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Kantonswechsel von Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen mit Ausländerausweis B melden

Die Aufenthaltsbewilligung gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat. Beabsichtigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung den Wohnsitz in einen anderen Kanton zu verlegen, benötigen sie dazu vorgängig eine Bewilligung des neuen Kantons. Für einen vorübergehenden Aufenthalt bis zu 3 Monaten ist keine Bewilligung oder Anmeldung erforderlich.

Voraussetzungen

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe vorliegen. Widerrufsgründe liegen vor, wenn die ausländische Person:

  • oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
  • zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne des Strafgesetzbuches angeordnet wurde;
  • erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
  • eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
  • oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
  • in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 entzogen worden ist
  • eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.

Ablauf

Das Gesuch für einen Wohnsitzwechsel in den Kanton Aargau ist beim MIKA in Briefform einzureichen. Dabei sind die Gründe für den beabsichtigten Kantonswechsel anzugeben sowie die finanziellen Mittel, mit welchen der Lebensunterhalt bestritten wird, offen zu legen. Die Personalien der die gesuchstellende Person begleitenden Familienangehörigen sind bekannt zu geben.

Wurde der Kantonswechsel ohne entsprechendes Gesuch bereits vollzogen, hat sich die ausländische Person umgehend auf der Einwohnerkontrolle ihres neuen Wohnortes anzumelden.

Benötigte Unterlagen

Dem Gesuch ist eine Kopie des Ausländerausweises des bisherigen Wohnkantons aller gesuchstellenden Familienangehörigen beizulegen.

Bei der Anmeldung auf der zuständigen Einwohnerkontrolle muss zudem ein gültiges Ausweispapier vorgelegt werden. Das MIKA behält sich vor, im Bedarfsfall weitere Unterlagen von der Gesuchstellerin bzw. vom Gesuchsteller anzufordern.

Fristen und Termine

Bei der Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kanton müssen sich Ausländerinnen und Ausländer spätestens nach 14 Tagen bei den für den neuen Wohnort zuständigen Einwohnerdiensten anmelden und innerhalb der gleichen Frist bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden.

Kosten

Dieses Verfahren ist gebührenpflichtig.

Rechtliche Grundlagen

Formulare & Online-Dienstleistungen

Keine