Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung bei EU/EFTA-Staatsangehörigen
Die Niederlassungsbewilligung kann bei folgenden EU/EFTA-Staatsangehörigen nach einem ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren geprüft werden: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Finnland, Irland, Island, Luxemburg, Norwegen und Schweden. Bei den übrigen EU/EFTA-Staatsangehörigen kann die Niederlassungsbewilligung nach einem ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens 10 Jahren geprüft werden. Des Weiteren haben die Ehegatten/Ehegattinnen von Schweizer Staatsangehörigen oder Niedergelassenen, die bereits seit 5 Jahren im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind, nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von 5 Jahren, einen zeitlichen Anspruch auf Prüfung um Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Voraussetzungen
- ordnungsgemässer Aufenthalt von 5 beziehungsweise 10 Jahren
- Wohnsitz im Kanton Aargau
- Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels
- wirtschaftliche Unabhängigkeit
- klagloses Verhalten (keine Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 AIG)
- die Integrationskriterien von Art. 58a AIG müssen erfüllt sein
Ablauf
- Auf entsprechendes schriftliches Ersuchen des Antragstellers prüft das MIKA beim Ablauf der Aufenthaltsbewilligung die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Erfüllt der Gesuchsteller die zeitliche Voraussetzung wird ein entsprechendes Gesuchsformular zugestellt.
- Nach positiver Beurteilung des vollständig erhaltenen Gesuches stellt das MIKA den Ausländerausweis aus und leitet diesen via Produktionsfirma an die Wohngemeinde weiter.
- Bei negativer Beurteilung infolge unvollständiger Gesuchsunterlagen oder Nichterfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen wird das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgelehnt.
- Die Gemeinde fordert die ausländische Person auf, den Ausländerausweis bei ihr abzuholen und zu bezahlen.
Benötigte Unterlagen
Hinweis: Sämtliche Unterlagen (ausser Sprachnachweis) dürfen nicht älter als 3 Monate sein:
- Aktuelle Bestätigung der Sozialhilfebehörden, wonach in den letzten zwei Jahren vor der Gesuchstellung keine Leistungen bezogen oder die bezogenen Leistungen vollständig zurückerstattet wurden (inkl. Angabe des bezogenen Betrages).
- Schweizerischer Strafregisterauszug (Bearbeitungszeit dauert zurzeit bis zwei Arbeitswochen)
- Aktueller ordentlicher Betreibungsregisterauszug aller Wohnorte der letzten fünf Jahre
- Aktueller ordentlicher Betreibungsregisterauszug aller Wohnorte der letzten fünf Jahre des Ehegatten/der Ehegattin
- aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers oder Lehrbetriebs
- aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers oder Lehrbetriebs des Ehegatten/der Ehegattin
- Bei selbständiger Erwerbstätigkeit: Bilanz und Erfolgsrechnung für die letzten drei Jahre
- Belege (Abrechnung Arbeitslosenkasse, Verfügung der schweizerischen Ausgleichskasse bei Bezug einer AHV- oder EL-Rente oder IV-Leistung) die nachweisen, dass Sie wirtschaftlich unabhängig sind
- Kopie Sprachnachweis (Zertifikat)
- Öffentlich anerkanntes Sprachzertifikat / Sprachenpass (siehe www.fide-service.ch)*
Mindestreferenzniveau Deutsch A2 mündlich und A1 schriftlich
(gilt nicht für Staatsangehörige aus Deutschland, Österreich und Liechtenstein)
Kursbestätigungen, Teilnahmebestätigungen und Einstufungstests werden NICHT akzeptiert
- Öffentlich anerkanntes Sprachzertifikat / Sprachenpass (siehe www.fide-service.ch)*
- oder Kopie Sprachnachweis (Schulzeugnisse)
- Bestätigung über den Besuch der obligatorischen Schule während mindestens drei Jahren in der deutschen Sprache (Schulzeugnisse)
- Bestätigung über den Abschluss der Ausbildung auf Sekundarstufe ll (berufliche Grundausbildung=Lehre) oder Tertiärstufe (Fachhochschule, Universität) in der deutschen Sprache (Schulzeugnisse)
Fristen und Termine
Es können nur vollständig eingereichte Gesuche bearbeitet werden. Bei unvollständiger oder nicht fristgerechter Einreichung der erforderlichen Unterlagen wird die bestehende Aufenthaltsbewilligung verlängert und auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Kosten
Eine Statusänderung (Aufenthaltsbewilligung B auf Niederlassungsbewilligung C) ist gebührenpflichtig.
Rechtliche Grundlagen
- Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (SR 142.20)
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE (SR 142.201)
- Gebührenverordnung AIG GebV-AIG (SR 142.209)
- Freizügigkeitsabkommen FZA (SR 0.142.112.681)
- Verordnung über den freien Personenverkehr VFP (SR 142.203)
Formulare & Online-Dienstleistungen
Keine.