Verlängerungen von Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA zur Stellensuche
Die Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn die Voraussetzungen (siehe unten) erfüllt sind.
Voraussetzungen
- Gesuchstellende Person hat Staatsbürgerschaft eines EU/EFTA-Staats oder Anspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen (bei Drittstaatsangehörigen)
- Nachgewiesene Suchbemühungen
- begründete Aussicht auf eine Beschäftigung
- genügend finanzielle Mittel
Ablauf
- EU/EFTA-Staatsangehörige stellen ein schriftliches Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA.
- Nach erfolgter Gesuchszustellung teilt das MIKA der ausländischen Person schriftlich mit, welche Unterlagen zwingend nachzureichen sind.
- Im Falle positiver Gesuchsbeurteilung stellt das MIKA den Ausländerausweis aus und leitet diesen an die Wohngemeinde weiter.
- Die Gemeinde fordert die ausländische Person anschliessend auf, den Ausländerausweis gegen Erstattung der anfallenden Gebühren abzuholen.
Benötigte Unterlagen
- Vermögens- und Einkommensausweis (wie wird der Aufenthalt zur Stellensuche finanziert?)
- gültiger Pass oder Identitätsausweis
- ein aktuelles farbiges Passfoto
- Die gesuchstellende Person hat ihre bisherigen Stellensuchbemühungen samt schriftlicher Absagen der kontaktierten, potenziellen Arbeitgebenden dem Gesuch beizulegen
.
Fristen und Termine
Das Gesuch ist rechtzeitig vor Ablauf der Bewilligung zu stellen.
Kosten
Dieses Verfahren ist gebührenpflichtig.
Rechtliche Grundlagen
- Verordnung über den freien Personenverkehr VFP (SR 142.203)
- Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 142.113.672)
Formulare & Online-Dienstleistungen
Keine.