Kantonswechsel von Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen mit Ausländerausweis C melden
Bei Personen mit einer Niederlassungsbewilligung ist in der Regel kein Gesuch im Voraus einzureichen, ausser die gesuchstellende Person ist zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, gegen sie ist eine strafrechtliche Massnahme im Sinne des Strafgesetzbuches angeordnet worden oder sie bezieht Sozialhilfe.
Voraussetzungen
Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen. Widerrufsgründe liegen vor, wenn die ausländische Person:
- oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
- zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne des Strafgesetzbuches angeordnet wurde;
- in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
- oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.
- in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 entzogen worden ist
- die Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG nicht erfüllt.
Ablauf
Der Kantonswechsel kann in der Regel ohne vorheriges Gesuch vollzogen werden. Nach erfolgtem Zuzug hat sich die ausländische Person innert 14 Tagen auf dern Einwohnerdiensten ihres neuen Wohnortes anzumelden. Die Wohnsitzgemeinde leitet anschliessend die Anmeldung zwecks Prüfung an das MIKA weiter.
Benötigte Unterlagen
Bei der Anmeldung auf den zuständigen Einwohnerdiensten muss ein gültiges Ausweispapier vorgelegt werden. Das MIKA behält sich vor, im Bedarfsfall weitere Unterlagen von der gesuchstellenden Person anzufordern.
Fristen und Termine
Bei der Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kanton müssen sich ausländische Personen spätestens nach 14 Tagen bei der für den neuen Wohnort zuständigen Einwohnerdiensten anmelden und innerhalb der gleichen Frist bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden.
Kosten
Dieses Verfahren ist gebührenpflichtig.
Rechtliche Grundlagen
- Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (SR 142.20)
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE (SR 142.201)
Formulare & Online-Dienstleistungen
Keine.