Verlängerung Aufenthaltsbewilligung für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige (Ausweis B)
Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige wird das erste Mal in der Regel auf ein Jahr befristet. Die einmal gewährten Bewilligungen werden im Normalfall jährlich erneuert, sofern nicht Gründe (z.B. Straftaten, Fürsorgeabhängigkeit, Arbeitsmarkt) gegen eine Erneuerung sprechen.
Voraussetzungen
Die ausländische Person muss Wohnsitz im Kanton Aargau haben und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (Nicht-EU/EFTA) sein.
Ablauf
- Zweieinhalb Monate vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung erhält die ausländische Person vom Staatssekretariat für Migration eine Verfallsanzeige zugestellt.
- Die Verfallsanzeige muss von der ausländischen Person vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden.
- Die Verfallsanzeige und eine Kopie des gültigen Reisepasses sind der jeweiligen Wohngemeinde abzugeben.
- Die Wohngemeinde überprüft die Verfallsanzeige und leitet diese an das MIKA weiter.
- Das MIKA prüft, ob eine Bewilligung erteilt werden kann.
Homepage des Staatssekretariats für Migration
Benötigte Unterlagen
- Verfallsanzeige
- Kopie des gültigen Reisepasses
Fristen und Termine
Spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Bewilligung müssen die Verfallsanzeige samt einer Kopie des gültigen Reisepasses der Wohngemeinde abgegeben werden. Aufgrund eventuell längerer Bearbeitungszeit empfiehlt das MIKA, die Verfallsanzeige früher bei der Gemeinde abzugeben.
Kosten
Dieses Verlängerungsverfahren ist gebührenpflichtig.
Rechtliche Grundlagen
- Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (SR 142.20)
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE (142.201)
Formulare & Online-Dienstleistungen
Keine