Familiennachzug durch Staatsangehörige aus EU/EFTA-Staaten beantragen
In der Schweiz wohnhafte EU/-EFTA-Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verfügen, haben unter gewissen Bedingungen Anspruch auf Nachzug der Familienangehörigen.
Voraussetzungen
Unter folgenden Bedingungen haben in der Schweiz wohnhafte EU-/EFTA-Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verfügen, einen Anspruch auf Nachzug der folgenden Familienangehörigen:
- des Ehegatten/der Ehegattin
- die eigenen Nachkommen, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird
- die Nachkommen der Ehegattin/des Ehegatten, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird
- die eigenen Verwandten und die Verwandten der Ehegattin/des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wurde und die auch weiterhin unterstützt werden
- bei Studierenden die Ehegattin/der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder
Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs besteht, sofern die Ehe im Heimat- oder Herkunftsstaat anerkannt ist beziehungsweise ein rechtsgültiges Kindsverhältnis besteht. Die Gesuchstellenden müssen ferner sowohl bei der Gesuchstellung als auch bei der Einreise der nachgezogenen Person über eine angemessene Wohnung verfügen. Als angemessen gilt eine Wohnung, wenn sie den ortsüblichen Verhältnissen entspricht, die für Schweizer Staatsangehörige gelten.
Arbeitslose Personen, die Sozialhilfe empfangen, mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA haben keinen Anspruch auf Familiennachzug von Verwandten in aufsteigender Linie und Kindern über 21 Jahre.
Selbständig Erwerbende oder Gesuchstellende ohne Erwerbstätigkeit mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA haben nachzuweisen, dass sie über die nötigen finanziellen Mittel für den Unterhalt der nachzuziehenden Personen in der Schweiz verfügen.
Der Anspruch besteht nicht beziehungsweise erlischt, wenn der Familiennachzug geltend gemacht wurde, um Vorschriften des Ausländerrechts über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (z.B. Scheinehe) oder Widerrufsgründe vorliegen (z.B. Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe).
Bei einem negativen Gesuchsausgang kann die gesuchstellende Person eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Weitere Informationen stehen unter Rechtsschutz zur Verfügung.
Ablauf
Ausländische Ehepartner und Kinder aus visumpflichtigen Ländern müssen ein entsprechendes Visum für die Einreise in die Schweiz bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung beantragen. Davon ausgenommen sind Drittstaatsangehörige mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat. In Abweichung davon sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht auch für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.
Übersicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit
Die unten aufgeführten Unterlagen sind durch die in der Schweiz lebenden gesuchstellenden Person bei den Einwohnerdiensten am Wohnort einzureichen.
Benötigte Unterlagen
Folgende Unterlagen sind durch die gesuchstellende Person bei den Einwohnerdiensten am Wohnsitz vorzulegen:
- Kopie des Familienausweises oder aktueller Familienregisterauszug oder Eheschein und Geburtsscheine der Kinder
- Kopie eines gültigen Reisepasses oder einer gültigen Identitätskarte (pro Person separat)
- Nach erfolgter Einreise: Formular A0260: "Anmeldung für alle Staatsangehörigen" (erhältlich auf der Einwohnergemeinde)
- Sorgerechtsnachweis der nachziehenden Person; im Fall einer Trennung mit gemeinsamem Sorgerecht: Schriftliche Bestätigung des anderen Elternteils, dass er mit der Ausreise der Kinder einverstanden ist
- Bestätigung, dass keine Sozialhilfe bezogen wird (nur selbständig Erwerbstätige bzw. Nicht-Erwerbstätige)
- Beim Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen ist zusätzlich ein Gesuch um Familiennachzug (Formular B1730: "Familiennachzug, Vorbereitung der Heirat") beizulegen.
- Vollmacht der nachzuziehenden Person
Beim Nachzug von Kindern über 21 Jahre, Enkeln, Eltern und Grosseltern sind zusätzlich einzureichen:
- Formular B1730: "Familiennachzug, Vorbereitung der Heirat"
- Amtliche Bestätigung über Verwandtschaftsnachweis
- Nachweis über die bisherige Unterhaltsgewährung im Ausland
- Betreibungsregisterauszug der gesuchstellenden Person
- Formular N18240: "Unterhaltsgarantie"
- Vollmacht der nachzuziehenden Person
Fristen und Termine
Keine
Kosten
Das Nachzugsverfahren ist gebührenpflichtig.
Rechtliche Grundlagen
- Freizügigkeitsabkommen FZA (SR 0.142.112.681)
- Verordnung über den freien Personenverkehrs VEP (SR 142.203)
- Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (SR 142.20)
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE (SR 142.201)
Formulare & Online-Dienstleistungen
- Merkblatt B1550: Familiennachzug und Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern (PDF, 120 KB)
Formular N18240: Formular Unterhaltsgarantie (gilt nicht für Besuchervisa) (PDF, 2 Seiten, 28 KB)
Formular B1730: Familiennachzug, Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern, Vorbereitung der Heirat (PDF, 2 Seiten, 293 KB)
Vollmacht (PDF, 111 KB)