Vorläufig aufgenommene Personen (F) Kantonswechsel
Vorläufig aufgenommene Aulsänderinnen und Ausländerinnen können beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einen Kantonswechsel beantragen.
Voraussetzungen
Ein Kantonswechsel wird genehmigt bei Anspruch auf Einheit der Familie, im Falle einer schwerwiegenden Gefährdung der Person oder anderer Personen sowie – ausserhalb dieser beiden anspruchsbegründenden Konstellationen – bei Zustimmung der beiden betroffenen Kantone. Schwere Formen von häuslicher Gewalt gelten als schwerwiegende Gefährdung.
Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge haben unter Vorbehalt von Artikel 63 AIG Anspruch auf einen Kantonswechsel.
Ablauf
Vorläufig aufgenommene Personen können Aufnahme beim SEM jederzeit ein Gesuch um Kantonswechsel stellen.
Fristen und Termine
Rechtsgrundlagen
Art. 85 Abs. 3 AIG
Art. 27 AsylG