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Vorläufig aufgenommene Personen (F) Grundsätzliches

Es gibt zwei verschiedene Kategorien von Personen aus dem Asylbereich, die in der Schweiz vom Staatssekretariat für Migration (SEM) vorläufig aufgenommen werden: Der einen Kategorie gehören Personen an, deren Flüchtlingseigenschaft das SEM zwar anerkennt, ihnen aber aufgrund von Asylausschlussgründen kein Asyl gewährt.

Ablauf

Asylausschlussgründe sind Asylunwürdigkeit (Art. 53 des Asylgesetzes [AsylG]) oder subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG), d.h. wenn die Person erst durch ihre Ausreise oder wegen ihres eigenen Verhaltens nach ihrer Ausreise aus dem Heimats- oder Herkunftsstaat Flüchtling wurde.

Da diese Personen kein Asyl erhalten, werden sie vom SEM aus der Schweiz weggewiesen. Die Wegweisung darf jedoch nicht vollzogen werden, da der Vollzug von Flüchtlingen in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebots unzulässig ist. Daher verfügt das SEM in diesen Fällen die vorläufige Aufnahme.

Die andere Kategorie bilden Personen, deren Flüchtlingseigenschaft vom SEM verneint wurde, deren Rückkehr in ihren Heimat-, Herkunftsstaat aber unzulässig, unzumutbar oder (hier auch in einen Drittstaat) unmöglich ist.

Unzulässig ist eine Rückkehr, wenn sie gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstösst. Unzumutbar ist eine Rückkehr, wenn die betroffene Person in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist.

Fristen und Termine

Für das Asylverfahren ist dasStaatssekretariat für Migration (SEM)zuständig

Rechtsgrundlagen

. Art. 83 und 84 Abs. 1 und 2 AIG