Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung für Nicht-EU/EFTA sowie bestimmte EU-Staatsangehörige
Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung für Nicht-EU/EFTA- sowie bestimmte EU-Staatsangehörige: Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Voraussetzungen
Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren können ausländische Personen, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sind und sich erfolgreich integriert haben, die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantragen. Hierbei hat die gesuchstellende Person folgende Kriterien kumulativ zu erfüllen:
- ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen einer Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre
- Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung
- Erfüllen der Sprachkompetenzen (Mindestreferenzniveau Deutsch B1 mündlich und A1 schriftlich)
- Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung
- im Besitz eines unbefristeten Arbeitsvertrags
- finanzielle Unabhängigkeit
- kein Bezug von Sozialhilfe
- weder öffentlich-rechtliche noch privatrechtliche Schulden
- Wohnsitz im Kanton Aargau
- Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels
- wirtschaftliche Unabhängigkeit
- klagloses Verhalten (keine Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 AIG)
Ablauf
- Auf entsprechendes schriftliches Ersuchen des Antragstellers prüft das MIKA beim Ablauf der Aufenthaltsbewilligung die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Erfüllt der Gesuchsteller die zeitliche Voraussetzung wird ein entsprechendes Gesuchsformular zugestellt.
- Nach positiver Beurteilung des vollständig erhaltenen Gesuches stellt das MIKA den Ausländerausweis aus und leitet diesen via Produktionsfirma an die Wohngemeinde weiter.
- Bei negativer Beurteilung infolge unvollständiger Gesuchsunterlagen oder Nichterfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen wird das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgelehnt.
- Die Gemeinde fordert die ausländische Person auf, den Ausländerausweis bei ihr abzuholen und zu bezahlen.
Benötigte Unterlagen
Hinweis: Sämtliche Unterlagen (ausser Sprachnachweis) dürfen nicht älter als drei Monate sein:
- Schweizerischer Strafregisterauszug (Bearbeitungszeit dauert zurzeit bis zwei Arbeitswochen)
- Aktueller ordentlicher Betreibungsregisterauszug aller Wohnorte der letzten fünf Jahre
- Aktueller ordentlicher Betreibungsregisterauszug aller Wohnorte der letzten fünf Jahre des Ehegatten/der Ehegattin
- aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers oder Lehrbetriebs
- aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers oder Lehrbetriebs des Ehegatten/der Ehegattin
- selbständige Erwerbstätigkeit: Bilanz und Erfolgsrechnung für die letzten drei Jahre
- Belege (Abrechnung Arbeitslosenkasse, Verfügung der schweizerischen Ausgleichskasse bei Bezug einer AHV- oder EL-Rente oder IV-Leistung) die nachweisen, dass Sie wirtschaftlich unabhängig sind
- Kopie Sprachnachweis (Zertifikat):
- Öffentlich anerkanntes Sprachzertifikat / Sprachenpass (siehe www.fide-service.ch)*
Mindestreferenzniveau Deutsch B1 mündlich und A1 schriftlich
Kursbestätigungen, Teilnahmebestätigungen und Einstufungstests werden NICHT akzeptiert
- Öffentlich anerkanntes Sprachzertifikat / Sprachenpass (siehe www.fide-service.ch)*
- oder Kopie Sprachnachweis (Schulzeugnisse):
- Bestätigung über den Besuch der obligatorischen Schule während mindestens drei Jahren in der deutschen Sprache (Schulzeugnisse)
- Bestätigung über den Abschluss der Ausbildung auf Sekundarstufe ll (berufliche Grundausbildung=Lehre) oder Tertiärstufe (Fachhochschule, Universität) in der deutschen Sprache (Schulzeugnisse)
Fristen und Termine
Es können nur vollständig eingereichte Gesuche bearbeitet werden. Bei unvollständiger oder nicht fristgerechter Einreichung der erforderlichen Unterlagen wird die bestehende Aufenthaltsbewilligung verlängert und auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Kosten
Eine Statusänderung (Aufenthaltsbewilligung B auf Niederlassungsbewilligung C) ist gebührenpflichtig.
Rechtliche Grundlagen
- Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (SR 142.20)
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE (SR 142.201)
- Gebührenverordnung AIG GebV-AIG (SR 142.209)
Formulare & Online-Dienstleistungen
Keine