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Bewilligung von Raucherlokalen

Der Kanton Aargau hat die eidgenössische Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen übernommen. Das heisst, Gastronomiebetriebe können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bewilligung als Raucherlokal erhalten. Die Bewilligung wird auf den Betrieb und die verantwortliche Person ausgestellt. Bei einem Wechsel der verantwortlichen Person sowie bei baulichen oder lüftungstechnischen Veränderungen muss ein neues Gesuch eingereicht werden.

Voraussetzungen

  • Die Gesamtfläche der dem Gast zugänglichen Räume (Gasträume, Eingangsbereich, Toiletten etc.) beträgt maximal 80 m².
  • Es muss eine ausreichende Belüftung vorhanden sein; die minimale Frischluftzufuhr beträgt 33 m³ pro Person und Stunde beziehungsweise 22 m³ pro Quadratmeter Bodenfläche und Stunde.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen der Beschäftigung in einem Raucherlokal schriftlich zustimmen.
  • Das Lokal muss an jedem Eingang deutlich sichtbar als Raucherlokal gekennzeichnet sein.

Ablauf

Das Gesuch für die Bewilligung zum Betreiben eines Raucherlokals ist schriftlich einzureichen. Sind alle Dokumente vorhanden und die Vorschriften eingehalten, erteilt das Amt für Verbraucherschutz die Bewilligung.

Benötigte Unterlagen

  • Name und Adresse der verantwortlichen Person (bei Gastronomiebetrieben in der Regel der Inhaber des Fachausweises)
  • Auflistung aller dem Publikum zugänglichen Räume mit Flächenangaben
  • Angaben zur Belüftung
  • Kopien der Zustimmung der Arbeitnehmenden

Fristen und Termine

Innert drei Wochen, sofern das Gesuch vollständig ist.

Ohne Bewilligung gilt Rauchverbot!

Kosten

Fr. 150.- (zuzüglich Fr. 30.- Kanzleigebühr)

Bei überdurchschnittlichem Aufwand kann die Gebühr bis maximal Fr. 1'000.- betragen.