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Verlängerung Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA zur Stellensuche

EU/EFTA-Staatsangehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von 3 Monaten keine Bewilligung. Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr (Gesamtaufenthalt 6 Monate), sofern sie über die für den Unterhalt notwendigen finanziellen Mittel verfügen.

Voraussetzungen

Die gesuchstellende Person muss die Staatsbürgerschaft eines EU/EFTA-Staats oder Kroatiens haben.

Ablauf

  • EU/EFTA-Staatsangehörige stellen spätestens nach Ablauf der ersten drei bewilligungsfreien Monate ein schriftliches Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA.
  • Nach erfolgter Gesuchszustellung teilt das MIKA der ausländischen Person schriftlich mit, welche Unterlagen allenfalls nachzureichen sind.
  • Im Falle positiver Gesuchsbeurteilung stellt das MIKA den Ausländerausweis für die Dauer von 3 Monaten aus und leitet diesen via Produktionsfirma an die Wohngemeinde weiter.
  • Die Gemeinde fordert die ausländische Person anschliessend auf, den Ausländerausweis gegen Erstattung der anfallenden Gebühren abzuholen.
  • Wurde nach Ablauf der 3 Monate gültigen Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA immer noch keine Stelle gefunden, kann auf Gesuch die Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn konkrete Suchbemühungen nachgewiesen werden und begründete Absicht besteht, dass innerhalb dieser Frist eine Stelle gefunden wird.

Benötigte Unterlagen

  • Vermögens- und Einkommensausweis (wie wird der Aufenthalt zur Stellensuche finanziert?)
  • Kopie gültige ID oder gültiger Pass
  • Dem Gesuch um Verlängerung der 3-monatigen Kurzaufenthaltsbewilligung L hat die gesuchstellende Person ihre bisherigen Stellensuchbemühungen samt schriftlicher Absagen der kontaktierten, potenziellen Arbeitgebenden beizulegen.

Fristen und Termine

Die Anmeldung ist spätestens 2 Wochen vor Ablauf des 3 monatigen Aufenthalts bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde einzureichen.

Kosten

Dieses Verfahren ist gebührenpflichtig.

Rechtliche Grundlagen

VEP (SR 142.203)
AIG (SR 142.20)

Formulare & Online-Dienstleistungen

Keine.