätzung des BAG eine gesetzliche Grundlage für eine allfällige Zugangsbeschränkung nötig, die zurzeit weder auf Bundes- noch auf Kantonsebene besteht.

Informationen für Spitäler, Kliniken, Spitex und Pflegeheime

Die Institutionen können über ein Schutzkonzept verfügen. Darin wird geregelt, wie die Hygiene- und Schutzmassnahmen eingehalten werden, sofern dies zum Schutz der anwesenden Personen notwendig ist.