Verlängerung Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA zur Stellensuche
EU/EFTA-Staatsangehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von 3 Monaten keine Bewilligung. Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr (Gesamtaufenthalt 6 Monate), sofern sie über die für den Unterhalt notwendigen finanziellen Mittel verfügen.
Voraussetzungen
Die gesuchstellende Person muss die Staatsbürgerschaft eines EU/EFTA-Staats oder Kroatiens haben.
Ablauf
- EU/EFTA-Staatsangehörige stellen spätestens nach Ablauf der ersten drei bewilligungsfreien Monate ein schriftliches Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA.
- Nach erfolgter Gesuchszustellung teilt das MIKA der ausländischen Person schriftlich mit, welche Unterlagen allenfalls nachzureichen sind.
- Im Falle positiver Gesuchsbeurteilung stellt das MIKA den Ausländerausweis für die Dauer von 3 Monaten aus und leitet diesen via Produktionsfirma an die Wohngemeinde weiter.
- Die Gemeinde fordert die ausländische Person anschliessend auf, den Ausländerausweis gegen Erstattung der anfallenden Gebühren abzuholen.
- Wurde nach Ablauf der 3 Monate gültigen Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA immer noch keine Stelle gefunden, kann auf Gesuch die Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn konkrete Suchbemühungen nachgewiesen werden und begründete Absicht besteht, dass innerhalb dieser Frist eine Stelle gefunden wird.
Benötigte Unterlagen
- Vermögens- und Einkommensausweis (wie wird der Aufenthalt zur Stellensuche finanziert?)
- Kopie gültige ID oder gültiger Pass
- Dem Gesuch um Verlängerung der 3-monatigen Kurzaufenthaltsbewilligung L hat die gesuchstellende Person ihre bisherigen Stellensuchbemühungen samt schriftlicher Absagen der kontaktierten, potenziellen Arbeitgebenden beizulegen.
Fristen und Termine
Die Anmeldung ist spätestens 2 Wochen vor Ablauf des 3 monatigen Aufenthalts bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde einzureichen.
Kosten
Dieses Verfahren ist gebührenpflichtig.
Rechtliche Grundlagen
VEP (SR 142.203)
AIG (SR 142.20)
Formulare & Online-Dienstleistungen
Keine.