Hauptmenü

Alle Dienstleistungen

Gesuch um die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens einreichen

Die Schlichtungskommission prüft auf Gesuch hin arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Kanton als Arbeitgeber und dessen Mitarbeitenden.

Ablauf

Nach Eingang eines Gesuchs prüft die Schlichtungskommission, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Form, Frist, Berechtigung zur Gesuchseinreichung etc.). Anschliessend wird das Gesuch der Anstellungsbehörde zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig holt die Schlichtungskommission bei der Anstellungsbehörde eine schriftliche Stellungnahme ein, die sie an die gesuchstellende Person weiterleitet. Damit ist der einfache Schriftenwechsel abgeschlossen. Danach werden die Parteien, der/die Personalverantwortliche und wenn nötig weitere Personen zu einer Schlichtungsverhandlung eingeladen. Diese findet in Aarau statt.

Wird eine Einigung erzielt oder zieht die gesuchstellende Person ihr Gesuch zurück, gilt das Verfahren als erledigt und wird abgeschrieben. Damit ist das Verfahren endgültig abgeschlossen, d.h. es kann nicht weitergezogen werden.

Kommt keine Einigung zustande und erfolgt auch kein Rückzug, erlässt die Schlichtungskommission eine schriftliche, begründete Empfehlung. Diese ist unverbindlich und wird der Anstellungsbehörde zugestellt. Danach hat die Anstellungsbehörde innert einer Frist von 30 Tagen eine neue Verfügung oder einen neuen Entscheid zu erlassen. Dagegen kann innert Frist das Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Fristen und Termine

  • Bei Verfügungen und Vertragsauflösungen ist für die Einreichung eines Gesuchs bei der Schlichtungskommission eine Frist von 30 Tagen nach Zustellung einzuhalten (§ 37 Abs. 1 PersG bzw. § 35 Abs. 1 GAL).
  • Bei Arbeitszeugnissen beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre und läuft ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Kosten

Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Wenn die Parteien Rechtsvertreter/-innen beiziehen, müssen sie diese selber bezahlen. Eine Parteientschädigung ist nicht vorgesehen, kann aber unter Umständen in einem Vergleich vereinbart werden.

Anleitungen

Form des Gesuchs

Wenn Sie sich entschieden haben, Ihr personalrechtliches Anliegen der Schlichtungskommission vorzulegen, reichen Sie bei uns ein Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ein. Dieses muss schriftlich an die Schlichtungskommission für Personalfragen erfolgen.

Inhalt des Gesuchs

Aus Ihrem Schreiben muss klar hervorgehen, was Sie beantragen. Beispiele:

  • Es sei der Lohn um Fr. xx.– zu erhöhen
  • Es sei das Arbeitszeugnis abzuändern (konkrete Formulierungsvorschläge)
  • Es sei der Ferienanspruch anders zu berechnen
  • Infolge widerrechtlicher Kündigung oder infolge sexueller Belästigung sei eine Entschädigung von Fr. xx.- zu bezahlen.

Des Weiteren müssen Sie Ihren Antrag begründen. Aus Ihren Ausführungen sollte entnommen werden können, aus welchen Gründen Sie der Meinung sind, dass Ihnen Unrecht geschehen ist. Legen Sie schriftliche Unterlagen, die für die Beurteilung Ihres Antrags hilfreich sind, dem Gesuch bei (Anstellungsvertrag, Lohnverfügung etc.).

Option zur Mediation

Sie können in Ihrem Gesuch beantragen, dass anstelle des Schlichtungsverfahrens eine private Mediation durchgeführt werden soll. Diese erfolgt, sofern die Gegenpartei diesem Antrag zustimmt.

Elektronische Eingabe

Sie können uns Ihr Gesuch über Ihre private IncaMail-Plattform zustellen.

Rechtliche Grundlagen

Die Arbeit der Schlichtungskommission stützt sich auf folgende rechtliche Grundlagen.

Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (PersG) vom 16. Mai 2000, in Kraft seit 1. April 2001

Personal- und Lohnverordnung (PLV) vom 25. September 2000, in Kraft seit 1. April 2001

Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (LohnD) vom 30. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000

Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2005

Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005

Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30. März 1911