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Gesuch für einen Einzelanlass einreichen

Planen Sie ein Dorffest in Ihrer Gemeinde? Organisiert Ihr Verein einen Musik- oder Turnerabend? Möchten Sie eine Veranstaltung ausrichten? Reichen Sie jetzt das Gesuch für einen Einzelanlass bei Ihrer Gemeinde ein.

Gesuch einreichen
Hinweis:

Elektronisch durchführbar | Fristen beachten | Unterlagen benötigt

Volljährigkeit erforderlich

Voraussetzungen

Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint. Unter Einzelanlässen sind also Dorffeste, Musik- und Turnerabende, Veranstaltungen, Fasnachts- und Tanzanlässe, Partys, etc. zu verstehen.

Ablauf

  1. Mit Klick auf den Button "Gesuch einreichen" starten Sie den Vorgang
  2. Geben Sie die erforderlichen Angaben an
  3. Nach Abschluss des Vorgangs wird die betroffene Gemeinde das Gesuch prüfen und sich bei Ihnen melden

Benötigte Unterlagen

Sie erfahren zu Beginn des Prozesses, welche weiterführenden Unterlagen die zuständige Gemeinde benötigt.

Fristen und Termine

  • Die Durchführung eines Anlasses mit Wirtetätigkeit ist dem Gemeinderat mindestens 10 Tage im Voraus anzuzeigen (§ 6 GGV).
  • Sollte Ihr Anlass im Wald oder am Waldrand statt finden, muss dies mind. 6 Monate im Voraus mit der Gemeinde besprochen resp. vom Gemeinderat bewilligt werden.

Kosten

Meldung Einzelanlass:
gratis

Kleinhandelsbewilligung:
CHF 20.00 bis 200.00 (im Normalfall Minimalgebühr von CHF 20.00)

Spirituosenabgabe:
CHF 30.00 - CHF 2'000.00;

  • Für Einzelanlässe,
    • die höchstens einen Tag dauern: CHF 30.00
    • die mehrere Tage dauern, pro Folgetag: CHF 10.00 - CHF 30.00
    • die mehrere Tage dauern und mehrere Festwirtschaften umfassen: CHF 250.00 bis CHF 2'000.00

Verlängerung Öffnungszeiten:
CHF 30.00 - CHF 100.00

Rechtliche Grundlagen

Einzelanlässe
Für das Wirten bei Einzelanlässen (§ 4 Gastgewerbeverordnung, GGV) von Vereinen und andern Organisationen ist weder ein Wirtepatent noch eine besondere Bewilligung erforderlich, sofern es sich nur um eine Nebenerwerbstätigkeit des Vereins bzw. der Organisation handelt. Solche Anlässe unterstehen jedoch nach wie vor der lebensmittelpolizeilichen Aufsicht und Kontrolle, weshalb eine Meldung an den Gemeinderat erforderlich ist.

Für die Einzelanlässe ist zu beachten (§ 1 und 4 Gastgewerbegesetz, GGG):

  • Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren, an Betrunkene sowie ab Automaten ist verboten.
  • Für die Dauer der Wirtetätigkeit gelten die gesetzlichen Öffnungszeiten.

Alkoholverkauf
Auf dem Kleinhandel mit Spirituosen (gebrannte Wasser, Alcopops) wird gemäss § 11 des kant. Gastgewerbegesetzes vom 25. November 1997 eine Abgabe erhoben.

Öffnungszeiten

  • Ordentliche Öffnungszeiten (§ 4 GGG)
    Die Offenhaltung ist generell zulässig von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag jeweils bis 02.00 Uhr, an den übrigen Tagen bis 00.15 Uhr.
  • Verlängerungen (§ 4 GGG, § 20 GGV)
    Der Gemeinderat kann auf begründetes Gesuch hin Verlängerungen bewilligen. Ein Verlängerungsgesuch ist mindestens zwei Werktage im Voraus dem Gemeinderat einzureichen. Für folgende Tage / Anlässe gelten für alle Gastwirtschaftsbetriebe und Einzelanlässe generelle Verlängerungen bis 04.00 Uhr: von Silvester auf Neujahr und vom 1. auf 2. August.
  • Keine Verlängerungen
    An Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidg. Bettag, Weihnachtstag sowie am jeweils darauf folgenden Tag sind die Gastwirtschaftsbetriebe um 00.15 Uhr zu schliessen. An diesen Tagen werden auch für Einzelanlässe keine Verlängerungen bewilligt.

Meldung Wirtetätigkeit
Die Durchführung eines Anlasses mit Wirtetätigkeit ist dem Gemeinderat mindestens 10 Tage im Voraus anzuzeigen (§ 6 GGV).

Nachtruhe
Die gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere die Vorschriften im Gastgewerbegesetz und über die Ruhestörungen sind einzuhalten.

Himmelsstrahler und -laternen (Laseranlagen)
Der Einsatz von sogenannten Skybeamern, Laser-Scheinwerfern, Reklamescheinwerfern und ähnlichen künstlichen, himmelwärts gerichteten Lichtquellen ist verboten. Ausnahmen bewilligt der Gemeinderat.

Feuerwerk
Feuerwerke der Kategorien I bis III dürfen am 1. August und am 31. Dezember ohne besondere Bewilligung unter Beachtung aller gebotenen Sicherheitsvorkehren abgebrannt werden. Für andere Tage ist eine Bewilligung des Gemeinderats einzuholen.

Benutzung öffentlicher Grund
Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung des öffentlichen Grunds, zum Beispiel für Umzüge, Versammlungen usw., bedarf einer Bewilligung des Gemeinderats.

Parken
Öffentliche wie private Veranstaltungen mit voraussichtlich grossem Verkehrsaufkommen sind der Gemeindekanzlei und der Regionalpolizei rechtzeitig anzuzeigen. Sprechen Sie dies bitte mit Ihrer Gemeinde ab.

Grossanlässe
Sollten Sie einen Grossanlass planen wollen, nehmen Sie bitte zuerst direkt den Kontakt mit der zuständigen Gemeinde auf. Grossanlässe bedürfen detailiertere Absprachen, zusätzliche Unterlagen und einer speziellen Bewilligung durch den Gemeinderat.

Gesuch einreichen
Hinweis:

Elektronisch durchführbar | Fristen beachten | Unterlagen benötigt

Volljährigkeit erforderlich