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Zusicherung der Wiedereinreise beantragen

Verlässt eine ausländische Person, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, die Schweiz, ohne sich abzumelden, erlischt die Bewilligung nach 6 Monaten. Einer ausländischen Person, die sich vorübergehend im Auftrag des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder zu Weiterbildungszwecken für höchstens vier Jahre im Ausland aufgehalten hat, kann unter gewissen Voraussetzungen bei der Rückkehr erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Voraussetzungen

Der gesuchstellenden Person kann die Zusicherung der Wiedereinreise erteilt werden, wenn sie ihren Wohnsitz aus einem der nachgenannten Gründe vorübergehend ins Ausland verlegt:

  • Studium, Sprachaufenthalt oder Auslandaufenthalt zu sonstigen Ausbildungszwecken
  • Arbeitseinsatz für einen Arbeitgeber/eine Arbeitgeberin im Ausland

Ablauf

Formular D 4670 "Gesuch um Zusicherung der Wiedereinreise" zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim MIKA einreichen. Weitere Informationen sind im Merkblatt D5000 "Zusicherung Wiedereinreise" enthalten.

Benötigte Unterlagen

Die gesuchstellende Person muss dem MIKA das vollständig ausgefüllte Formular D4670 "Gesuch um Zusicherung der Wiedereinreise" einreichen. Dem Gesuch sind die folgenden Unterlagen beizulegen:

Absolvierung eines Studiums, eines Sprachaufenthalts oder bei einem Auslandaufenthalt zu sonstigen Bildungszwecken

  • Immatrikulationsbestätigung und/oder Schulbestätigung etc., jeweils mit beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache

Arbeitseinsatz für einen Arbeitgebenden im Ausland

  • Bestätigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebenden in deutscher Sprache, dass die die gesuchstellende Person nach dem Auslandeinsatz wieder zum vorherigen Arbeitspensum bei ihr/ihm angestellt wird

Fristen und Termine

Das Gesuch muss vor der Ausreise gestellt werden.

Kosten

Dieses Verfahren ist gebührenpflichtig.

Rechtliche Grundlagen

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