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Berufliche Grundausbildung für Personen ohne Aufenthaltsrecht

Der Kanton kann mit Zustimmung des Staatssekretariat für Migration (SEM) einer Person mit unrechtmässigem Aufenthalt eine Aufenthaltsbewilligung erteilen.

Voraussetzungen

Einer Person mit unrechtmässigem Aufenthalt, die eine berufliche Grundbildung absolvieren möchte und/oder an einem mit einer beruflichen Tätigkeit verbundenen Brückenangebot (Vorlehre) teilnehmen möchte, kann mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Voraussetzung sind: Die gesuchstellende Person muss vor Einreichung des Gesuchs mindestens 5 Jahre ununterbrochen die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben. Sie muss die Identität offengelegt haben. Es muss infolge fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegen. Es muss durch den zukünftigen Arbeitgeber ein von der für die Berufsbildung zuständigen kantonalen Behörde genehmigter Lehrvertrag eingereicht werden. Bei Teilnahme an einem mit einer Erwerbstätigkeit verbundenen Brückenangebot (Vorlehre) muss die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag oder eine Teilnahmebestätigung einreichen.

Ablauf

Beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ist ein persönliches Gesuch einzureichen.

Nach einer positiven Gesuchsprüfung durch das MIKA müssen die Unterlagen dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden.

Wenn das SEM die Zustimmung erteilt, wird die gesuchstellende Person durch das MIKA persönlich informiert.

Bei einem negativen Gesuchsausgang kann die gesuchstellende Person eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Für weitere Informationen siehe unter Rechtsschutz.

Benötigte Unterlagen

Dem Gesuch, das bei minderjährigen Gesuchstellenden durch die gesetzliche Vertretung eingereicht oder zumindest mitunterzeichnet sein muss, sind die folgenden Unterlagen beizulegen:

  • Strafregisterauszug bei erwachsenen Gesuchstellenden
  • Betreibungsregisterauszug bei erwachsenen Gesuchstellenden
  • Gesuch des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (Lehrvertrag, Arbeitsvertrag oder Teilnahmebestätigung)
  • Heimatliche Identitätspapiere mit Passfoto (ID, Reisepass, Geburtsschein, Familienbüchlein, etc.)
  • Bestätigung betreffend Mitgliedschaft in einem Verein sowie weitere Belege über Integrationsbemühungen und das Bestehen eines sozialen Netzes (z.B. Empfehlungsschreiben von Freunden, Bekannten, Vereinen, etc.)
  • Bericht der Schule über die Integration während der ununterbrochenen obligatorischen Schulzeit von mindestens 5 Jahren
  • Zeugniskopien, welche den Besuch der obligatorischen Schule während der Mindestdauer von 5 Jahren belegen
  • Bei bestehender Krankheit ärztliche Berichte oder Arztzeugnisse
  • Vollmacht der gesuchstellenden Person (wenn eine andere Person das Gesuch einreicht)

Fristen und Termine

Das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung für Härtefälle zum Zweck einer beruflichen Grundbildung muss innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der obligatorischen Schule eingereicht werden.

Kosten

Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Rechtliche Grundlagen

Formulare & Online-Dienstleistungen

Merkblatt D5530: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Aufenthaltsrecht zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung (PDF, 2 Seiten, 19 KB)