Hauptmenü

Alle Dienstleistungen

Ausnahmefall: Umwandlung Status S in B zur Erwerbstätigkeit

Für Personen, die im Kanton Aargau eine Erwerbstätigkeit als qualifizierte Spezialistin oder Spezialist ausüben, kann ein/e Arbeitgeber/in eine kostenpflichtige, kontingentierte Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung beantragen. Die erwerbstätige Person muss grundsätzlich über einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im Tätigkeitsgebiet verfügen und orts- und branchenüblich entlöhnt werden. Die ausgeübte Tätigkeit muss im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen. Das bedeutet, dass in dem von der Erwerbstätigkeit betroffenen Wirtschaftszweig ein struktureller Mangel an qualifizierten Arbeitskräften bestehen muss (z. B. ICT, Gesundheitswesen usw.). Die Gesuchseinreichung durch den Arbeitnehmenden ist ausgeschlossen.

Voraussetzungen

  • Arbeitsverhältnis zwischen einem Schweizer Arbeitgebenden und einem Arbeitnehmenden mit gültigem Schutzstatus S der Schweiz
  • Gesamtwirtschaftliches Interesse der Schweiz
  • Vorrang / Rekrutierungsprioritäten (Inländer sowie EU/EFTA-Staatsangehörige)
  • Stellenmeldepflicht beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bei meldepflichtigen Berufsarten gemäss Berufsliste
  • Einhaltung der orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen
  • Berufliche Qualifikation: Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im Tätigkeitsgebiet. In bestimmten Fällen kann ein einschlägiger Berufsabschluss und/oder langjährige Berufserfahrung ausreichend sein (z.B. bei IT-Spezialistinnen/IT-Spezialisten oder anderen hochspezialisierten Tätigkeiten).
  • Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (Ausnahmen: nicht zustimmungspflichtige Konstellationen)
  • Verfügbarkeit eines Kontingents
  • Verzicht auf den Schutzstatus S (zwingend für alle Mitglieder der Kernfamilie [Ehegatten und minderjährige Kinder]) für den Fall, dass das Gesuch für eine kontingentierte Aufenthaltsbewilligung B bewilligt wird. Der Verzicht auf den S-Status gilt zwingend für alle Mitglieder der Kernfamilie; diese Familienmitglieder erhalten bei positivem Gesuchsentscheid eine B-Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Wird das Gesuch durch den Kanton oder Bund abgelehnt oder wird das Gesuch zurückgezogen, entfaltet die Verzichtserklärung keine Wirkung, da sie mit Vorbehalt der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unterzeichnet wurde.

Ablauf

  • Liegt der Arbeitsort im Kanton Aargau, reicht der Arbeitgebende ein vollständiges Gesuch samt Beilagen beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ein.
  • Das MIKA überprüft das Gesuch und nimmt mit dem Arbeitgebenden Kontakt auf.
  • Vor dem behördlich beabsichtigten positiven Entscheid müssen der/die Arbeitnehmende sowie alle Mitglieder der Kernfamilie durch Unterzeichnung eines Bundesformulars (auf Deutsch plus Ukrainisch oder Russisch) auf den Status S verzichten. Sollte die Bewilligung B schliesslich doch nicht erteilt werden, bleibt der Status S unverändert bestehen.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, unterbreitet das MIKA das Gesuch dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung (Ausnahmefälle: ohne Zustimmungsverfahren).
  • Nach dem definitiven positiven Gesuchsentscheid hebt das SEM den Status S auf und erteilt der Wohnkanton die Aufenthaltsbewilligung(en) B.
  • Der Ausländerausweis B im Kreditkartenformat wird hergestellt und (bei Wohnsitz im Kanton Aargau) der Wohngemeinde zugestellt.
  • Die Gemeinde fordert die ausländische Person auf, den Ausländerausweis B bei ihr abzuholen und zu bezahlen.

Benötigte Unterlagen

  • vollständiges Formular A1330 Gesuch um Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Bewilligung zum Stellenantritt an Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige bei einer Schweizer Arbeitgeberin / einem Schweizer Arbeitgeber
  • schriftliche Gesuchsbegründung (in Briefform), insbesondere:
  • Nachweis der Rekrutierungsbemühungen in der Schweiz und im EU/EFTA-Raum (Vorrang): Begründung zu den stellenspezifischen Rekrutierungsschwierigkeiten auf dem CH- und EU/EFTA-Arbeitsmarkt plus (wenn noch vorhanden) Einreichung des damaligen Stelleninserats, der damaligen RAV/EURES-Ausschreibung und der Bewerbendenliste in tabellarischer Form
  • Kopie des von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrags
  • Nachweis orts- und berufsüblicher Lohn, insbesondere Ausdruck Salarium-Lohnberechnung unter www.salarium.ch
  • Lebenslauf, Diplome und Zeugnisse
  • Ausdruck elektronischer Strafregisterauszug aus der Ukraine (erhältlich über die elektronischen Dienste des Innenministeriums (https://services.mvs.gov.ua/services) oder über die offizielle ukrainische E-Government-App Dija (https://diia.gov.ua/services/vityag-pro-nesudimist; https://expo.diia.gov.ua/) plus professionelle deutsche Übersetzung (keine notarielle Beglaubigung oder Apostille nötig); auch für den Ehegatten oder die Ehegattin mit Status S zwingend einzureichen
  • Unterzeichnete S-Status-Verzichtsformulare auf Deutsch und auf Ukrainisch oder Russisch (diese Formulare werden den Arbeitgebenden erst nach einer ersten Gesucheinschätzung durch das Amt für Migration und Integration zugestellt)
  • Auf Verlangen sind dem Amt für Migration und Integration weitere Unterlagen einzureichen.

Fristen und Termine

Die genaue Gesuchsdauer hängt vom Einzelfall ab. Bereits vor Erteilung der B-Bewilligung ist die Erwerbstätigkeit zulässig, sobald diese vom Arbeitgebenden mit dem offiziellen Formular für Arbeitnehmende mit Status S kostenlos gemeldet worden ist (weitere Informationen).

Kosten

Dieses Verfahren ist gebührenpflichtig.

Rechtliche Grundlagen

Formulare & Online-Dienstleistungen