Geburt eines Kindes von ausländischen Staatsangehörigen melden
Die Geburt eines Kindes von ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz ist auf dem Einwohneramt des Wohnorts zu melden.
Voraussetzungen
Ein Elternteil hat den gesetzlichen Wohnsitz im Kanton Aargau.
Ablauf
- Geburt im Ausland, Rückkehr innert drei Monaten
Ist die Geburt im Ausland erfolgt und fand die Einreise in die Schweiz innert drei Monaten statt, ist die Geburt unter Angabe des genauen Einreisedatums der Wohngemeinde durch einen Elternteil persönlich zu melden. - Geburt im Ausland, Rückkehr nach drei Monaten
Ist die Geburt im Ausland erfolgt und fand die Einreise in die Schweiz nach Ablauf von drei Monaten statt, ist für das Kind ein Familiennachzugsgesuch zu stellen.
Kinder von Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen werden in der Folge aufgefordert, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen. - Kinder von EU/EFTA-Staatsangehörigen werden in der Folge aufgefordert, ihre Daten (Foto und Unterschrift [Unterschrift ab 7 Jahren]) zu erfassen.
Benötigte Unterlagen
Geburtsregisterauszug
Fristen und Termine
- Geburt im Ausland
Die Meldung bei der Wohngemeinde muss spätestens 14 Tage nach der Einreise in die Schweiz erfolgen.
Kosten
Dieses Verfahren ist gebührenpflichtig.
Rechtliche Grundlagen
- Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (SR 142.20)
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE (SR 142.201)
- Freizügigkeitsabkommen FZA (SR 0.142.112.681)
- Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs VEP (SR 142.203)
Formulare & Online-Dienstleistungen
Keine