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Bewilligung zur Inanspruchnahme öffentlicher Strassenfläche beantragen

Wenn Sie öffentliche Strassenflächen über den üblichen Gemeingebrauch hinaus beanspruchen möchten – beispielsweise im Rahmen von Bau- oder Leitungsarbeiten – benötigen Sie eine Bewilligung gemäss § 103 des Baugesetzes für die Inanspruchnahme öffentlichen Strassengebiets. Das entsprechende Gesuch ist mindestens 21 Tage vor Baubeginn einzureichen und kann einfach und digital über das Smart Service Portal eingereicht werden.

Ablauf

Der Formularassistent führt Sie Schritt für Schritt durch den Antragsprozess. Dabei können Sie alle erforderlichen Informationen direkt eingeben und die geplante Inanspruchnahme auf einer interaktiven Karte verorten. Ergänzende Unterlagen (z. B. Pläne oder Bewilligungen) laden Sie bequem im PDF- oder Bildformat hoch.
Nach dem Einreichen Ihres Gesuchs erhalten Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail sowie in Ihrem Konto auf dem Smart Service Portal (freiwillig). Über Statusänderungen – einschliesslich der Erteilung der Bewilligung – werden Sie ebenfalls direkt per E-Mail und über das Portal informiert.
Ein Benutzerkonto im Smart Service Portal können Sie als Person oder als Firma/Dienststelle eröffnen. Damit haben Sie die Möglichkeit, Eingaben zwischenzuspeichern, die Anträge zu einem späteren Zeitpunkt weiterzubearbeiten oder erhaltene Bewilligungen einzusehen.
Für fachliche Auskünfte stehen ihnen die jeweiligen Kreisingenieur-Büros zur Verfügung.

Kartenübersicht

Benötigte Unterlagen

  • Kontaktangaben zu Gesuchssteller, Bewilligungsnehmer sowie beauftragte Ausführungspartner (Bauleitung, Unternehmer, etc)
  • Zeitraum und Ort der Massnahme
  • Rechnungsadresse(n)
  • Technische Informationen zur Inanspruchnahme (Typ, Grösse, Zweck, geplante Absperrungen)
  • Technische Unterlagen (pdf)
  • Evtl. weitere Unterlagen (pdf)

Fristen und Termine

Damit eine Bewilligungserteilung sichergestellt werden kann, ist das Gesuch zwingend mindestens 21 Tagen vor Baubeginn einzureichen.

Gegen die Auflagen der Bewilligung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.

Kosten

Die Bewilligungserteilung verursacht Kosten gestützt auf die kantonale Gebührenverordnung (GebührV) vom 13.03.2024

Rechtliche Grundlagen