Hauptmenü

Alle Dienstleistungen

Aufenthaltsbewilligung für Rentner/Rentnerinnen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten ohne eigene Mittel beantragen

Rentnerinnen und Rentner aus Nicht-EU/EFTA-Staaten, die über keine eigenen finanziellen Mittel verfügen und durch in der Schweiz wohnberechtigte Kinder finanziell unterstützt werden, haben unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.

Voraussetzungen

Rentnerinnen und Rentnern aus Nicht-EU/EFTA-Staaten kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • älter als 55 Jahre;
  • Nachweis über enge Beziehungen zur Schweiz;
  • Nachweis über genügend finanzielle Mittel;
  • weder im Ausland noch in der Schweiz erwerbstätig.

Ablauf

Rentnerinnen und Rentner müssen grundsätzlich ein Visum bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung beantragen. Davon ausgenommen sind Drittstaatsangehörige mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat. In Abweichung davon sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht auch für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller (in der Regel die in der Schweiz wohnhaften Kinder der Rentnerin/des Rentners) haben beim Amt für Migration und Integration (MIKA) ein Gesuch (mit einer Vollmacht des Rentners/der Rentnerin) einzureichen.

Nach einer positiven Gesuchsprüfung durch das MIKA werden die Unterlagen seitens MIKA dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet. Erteilt das SEM die Zustimmung, wird die gesuchstellende Person durch das MIKA persönlich informiert.

Homepage des Staatssekretariats für Migration (SEM)

Bei einem negativen Gesuchsausgang kann die gesuchstellende Person eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Für weitere Informationen siehe unter Rechtsschutz.

Benötigte Unterlagen

Dem Gesuch sind die folgenden Unterlagen beizulegen:

  • schriftliches Gesuch mit Begründung und Angaben über die Beziehungen zur Schweiz sowie über die aktuellen Wohnverhältnisse am Aufenthaltsort der Rentnerin oder des Rentners (alleine oder mit Familie lebend, in einer Wohnung oder in einem [eigenen] Haus)
  • Lebenslauf: Stichwortartige Zusammenstellung wichtiger Daten, insbesondere Aufstellung über die Kinder mit derzeitigem Wohnort, unter Beilage des Familienregisterauszugs (evtl. Familienbüchleins)
  • Angabe des Zivilstands der Rentnerin/ des Rentners und falls verwitwet, Todesschein des Ehegatten
  • schriftliche Verpflichtung der Rentnerin oder des Rentners, dass sie oder er weder in der Schweiz noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgeht beziehungsweise nachgehen wird
  • Aktueller Arztbericht, welcher über den Gesundheitszustand der Rentnerin oder des Rentners Auskunft gibt (muss auch beigebracht werden, wenn die Rentnerin oder der Rentner gesund ist)
  • Vermögens- und Einkommensausweis der Rentnerin oder des Rentners (wie wird der Aufenthalt finanziert?) mit Bestätigung über Renteneinkommen und über eigenes Vermögen
  • Formular N18190: "Verpflichtungserklärung zugunsten von Rentnerinnen bzw. Rentnern"
  • die letzten drei Lohnabrechnungen aller Garanten mit einer Bestätigung der Arbeitgebenden, dass die Garanten in ungekündigter Stellung sind
  • Abrechnung über die Kinderbetreuungskosten (nur wenn beide Ehegatten arbeiten)
  • Betreibungsregisterauszug aller Garanten
  • Erklärung über die finanziellen Verhältnisse aller Garanten
  • Einverständnis des Vermieters/der Vermieterin
  • Eine vom MIKA festzulegende Bankgarantie (für die zusätzliche Sicherheit für ausserordentliche Aufwendungen des Gemeinwesens). Erst nach der Information des MIKA, dass die Bewilligung grundsätzlich erteilt werden kann, ist diese abzuschliessen. Dieses Geld steht der garantiegebenden Person nach Abschluss der Bankgarantie nicht mehr zur Verfügung
  • Formular N18140: "Erklärung über die finanziellen Verhältnisse des Garanten/der Garantin"
  • bei Gesuchseinreichung eines Kindes die Vollmacht des Rentners/der Rentnerin

Fristen und Termine

Keine

Kosten

  • Die Gesuchsprüfung ist kostenpflichtig.

Rechtliche Grundlagen

Formulare & Online-Dienstleistungen