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Vorläufig aufgenommene Personen (F) Aufenthaltsort

Vorläufig aufgenommene Personen dürfen ihren Wohnort im Gebiet des zuständigen Kantons frei wählen.

Ablauf

Vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, benötigen aber die Zustimmung des Kantonalen Sozialdienstes (KSD).

Fristen und Termine

Rechtsgrundlagen

Art 85 Abs. 5 AIG