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Aufenthaltsbewilligung für Schülerinnen/Studenten aus Nicht-EU/EFTA-Staaten beantragen

Schüler und Studentinnen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten haben unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.

Voraussetzungen

Ausländische Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten können für eine Aus- und Weiterbildung in der Schweiz zugelassen werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann und die sprachlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen erfüllt werden. Bei einem Sprachaufenthalt müssen wöchentlich mindestens 20 Lektionen besucht werden;
  • das Unterrichtsprogramm und die Dauer der Aus- oder Weiterbildung festgelegt sind;
  • eine bedarfsgerechte Unterkunft vorliegt;
  • die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind;
  • keine Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung zur Umgehung der allgemeinen Vorschriften über die Zulassung dient.

Schülerinnen und Studenten, deren Aus- oder Weiterbildung an einer Schweizer Hochschule erfolgt, müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • die Aus- oder Weiterbildung bringt der gesuchstellenden Person einen erheblichen Nutzen für das persönliche Fortkommen im Heimat- oder Herkunftsland;
  • die Wiederausreise nach Beendigung muss gesichert erscheinen.

Der Begriff "Schweizer Hochschule" umfasst universitäre Hochschulen (kantonale Universitäten, ETH, beitragsberechtigte Universitätsinstitutionen) und Fachhochschulen. Nach einem erfolgreichen Abschluss an einer Schweizer Hochschule werden auslänidischen Personen für die Dauer von sechs Monaten in der Schweiz vorläufig zugelassen, um eine qualifizierte Arbeitsstelle zu finden. Die sechsmonatige Bewilligung zwecks Stellensuche ist nicht verlängerbar.

Ablauf

Schülerinnen, Schüler und Studierende aus visumpflichten Ländern müssen ein entsprechendes Visum für die Einreise in die Schweiz bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung beantragen.

Übersicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit.

Die Schweizer Vertretung stellt den Visumantrag der zuständigen Ausländerbehörde in der Schweiz zu. Wird ein Aufenthalt im Kanton Aargau geplant, werden die Unterlagen dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zugestellt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht nicht. Die Verlängerung der Bewilligung erfolgt nur, sofern ersichtlich ist, dass die Ausbildung ordentlich abgeschlossen werden kann und sofern Schülerinnen, Schüler und Studierende weiterhin über eine bedarfsgerechte Wohnung und ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Bei einem negativen Gesuchsausgang kann der Gesuchsteller eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Weitere Informationen stehen unter Rechtsschutz zur Verfügung.

Erwerbstätigkeit während der Aus- und Weiterbildung

Studierenden einer Hochschule oder Fachhochschule kann eine Erwerbstätigkeit in ihrem wissenschaftlichen Spezialbereich oder frühestens sechs Monate nach Beginn der Aus- oder Weiterbildung eine Nebenerwerbstätigkeit von wöchentlich maximal 15 Stunden bewilligt werden, sofern

  • die Schulleitung bestätigt, dass die Tätigkeit verantwortbar ist und der Ausbildungsabschluss dadurch nicht verzögert wird;
  • das Formular A1330: Gesuch um Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Bewilligung zum Stellenantritt an Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige bei einer Schweizer Arbeitgeberin/einem Schweizer Arbeitgeber
  • die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Schülerinnen, Schülern und Studierenden, die in der Schweiz eine vollzeitliche Ausbildung absolvieren, kann im Rahmen eines obligatorischen Praktikums eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:

  • die Erwerbstätigkeit die Hälfte der gesamten Ausbildungsdauer nicht überschreitet; das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt
  • Formular A1330: Gesuch um Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Bewilligung zum Stellenantritt an Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige bei einer Schweizer Arbeitgeberin/einem Schweizer Arbeitgeber
  • die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden;
  • die gesuchstellende Person über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt.

Benötigte Unterlagen

Dem Visumantrag bei der Schweizer Botschaft sind die folgenden Unterla­gen beizulegen:

  • Aufnahmebestätigung der Schule
  • lückenloser Lebenslauf
  • Zusammenstellung über die aktuelle familiäre Situation, die allfälligen Beziehungen zwischen der gesuchstellenden und der betreuenden Person in der Schweiz, die Motivation, bereits vorhandene Fremdsprachen- oder Deutschkenntnisse (mit Ausweisen), die nähere berufliche und familiäre Zukunft, eine allfällige Arbeitslosigkeit während der letzten zwei Jahre. Schülerinnen, Schüler und Studierende, deren Aus- oder Weiterbildung nicht an einer Schweizer Hochschule erfolgt, haben zusätzlich Angaben über Berufs- und Arbeitschancen nach erfolgter Aus- oder Weiterbildung im Heimatland zu tätigen und Zusicherung der fristgerechten Ausreise abzugeben, Angabe zu den Vorteilen, welche die Ausbildung mit sich bringt;
  • Nachweis der notwenigen finanziellen Mittel für einen gesicherten Lebensunterhalt in der Schweiz (Bankauszüge, Stipendienentscheid etc.). Der Nachweis kann auch durch das Formular N18210: Unterhaltsgarantie einer im Kanton Aargau wohnhaften Person erbracht werden, welche damit bestätigt, dass sie vollumfänglich für die gesuchstellende Person aufkommen wird.

Fristen und Termine

Dieses Verfahren ist kostenpflichtig.

Kosten

Dieses Verfahren ist kostenpflichtig.

Rechtliche Grundlagen

Formulare & Online-Dienstleistungen