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Aufenthaltsbewilligung für Rentner/Rentnerinnen und Nichterwerbstätige aus EU/EFTA-Staaten beantragen

Rentnerinnen und Rentner sowie übrige Nichterwerbstätige aus EU/EFTA-Staaten haben unter gewissen Voraussetzungen das Recht, sich zusammen mit ihren Familienangehörigen in der Schweiz aufzuhalten.

Voraussetzungen

Rentnerinnen und Rentner und übrige Nichterwerbstätige aus EU/EFTA-Staaten haben das Recht, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, wenn sie über genügend finanzielle Mittel verfügen und umfassend gegen Krankheit und Unfall versichert sind.

Grundsätzlich sind die finanziellen Mittel dann ausreichend, wenn Schweizerinnen und Schweizer in der gleichen Situation keine Sozialhilfe beantragen können. Für die Beurteilung sind die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) massgebend. Bei neu einreisenden Rentnerinnen und Rentnern muss zudem sichergestellt sein, dass die finanziellen Mittel höher sind als der Betrag, der in der Schweiz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt.

Ablauf

Die gesuchstellenden Personen haben sich nach dem Zuzug in der Schweiz bei der zuständigen Einwohnerkontrolle des Wohnorts anzumelden.

Die Gemeindebehörde stellt die Anmeldeunterlagen dem Amt für Migration und Integration (MIKA) zur Prüfung zu. Bei einem positiven Gesuchsausgang wird der Ausländerausweis B EU/EFTA der Gemeindebehörde zur Aushändigung zugestellt.

Bei einem negativen Gesuchsausgang kann die gesuchstellende Person eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Für weitere Informationen siehe unter Rechtsschutz.

Benötigte Unterlagen

Anlässlich der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle des Wohnorts sind die folgenden Unterlagen abzugeben:

Rentnerinnen und Rentner sowie übrige Nichterwerbstätige

  • Nachweis genügender finanzieller Mittel beispielsweise durch Vermögensausweis, Einkommensbestätigung, o.ä.
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Kopie gültige ID oder gültiger Pass

Erwerbstätigkeit im Ausland:

  • Kopie Arbeitsvertrag
  • Kopie der letzten sechs Lohnbescheinigungen
  • Kopie gültige ID oder gültiger Pass

Fristen und Termine

Die Anmeldung auf der Wohngemeinde muss innert 14 Tagen nach der Einreise erfolgen.

Kosten

Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Rechtliche Grundlagen

Formulare & Online-Dienstleistungen

Vollmacht (PDF, 111 KB)