Kantonswechsel von Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen mit Ausländerausweis L melden
Die Kurzaufenthaltsbewilligung gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat. Beabsichtigen Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung den Wohnsitz in einen anderen Kanton zu verlegen, benötigen sie vorgängig eine Bewilligung des neuen Kantons. Für einen vorübergehenden Aufenthalt bis zu 3 Monaten ist keine Bewilligung oder Anmeldung erforderlich.
Voraussetzungen
Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung haben keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel. Das MIKA entscheidet nach freiem, pflichtgemäss auszuübenden Ermessen. Bei der Ermessensausübung werden einerseits die öffentlichen Interessen und anderseits die persönlichen Verhältnisse der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigt.
Ablauf
Das Gesuch für einen Wohnsitzwechsel in den Kanton Aargau ist beim MIKA schriftlich einzureichen. Dabei sind die Gründe für den beabsichtigten Kantonswechsel anzugeben sowie die finanziellen Mittel, mit welchen der Lebensunterhalt bestritten wird, offen zu legen. Die Personalien der die gesuchstellende Person begleitenden Familienangehörigen sind bekannt zu geben.
Wurde der Kantonswechsel ohne entsprechendes Gesuch bereits vollzogen, hat sich die ausländische Person umgehend auf den Einwohnerdiensten ihres neuen Wohnorts anzumelden.
Benötigte Unterlagen
Dem schriftlichen Gesuch ist eine Kopie des Ausländerausweises des bisherigen Wohnkantons aller gesuchstellenden Familienangehörigen beizulegen.
Bei der Anmeldung auf der zuständigen Einwohnerkontrolle muss zudem ein gültiges Ausweispapier vorgelegt werden. Das MIKA behält sich vor, im Bedarfsfall weitere Unterlagen von der gesuchstellenden Person anzufordern.
Fristen und Termine
Bei der Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kanton müssen sich ausländische Personen spätestens nach 14 Tagen bei der für den neuen Wohnort zuständigen Einwohnerkontrolle anmelden und innerhalb der gleichen Frist bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden.
Kosten
Dieses Verfahren ist gebührenpflichtig.
Rechtliche Grundlagen
- Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (SR 142.20)
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE (SR 142.201)
Formulare & Online-Dienstleistungen
Keine.