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Verlängerung Aufenthaltsbewilligung für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige (Ausweis B)

Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige wird das erste Mal in der Regel auf ein Jahr befristet. Die einmal gewährten Bewilligungen werden im Normalfall jährlich erneuert, sofern nicht Gründe (z.B. Straftaten, Fürsorgeabhängigkeit, Arbeitsmarkt) gegen eine Erneuerung sprechen.

Voraussetzungen

Die ausländische Person muss Wohnsitz im Kanton Aargau haben und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (Nicht-EU/EFTA) sein.

Ablauf

  • Zweieinhalb Monate vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung erhält die ausländische Person vom Staatssekretariat für Migration eine Verfallsanzeige zugestellt.
  • Die Verfallsanzeige muss von der ausländischen Person vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden.
  • Die Verfallsanzeige und eine Kopie des gültigen Reisepasses sind der jeweiligen Wohngemeinde abzugegeben.
  • Die Wohngemeinde überprüft die Verfallsanzeige und leitet diese an das MIKA weiter.
  • Das MIKA prüft, ob eine Bewilligung erteilt werden kann.
  • Alle fünf Jahre erhält die ausländische Person eine standardisierte Mitteilung, in der sie aufgefordert wird, sich beim Erfassungszentrum des MIKA zu melden, um dort einen Termin für die Erfassung der biometrischen Daten zu vereinbaren. In den Jahren dazwischen wird der ausländischen Person ein neuer Ausländerausweis ohne biometrische Erfassung ausgestellt.

Homepage des Staatssekretariats für Migration

Benötigte Unterlagen

  • Verfallsanzeige
  • Kopie des gültigen Reisepasses

Fristen und Termine

Spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Bewilligung müssen die Verfallsanzeige samt einer Kopie des gültigen Reisepasses der Wohngemeinde abgegeben werden. Aufgrund eventuell längerer Bearbeitungszeit empfiehlt das MIKA, die Verfallsanzeige früher bei der Gemeinde abzugeben.

Kosten

Dieses Verlängerungsverfahren ist gebührenpflichtig.

Rechtliche Grundlagen

Formulare & Online-Dienstleistungen

Keine