Stellenantritt für anerkannte Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige (Status S)
Jede Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit sowie jeder Stellenwechsel dieser Personen muss vom Arbeitgeber bzw. Selbständigerwerbenden rechtzeitig kostenlos gemeldet werden. Es ist das offizielle Formular des Bundes (siehe Link unten) zu verwenden. Dieses Meldeverfahren steht auch online über das Unternehmerportal EasyGov.swiss zur Verfügung.
Voraussetzungen
- Meldung des Stellenantritts mit dem offiziellen Formular des Bundes
- Mit der Meldung verpflichtet sich der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin, die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten (Art. 85a Abs. 3 AIG und Art. 65 Abs. 5 VZAE).
Ablauf
- Offizielles Formular des Bundes vollständig ausfüllen
- Elektronische Zustellung des Formulars vor Aufnahme der Arbeit an die zuständige Behörde des Arbeitskantons (Kanton Aargau: Amt für Migration und Integration)
- EasyGov Online-Schalter
Benötigte Unterlagen
Fristen und Termine
Die Meldung muss vor Arbeitsaufnahme erfolgen werden. Die Arbeit darf sofort nach getätigter Meldung aufgenommen werden. Das Amt für Migration und Integration erstellt keine Melde- oder Arbeitsbestätigungen für diese Personenkategorien.
Kosten
Keine
Rechtliche Grundlagen
- Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (SR 142.20)
- Verordnung über die Zulassung und Erwerbstätigkeit VZAE (SR 142.201)