Vorläufig aufgenommene Personen (F) Aufenthaltsort
Vorläufig aufgenommene Personen dürfen ihren Wohnort im Gebiet des zuständigen Kantons frei wählen.
Ablauf
Vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, benötigen aber die Zustimmung des Kantonalen Sozialdienstes (KSD).
Fristen und Termine
Rechtsgrundlagen
Art 85 Abs. 5 AIG