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Aufenthaltsbewilligung für Konkubinatspartner/Konkubinatspartnerinnen mit gemeinsamen Kindern beantragen

Den Konkubinatspartnerinnen und -partnern von Schweizerinnen und Schweizern oder von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Niederlassungs- oder einer Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis C oder B) kann unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Voraussetzungen

Dem Konkubinatspartner/der Konkubinatspartnerin kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Eltern und Kinder zusammenwohnen;
  • die Eltern gemeinsam für die Kinder und deren Unterhalt sorgen;
  • kein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt.
  • Bei Gesuchstellenden aus Drittstaaten: Die nachzuziehende Person muss sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Deutsch Niveau A1 des Europäischen Sprachenportfolios). Falls zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das erforderliche Sprachniveau noch nicht erreicht wurde, ist auch die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend. Spätestens bei der ersten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss der erforderliche Sprachnachweis vorliegen. Hinweis: Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren muss kein solcher Nachweis erbracht werden.
  • ausreichende finanzielle Mittel

Ablauf

Der/die in der Schweiz wohnhafte Konkubinatspartner/Konkubinatspartnerin hat beim Amt für Migration und Integration (MIKA) ein Gesuch einzureichen.

Nach einer positiven Gesuchsprüfung durch das MIKA müssen die Unterlagen dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet werden.

Wenn das SEM die Zustimmung gibt, wird die gesuchstellende Person durch das MIKA persönlich informiert.

Bei einem negativen Gesuchsausgang kann die gesuchstellende Person eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Für weitere Informationen siehe unter Rechtsschutz.

Benötigte Unterlagen

Dem Gesuch sind die folgenden Unterlagen beizulegen:

  • Kopie der Geburtsscheine der gemeinsamen Kinder
  • Kopie der Anerkennungsurkunde der gemeinsamen Kinder (zwingend nötig, wenn das Kind noch nicht geboren ist)
  • Formular N18240: Unterhaltsgarantie des/der bereits in der Schweiz wohnhaften Partners/Partnerin
  • Passkopie der nachzuziehende Partnerin/des nachzuziehenden Partners und der Kinder
  • Bei Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörigen: Strafregisterauszug des letzten Niederlassungsorts der in die Schweiz nachzuziehenden Konkubinatspartnerin/des in die Schweiz nachzuziehenden Konkubinatspartners
  • Bei Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörigen: Sprachnachweis (Deutsch Niveau A1 des Europäischen Sprachenportfolios) oder eine Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot
  • Vollmacht der nachzuziehenden Person

Fristen und Termine

Keine

Kosten

Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Rechtliche Grundlagen

Formulare & Online-Dienstleistungen

Formular N18240: Unterhaltsgarantie (gilt nicht für Besuchervisa) (PDF, 2 Seiten, 28 KB)
Vollmacht (PDF, 111 KB)