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Nachmeldung nach der Änderung Waffengesetz ab dem 15.08.2019

Wer bereits vor dem 15. August 2019 im Besitz einer Feuerwaffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b–d war, muss den rechtmässigen Besitz dieser Waffe innerhalb von drei Jahren den zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons melden. Keine Meldung ist erforderlich, wenn die Feuerwaffe bereits in einem kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert ist (Art. 42b Waffengesetz).

Hinweis:

Unterlagen benötigt

Voraussetzungen

Nachmeldung halbautomatische Feuerwaffen und Waffen mit hoher Ladekapazität.

Anfragen über bereits registrierte Waffen werden nur nach Vorweisen der Kopie eines amtlichen Ausweises erteilt

Waffen:

  • Zur halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe
  • Halbautomatische Handfeuerwaffe verkürzbar ohne Funktionseinbusse auf bis 60 cm Gesamtlänge
  • Halbautomatische Handfeuerwaffe für Zentralfeuermunition mit Magazin ab 10 Schuss
  • Pistole mit Magazin ab 20 Schuss

Ablauf

  • Ausgefülltes Formular senden an:
    Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, Postfach 3502, 5001 Aarau

Benötigte Unterlagen

  • ausgefülltes und unterschriebenes Formular
  • Kopie des gültigen Reisedokumentes oder der gültigen Identitätskarte

Fristen und Termine

Nachmeldungen haben innerhalb von drei Jahren, spätestens bis am 14. August 2022 zu erfolgen.

Kosten

Keine

Anleitungen

  • Die Nachmeldung betrifft folgende Waffen:
  • Zur halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe
  • Halbautomatische Handfeuerwaffe verkürzbar ohne Funktionseinbusse auf bis 60 cm Gesamtlänge
  • Halbautomatische Handfeuerwaffe für Zentralfeuermunition mit Magazin ab 10 Schuss
  • Pistole mit Magazin ab 20 Schuss

Rechtliche Grundlagen

Waffengesetz Art. 5 Abs. 1 lit. b und c und Art. 42, 71 WV

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Hinweis:

Unterlagen benötigt