Aufenthaltsbewilligung für Konkubinatspartner/Konkubinatspartnerin ohne gemeinsame Kinder beantragen
Den Konkubinatspartnerinnen und -partnern von Schweizerinnen und Schweizern oder von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Niederlassungs- oder einer Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis C oder B) kann unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
Voraussetzungen
Dem Konkubinatspartner/der Konkubinatspartnerin kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- gefestigte und auf Dauer ausgelegte Partnerschaft liegt vor und die Intensität der Partnerschaft wird mit zusätzlichen Faktoren belegt, wie etwa der Art und dem Umfang einer vertraglichen Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten (z.B. Partnerschaftsvertrag);
- Integrationswillen und Integrationsfähigkeit der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners;
- es ist den Gesuchstellenden nicht zuzumuten ihre Beziehung im Ausland und/oder im Rahmen von bewilligungsfreien Aufenthalten zu pflegen;
- es liegt kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vor (analog Art. 51 i.V. mit Art. 62 AIG);
- künftiger gemeinsamer Wohnsitz in der Schweiz
- Bei Gesuchstellenden aus Drittstaaten: Die nachzuziehende Person muss sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Deutsch Niveau A1 des Europäischen Sprachenportfolios). Falls zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das erforderliche Sprachniveau noch nicht erreicht wurde, ist auch die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend. Spätestens bei der ersten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss der erforderliche Sprachnachweis vorliegen.
- ausreichende finanzielle Mittel
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist von einer gefestigten und auf Dauer ausgelegten Partnerschaft auszugehen, wenn die Partner seit langem zusammenleben und eine räumliche Trennung somit zu einer besonderen Härte führen würde. Die Tatsache, dass ein gemeinsamer Wohnsitz aus rechtlichen, privaten oder beruflichen Gründen nicht möglich war, ist für die Beurteilung nicht relevant.
Ablauf
- Der/die in der Schweiz wohnhafte Konkubinatspartner/Konkubinatspartnerin hat beim Amt für Migration und Integration (MIKA) ein Gesuch einzureichen.
- Nach einer positiven Gesuchsprüfung durch das MIKA müssen die Unterlagen dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet werden.
- Wenn das SEM die Zustimmung gibt, wird die gesuchstellende Person durch das MIKA persönlich informiert.
- Bei einem negativen Gesuchsausgang kann die gesuchstellende Person eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Für weitere Informationen siehe unter Rechtsschutz.
Benötigte Unterlagen
Dem Gesuch sind die folgenden Unterlagen beizulegen:
- Nachweise, die eine gefestigte und auf Dauer ausgelegte Partnerschaft umfassend belegen (Konkubinats- oder Partnerschaftsvertrag, gemeinsame Mietverträge, Wohnsitzbestätigungen, gemeinsame Versicherungen, gemeinsame Ferien, Fotos etc.)
- Formular N18240: Unterhaltsgarantie des/der bereits in der Schweiz wohnhaften Partners/Partnerin
- Passkopie des nachzuziehender Partner/der nachzuziehende Partnerin
- bei Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörigen den Strafregisterauszug des letzten Niederlassungsorts der in die Schweiz einreisenden Konkubinatspartnerin/des in die Schweiz einreisenden Konkubinatspartners
- bei Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörigen einen Sprachnachweis (Deutsch Niveau A1 des Europäischen Sprachenportfolios) oder eine Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot
- Vollmacht der nachzuziehenden Person
- Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate
- Aktueller Mietvertrag
- Arbeitsvertrag
- Krankenkassenpolice
Fristen und Termine
Keine
Kosten
Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Rechtliche Grundlagen
- Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (SR 142.20)
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE (SR 142.201)
- Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG (SR 142.209)