GmbH Personalmutation
Informationen zur Anmeldung von Personalmutationen bei einer GmbH.
Voraussetzungen
Personalmutationen können ins Handelsregister eingetragen werden, wenn die notwendigen Unterlagen vollständig und korrekt eingereicht worden sind. Es ist darauf zu achten, dass die Belege immer im Original oder in beglaubigter Kopie eingereicht werden müssen. Des Weiteren weisen wir Sie daraufhin, dass die Protokolle grundsätzlich vom Vorsitzenden und Protokollführer bzw. der Vorsitzenden und von der Protokollführerin im Original zu unterzeichnen sind. Bezüglich des notwendigen Inhaltes eines Protokolls verweisen wir Sie auf unser Merkblatt.
Merkblatt Protokollinhalt (PDF, 1 Seite, 35 KB)
Grundsätzlich gilt, dass die Identität der im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen gegenüber dem Handelsregisteramt auf der Grundlage eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte nachgewiesen werden muss.
Merkblatt Personenidentifikation (PDF, 1 Seite, 43 KB)
Ablauf
Das Anmeldeformular kann unter der Rubrik "Formulare" heruntergeladen werden. Die notwendigen Unterschriftsbeglaubigungen sind auf der Gemeinde, bei einem Notar oder direkt auf dem Handelsregisteramt vornehmen zu lassen. Wenn Sie die notwendigen Unterlagen vollständig zusammengestellt haben, können Sie diese beim Handelsregisteramt des Kantons Aargau einreichen. Wir werden Ihnen nach der materiellen Prüfung der Unterlagen die Rechnung zukommen lassen. Nach Eingang der Zahlung werden wir die Eintragung vornehmen. Nach der Publikation der Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) werden wir Ihnen den bestellten Handelsregisterauszug zusammen mit der Rechnung per Post zukommen lassen.
SHAB(öffnet in einem neuen Fenster)
Benötigte Unterlagen
- Anmeldeformular Personalmutationen bei einer GmbH
- Kopie des gültigen Passes oder ID aller einzutragenden Personen
je nach Fall sind zudem folgende Belege notwendig:
- Protokoll der Gesellschafterversammlung
- Protokoll der Geschäftsführung
- Wahlannahmeerklärung Revisionsstelle
- Domizilannahmeerklärung des Domizilhalters bei einer sog. c/o-Adresse
Fristen und Termine
keine
Kosten
Die Gebühren sind je nach Fall verschieden hoch und richten sich nach der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister.
Rechtliche Grundlagen
- Obligationenrecht OR Art. 772 ff. (SR 220)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Handelsregisterverordnung HRegV Art. 71 ff. (SR 221.411)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen(öffnet in einem neuen Fenster)