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Bewilligung für Sondierbohrungen und Pumpversuche beantragen

Für Sondierbohrungen und Pumpversuche ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich. Ausgenommen sind Rammsondierungen, Rammkernsondierungen (bis 80 mm Bohraussendurchmesser) und nicht ins Grundwasser reichende Baggerschlitze im Gewässerschutzbereich Au und übrigen Bereich (üB). In Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen ist in jedem Fall eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.

Voraussetzungen

Das Gesuch für Sondierbohrungen und Pumpversuche kann

  • sowohl für Sondierbohrungen, die zukünftig als Grundwassernutzung ausgebaut werden,
  • als auch für Baugrund-, Altlast- und Prospektionssondierungen verwendet werden.

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäss §15 EG UWR sind Rammsondierungen, Rammkernsondierungen (bis 80 mm Bohraussendurchmesser) und nicht ins Grundwasser reichende Baggerschlitze im Gewässerschutzbereich Au und übrigen Bereich (üB). Alle anderen Rammsondierungen (Rammkernsondierungen grösser 80 mm Bohraussendurchmesser, Rammdrehsondierungen, etc.) benötigen hingegen eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung.

In Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen ist in jedem Fall eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.

Ablauf

  1. Füllen Sie das entsprechende Formular vollständig aus.
  2. Stellen Sie die Beilagen zusammen.
  3. Senden Sie das ausgefüllte Formular und die Beilagen an die Abteilung für Umwelt respektive die entsprechende Standortgemeinde (Adressat ist auf dem Formular aufgedruckt).

Benötigte Unterlagen

  • Situationsplan 1:500 oder 1:1000 mit vermassten Bohrstandorten auf der Parzelle
  • Hydrogeologische Machbarkeitsstudie (erforderlich für Wärme- und Kühlnutzung)
  • Geologischer Bericht über vorhandene Untersuchungen (optional)

Fristen und Termine

Gesuche für Sondierbohrungen und Pumpversuche benötigen in der Regel 1 Monat.

Kosten

Bewilligungsgebühr:

  • bei vollständig eingereichtem Gesuch CHF 300.–
  • übersteigt der Zeitaufwand für die Ausstellung der Bewilligung den "normalen" Arbeitsumfang, behalten wir uns vor, die effektiven Kosten gemäss Gebührenverordnung (GebührV) in Rechnung zu stellen.
  • zuzüglich Kosten alfälliger weiterer Bewilligungen (bswp. Fischereirechtliche Bewilligung)

Rechtliche Grundlagen

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