Familiennachzug durch Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (L) beantragen
In der Schweiz wohnhafte gesuchstellende Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung haben die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen ihre Ehegattin/ihren Ehegatten oder die ledigen Kinder unter 18 Jahren nachzuziehen.
Voraussetzungen
- Die Ehegattin/der Ehegatte und die Kinder von Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung haben keinen rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung.
- Die Ehe muss in der Schweiz anerkannt sein beziehungsweise es muss ein rechtsgültiges Kindsverhältnis bestehen.
- Die Familie muss zusammenwohnen, weshalb die gesuchstellende Person über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen muss. Eine Wohnung gilt als bedarfsgerecht, wenn der Familiennachzug nicht zu einer Überbelegung führt.
- Der Familiennachzug darf nicht zu einer Sozialhilfeabhängigkeit führen. Weiter darf die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen beziehen und der Familiennachzug darf nicht dazu führen, dass Ergänzungsleistungen bezogen werden könnten.
- Es muss eine dem Kindeswohl angemessene Betreuung sichergestellt sein.
- Das Gesuch wird abgelehnt, wenn der Familiennachzug geltend gemacht wird, um Vorschriften des Ausländerrechts über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (z.B. Scheinehe) oder Widerrufsgründe vorliegen (z.B. Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe).
Ablauf
Ausländische Ehegatten und Kinder aus visumpflichtigen Ländern müssen ein entsprechendes Visum für die Einreise in die Schweiz bei der zuständigen Schweizer Vertretung beantragen. Davon ausgenommen sind Drittstaatsangehörige mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat. In Abweichung davon sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht auch für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.
Die unten aufgeführten Unterlagen sind durch die in der Schweiz lebende gesuchstellende Person bei den Einwohnerdiensten am Wohnsitz einzureichen.
Bei einem negativen Gesuchsausgang kann die gesuchstellende Person eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Weitere Informationen stehen unter Rechtsschutz zur Verfügung.
Benötigte Unterlagen
Folgende Unterlagen sind den Einwohnerdiensten am Wohnsitz vorzulegen:
- Formular B1730: Familiennachzug und Vorbereitung der Heirat
- Kopie des Familienausweises oder aktueller Familienregisterauszug oder Eheschein
- Kopie des gültigen Reisepasses oder bei EU/EFTA-Staatsangehörigen Kopie der gültigen Identitätskarte der nachzuziehenden Person
- Strafregisterauszug der nachzuziehenden Person, ausgestellt von den ausländischen Behörden am letzten Niederlassungsort
- Betreibungsregisterauszug der gesuchstellenden Person
- Kopie des Mietvertrags mit aktueller Mietzinsangabe
- Kopie der aktuellen Krankenkassenpolice der gesuchstellenden Person
- Falls Prämienverbilligung geltend gemacht wird: Kopie des Antragsformulars für Prämienverbilligung der Krankenversicherung beziehungsweise Kopie des definitiven Entscheids der Sozialversicherungsanstalt Aargau
- Kopie des aktuellen Arbeitsvertrags
- Schriftliche Bestätigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers betreffend ungekündigte Anstellung
- Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate
- Bei Bezug einer AHV- oder IV-Rente durch die gesuchstellende Person: Kopie der Verfügung der AHV- oder IV-Rente und allenfalls Entscheid über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen
- Vollmacht der nachzuziehenden Person
Zusätzlich einzureichende Unterlagen bei Kindern unter 18 Jahren:
- Kopien der Geburtsscheine der Kinder
- Kopie eines gültigen Reisepasses oder bei EU/EFTA-Staatsangehörigen Kopie einer gültigen Identitätskarte (für jede Person separat)
- Kopie Scheidungs- /Auflösungsurteil mit Sorgerechtsentscheid
- Bei gemeinsamem Sorgerecht schriftliches Einverständnis des anderen Elternteils betreffend Wohnsitznahme der Kinder in der Schweiz
- Bei Nachzug eines Stiefkinds Formular N18240 "Unterhaltsgarantie", ausgefüllt durch den Stiefelternteil
Fristen und Termine
Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren ein Gesuch um Familiennachzug stellen. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- beziehungsweise der Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
Kosten
Das Nachzugsverfahren ist gebührenpflichtig.
Rechtliche Grundlagen
- Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (SR 142.20)
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE (SR 142.201)
- Gebührenverordnung AIG GebV-AIG (SR 142.209)
Formulare & Online-Dienstleistungen
- Merkblatt B2020: Familiennachzug und Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern durch Personen mit L-Bewilligung (PDF, 3 Seiten, 107 KB)
- Formular B1730: Familiennachzug, Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern, Vorbereitung der Heirat (PDF, 2 Seiten, 293 KB)
- Formular N18240: Formular Unterhaltsgarantie (gilt nicht für Besuchervisa) (PDF, PDF, 2 Seiten, 28 KB)
- Vollmacht (PDF, 111 KB)