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Verlängerung Kurzaufenthaltsbewilligung L EU25/EFTA zur Stellensuche

EU-25/EFTA-Staatsangehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von 3 Monaten keine Bewilligung. Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr (Gesamtaufenthalt 6 Monate).

Voraussetzungen

Die gesuchstellende Person muss eine Staatsbürgerschaft eines EU25- oder EFTA-Staats oder einen Anspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen (bei Drittstaatsangehörigen) haben.

Ablauf

  • EU25/EFTA-Staatsangehörige stellen ein schriftliches Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA.
  • Nach erfolgter Gesuchszustellung teilt das MIKA der ausländischen Person schriftlich mit, welche Unterlagen zwingend nachzureichen sind.
  • Im Falle positiver Gesuchsbeurteilung stellt das MIKA den Ausländerausweis aus und leitet diesen an die Wohngemeinde weiter.
  • Die Gemeinde fordert die ausländische Person anschliessend auf, den Ausländerausweis gegen Erstattung der anfallenden Gebühren abzuholen.
  • Wurde nach Ablauf der Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA immer noch keine Stelle gefunden, kann auf Gesuch die Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn konkrete Suchbemühungen nachgewiesen werden und begründete Absicht besteht, dass innerhalb dieser Frist eine Stelle gefunden wird.

Benötigte Unterlagen

Die gesuchstellende Person hat ihre bisherigen Stellensuchbemühungen samt schriftlicher Absagen der kontaktierten, potenziellen Arbeitgeber dem Gesuch beizulegen.

Fristen und Termine

Der Verlängerungsantrag ist spätestens 2 Wochen vor Ablauf des 3-monatigen Aufenthalts bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde einzureichen.

Kosten

Dieses Verfahren ist gebührenpflichtig.

Rechtliche Grundlagen